Urteil
1 StR 223/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wer eine fiktive Rechnung zur Steuerhinterziehung verwendet und anschließend mit Gewalt die Rückzahlung eines überwiesenen Betrags erzwingen will, handelt sich in rechtswidriger Bereicherungsabsicht und macht sich wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung strafbar.
• Die Beweiswürdigung des Tatgerichts ist für die Revisionsprüfung nur auf Rechtsfehler beschränkt; eine lückenhafte oder widersprüchliche Würdigung ist nicht gegeben, wenn das Gericht aus den Gesamtumständen die erforderlichen Rückschlüsse auf Vorsatz und Tatbeteiligung gezogen hat.
• Wer als Gehilfe vor Ort durch Anwesenheit, Warnaufgabe oder unmittelbare Unterstützung die Gewaltanwendung fördert, erfüllt den Tatbestand der Beihilfe, auch wenn er nicht alle Einzelheiten der Haupttat kannte.
• Ein Anspruch auf Rückzahlung aus einem Vertrag, der auf Steuerhinterziehung gerichtet war, ist nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen; wer dessen Durchsetzbarkeit billigend in Kauf nimmt oder für möglich hält, handelt mit Bereicherungsabsicht im Sinne des § 253 Abs. 1 StGB.
Entscheidungsgründe
Versuchte besonders schwere räuberische Erpressung mit gefährlicher Körperverletzung durch erzwungene Rückforderung eines durch Scheinrechnung gezahlten Betrags • Wer eine fiktive Rechnung zur Steuerhinterziehung verwendet und anschließend mit Gewalt die Rückzahlung eines überwiesenen Betrags erzwingen will, handelt sich in rechtswidriger Bereicherungsabsicht und macht sich wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung strafbar. • Die Beweiswürdigung des Tatgerichts ist für die Revisionsprüfung nur auf Rechtsfehler beschränkt; eine lückenhafte oder widersprüchliche Würdigung ist nicht gegeben, wenn das Gericht aus den Gesamtumständen die erforderlichen Rückschlüsse auf Vorsatz und Tatbeteiligung gezogen hat. • Wer als Gehilfe vor Ort durch Anwesenheit, Warnaufgabe oder unmittelbare Unterstützung die Gewaltanwendung fördert, erfüllt den Tatbestand der Beihilfe, auch wenn er nicht alle Einzelheiten der Haupttat kannte. • Ein Anspruch auf Rückzahlung aus einem Vertrag, der auf Steuerhinterziehung gerichtet war, ist nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen; wer dessen Durchsetzbarkeit billigend in Kauf nimmt oder für möglich hält, handelt mit Bereicherungsabsicht im Sinne des § 253 Abs. 1 StGB. Der Betriebsleiter S. veranlasste die Erstellung einer Scheinrechnung und überwies 6.835,50 Euro auf das Konto einer Firma, um Steuervorteile vorzutäuschen; er sollte das Geld abzüglich Provision bar zurückerhalten, erhielt es aber nicht. Nachdem der Firmeninhaber verschwunden war, forderte S. telefonisch und per SMS die Rückzahlung vom Zeugen R., der die Überweisung nicht veranlasst hatte und Anzeige erstattete. Kurz nach einer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung traf sich S. mit drei Mitangeklagten, fuhr zur Baustelle, wo R. arbeitete, und suchte ihn auf. S. hatte ein hohles Eisenrohr dabei; H. ergriff eine vom Geschädigten mitgeführte Eisenstange. S. und H. schlugen gemeinsam wiederholt mit den Metallstangen auf Kopf und Rumpf des Zeugen ein; dieser erlitt eine Unterarmfraktur und weitere Verletzungen. A. hielt sich in unmittelbarer Nähe auf und unterstützte, Q. bewachte den Zugriffspunkt; die Tat blieb beim Versuch, da R. nicht zahlte und Dritte herbeieilten. • Tatgerichtliche Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung; die Revisionen sind unbegründet. • Beweiswürdigung: Das Landgericht hat alle relevanten Umstände insgesamt gewürdigt; seine Schlussfolgerungen zu Täterschaft, Mittäterschaft und bedingtem Vorsatz sind möglich und nicht widersprüchlich (§ 261 StPO). • Subjektiver Tatbestand: Wer die Durchsetzbarkeit einer Forderung für zweifelhaft hält oder billigend in Kauf nimmt, verfolgt eine unrechtmäßige Bereicherungsabsicht (§ 253 Abs. 1 StGB); ein Tatbestandsirrtum liegt nur vor, wenn der Täter sich einen von der Rechtsordnung anerkannten Anspruch vorstellt (§ 16 Abs. 1 StGB). • Rechtsfolgen des Scheinvertrags: Die Zahlung beruhte auf einer Abrede zur Steuerhinterziehung und ist nach § 134 BGB nichtig; deshalb besteht kein zivilrechtlicher Rückforderungsanspruch und gemäß § 817 Satz 2 BGB sind Kondiktionsansprüche ausgeschlossen. • Beitrag der Mitangeklagten: A. und Q. handelten als Gehilfen i.S. des § 27 Abs. 1 StGB durch Kenntnis der Tatmerkmale und Förderung der Tatausführung; Anwesenheit, Warnaufgabe und unmittelbare Unterstützungswirkung genügen für Gehilfenvorsatz. • Strafzumessung und Nebenfolgen: Das Landgericht berücksichtigte Minder- und Schwereaspekte, wertete das Ausbleiben des Taterfolgs und nahm gemäß § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB sowie mildernd bei Beihilfe (§ 27 Abs. 2 Satz 2) vor; dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Revisionen der Angeklagten werden verworfen; die Schuldsprüche und die Strafzumessung halten rechtlicher Nachprüfung stand. S. und H. sind wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt, A. und Q. wegen Beihilfe hierzu. Die Urteilsfeststellungen zeigen, dass die geforderte Rückzahlung aus einem nichtigen Scheinvertrag stammte und deshalb kein durchsetzbarer Anspruch bestand; die Angeklagten handelten mit bedingtem Bereicherungsvorsatz und setzten Gewalt ein bzw. förderten deren Einsatz. Die Kosten des Rechtsmittels trägt jeder Beschwerdeführer selbst.