OffeneUrteileSuche
Entscheidung

II ZR 59/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:210217BIIZR59
21mal zitiert
4Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:210217BIIZR59.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 59/16 vom 21. Februar 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2017 durch die Richter Prof. Dr. Drescher, Wöstmann, Born und Dr. Bernau sowie die Richterin Grüneberg beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskosten- hilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird ab- gelehnt. Gründe: I. Dem Kläger ist keine Prozesskostenhilfe für die Verteidigung gegen die Nichtzulassungsbeschwerde zu bewilligen, weil die wirtschaftlichen Vorausset- zungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht dargetan sind. Zwar hat der Kläger behauptet, dass die Kosten der beabsichtigten Prozessführung aus der Masse nicht gedeckt werden können. Er hat aber nicht dargelegt, dass den wirtschaftlich beteiligten Gläubigern eine Prozessfinanzierung nicht zumutbar ist. Der Insolvenzverwalter hat die Voraussetzungen für die Bewilligung darzu- legen und auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen (§ 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dies gilt auch für die Umstände, wegen derer den wirtschaftlich beteiligten Gläubigern eine Prozessfinanzierung nicht zumutbar ist (BGH, Beschluss vom 22. November 2016 - II ZR 319/15, juris Rn. 1 mwN). Vorschüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzumuten, die die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu er- wartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozess- 1 2 - 3 - kostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Er- folg der Rechtsverfolgung deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vor- schuss aufzubringenden Kosten. Bei dieser wertenden Abwägung sind insbe- sondere eine zu erwartende Quotenverbesserung im Falle des Obsiegens, das Prozess- und Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 22. November 2016 - II ZR 319/15, juris Rn. 2 mwN). II. Der Kläger hat unter Vorlage einer Insolvenztabelle vorgetragen, es seien Insolvenzforderungen nach § 38 InsO von sechs Gläubigern in einem Gesamtvolumen von 183.854,05 € angemeldet worden. Hiervon seien 120.570,99 € festgestellt worden. Er hat weiter behauptet, dass bei einer freien Masse von 1.497,16 € unter Abzug der vorweg zu begleichenden Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO) sowie der sonstigen Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO) in Höhe von insgesamt mindestens 24.315,86 € kein Insolvenz- gläubiger existiere, dem die Finanzierung des Rechtsstreits zumutbar wäre. Der 3 - 4 - Kläger hat aber zu einer zu erwartenden Quotenverbesserung im Falle des Ob- siegens oder zum Prozess- und Vollstreckungsrisiko keine näheren Angaben gemacht und auch keine Berechnung unter Berücksichtigung der veränderten Massekosten vorgelegt. Drescher Wöstmann Born Bernau Grüneberg Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 01.08.2014 - 2 O 138/13 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 24.02.2016 - 10 U 1069/14 -