Entscheidung
II ZB 17/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:210217BIIZB17
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:210217BIIZB17.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 17/15 vom 21. Februar 2017 in der Handelsregistersache - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2017 durch die Richter Prof. Dr. Drescher, Wöstmann, Born, Dr. Bernau und die Richterin Grüneberg beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Be- schluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. November 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: I. Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter in dem am 3. Dezember 2013 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der B. GmbH. Geschäftsjahr der Gesellschaft ist ausweislich § 9 Nr. 1 des Gesell- schaftsvertrages das Kalenderjahr. Der Antragsteller hat vorgetragen, er habe unmittelbar nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Steuerberatungsgesellschaft mit der Erstellung der Jahresabschlüsse zu den satzungsmäßigen Geschäftsjahren beauftragt und dies dem Finanzamt sowie dem Sicherheitentreuhänder als größtem Gläu- biger mitgeteilt. 1 2 - 3 - Mit Schriftsatz an das Registergericht vom 27. Januar 2015, dort einge- gangen am folgenden Tag, hat der Antragsteller erklärt, er melde sich in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter und teile folgendes mit: „1. Es wird ein Rumpfgeschäftsjahr beginnend mit der Eröff- nung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der B. GmbH am 03. Dezember 2013 und endend am 31. Dezember 2013 festgesetzt. 2. Die nachfolgenden Geschäftsjahre werden ab dem 1. Januar 2014 auf das satzungsmäßige Geschäftsjahr, beginnend jeweils am 1. Januar eines Jahres und en- dend jeweils am 31. Dezember eines Jahres, festge- setzt.“ Das Registergericht hat nach weiterer Korrespondenz „die Anmeldung vom 27.01.2015, nach der die Änderung des Geschäftsjahres nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetragen werden soll,“ zurückgewiesen. Die Be- schwerde des Antragstellers ist erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. II. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Der Bundesgerichtshof habe in seinem Beschluss vom 14. Oktober 2014 (II ZB 20/13, ZIP 2015, 88) klargestellt, dass die Entscheidung des Insolvenz- verwalters, zu dem bisherigen Geschäftsjahr zurückzukehren, nach außen er- kennbar werden müsse, was durch „Anmeldung zur Eintragung im Handelsre- 3 4 5 6 - 4 - gister […], aber auch durch eine sonstige Mitteilung an das Registergericht“ geschehen könne. Das Schreiben des Antragstellers vom 27. Januar 2015 wah- re die maßgebliche Frist nicht, da zu diesem Zeitpunkt das mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft nach § 155 Abs. 2 Satz 1 InsO am 3. Dezember 2013 begonnene neue Geschäftsjahr, bei dem es sich grundsätzlich auch um ein zwölf Monate dauerndes Geschäftsjahr handele, abgelaufen gewesen sei. Der Rechtspfleger habe zu Recht die von dem An- tragsteller als zur Fristwahrung ausreichend angesehene Mitteilung der Ge- schäftsjahresveränderung gegenüber der Steuerberatungsgesellschaft, dem Finanzamt und dem Sicherheitentreuhänder als größtem Gläubiger nicht genü- gen lassen. Zwar sei nach Ansicht des Bundesgerichtshofs für die Wirksamkeit der Rückkehr zum bisherigen satzungsmäßigen Geschäftsjahr eine Eintragung in das Handelsregister nicht erforderlich. Erforderlich sei aber eine nach außen erkennbare, rechtsbegründende Entscheidung des Insolvenzverwalters gegen- über dem Registergericht, woran es hier fehle. III. Die aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthafte und auch im Übrigen gemäß § 70 Abs. 1, § 71 FamFG zulässige Rechtsbeschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Der Beschluss des Beschwerdegerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Beschwerdegericht hat mit Recht angenommen, dass die Verlautba- rung des Insolvenzverwalters gegenüber der Steuerberatungsgesellschaft, dem Finanzamt und dem Sicherheitentreuhänder als größtem Gläubiger innerhalb des ersten Jahres seinen Willen, wieder zu dem für die Zeit vor der Eröffnung 7 8 - 5 - des Insolvenzverfahrens geltenden, hier in der Satzung bestimmten Geschäfts- jahresrhythmus zurückzukehren, nicht ausreichend nach außen erkennbar wer- den ließ und die Mitteilung des Antragstellers vom 27. Januar 2015 gegenüber dem Registergericht nicht mehr zur Rückkehr zum satzungsmäßigen Ge- schäftsjahr führte. 1. Die innerhalb des ersten Geschäftsjahrs nach Eröffnung des Insol- venzverfahrens erfolgte Verlautbarung des Antragstellers zur Rückkehr zum satzungsmäßigen Geschäftsjahr der Gesellschaft gegenüber der Steuerbera- tungsgesellschaft, dem Finanzamt und dem Sicherheitentreuhänder ist nicht ausreichend. Die Entscheidung des Insolvenzverwalters, das Geschäftsjahr umzustel- len, muss nach außen erkennbar werden. Das kann allein durch eine Anmel- dung zur Eintragung im Handelsregister oder eine sonstige Mitteilung an das Registergericht geschehen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - II ZB 20/13, ZIP 2015, 88 Rn. 13). Wenn im Handelsregister nur der Insol- venzvermerk verlautbart ist, ist davon auszugehen, dass das mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 155 Abs. 2 Satz 1 InsO begonnene neue Ge- schäftsjahr weiter läuft und sich dieser Geschäftsjahresrhythmus fortsetzt. Die Rückkehr zum vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltenden Geschäfts- jahresrhythmus muss der Insolvenzverwalter daher gegenüber dem Registerge- richt erkennbar machen, auch wenn er erst später einen Eintragungsantrag stellt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Eintragung nachgeholt werden, weil sie nicht konstitutiv für die Umstellung des Geschäfts- jahrs ist (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - II ZB 20/13, ZIP 2015, 88 Rn. 15 ff.). Die Kundgabe des Willens zur Rückkehr zum satzungsmäßigen Ka- lenderjahr nur gegenüber dem Steuerberater, dem Wirtschaftsprüfer, dem Fi- 9 10 - 6 - nanzamt, einem Gläubiger oder anderen Personen genügt diesen Anforderun- gen nicht. 2. Die Mitteilung des Antragstellers zur Rückkehr zum satzungsmäßigen Geschäftsjahr der Gesellschaft gegenüber dem Registergericht vom 27. Januar 2015 erst nach Ablauf des ersten, mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 3. Dezember 2013 begonnenen Geschäftsjahrs ist verspätet. Die Entscheidung des Insolvenzverwalters, das mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 155 Abs. 2 Satz 1 InsO begonnene neue Geschäftsjahr zu ändern, muss noch während des ersten laufenden Geschäftsjahrs nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen und nach außen erkennbar werden (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - II ZB 20/13, ZIP 2015, 88 Rn. 13). 11 - 7 - Der Rechtsbeschwerde kann auch nicht zum Erfolg verhelfen, dass sich der Antragsteller unmittelbar nach der Veröffentlichung des Senatsbeschlusses in der Fachpresse mit Schriftsatz vom 27. Januar 2015 an das Registergericht gewandt hat. Die rückwirkende Änderung eines bereits abgeschlossenen Ge- schäftsjahrs nach Insolvenzeröffnung ist nicht möglich. Drescher Wöstmann Born Bernau Grüneberg Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 04.05.2015 - HRB 50591 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 12.11.2015 - 20 W 185/15 - 12