Leitsatz
V ZR 165/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:160217BVZR165
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:160217BVZR165.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 165/16 vom 16. Februar 2017 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 3, 6 Der Streitwert einer Klage auf Zustimmung zur Löschung einer Grundschuld bemisst sich grundsätzlich auch dann nach dem eingetragenen Nennwert, wenn die Grundschuld nicht mehr valutiert. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2017 - V ZR 165/16 - OLG Frankfurt am Main LG Hanau - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Juni 2016 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 20.000 €. Gründe: I. Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, hatte mit notarieller Urkunde vom 11. April 2002 zugunsten des Beklagten zur Sicherung etwaiger Honoraransprüche an ihren zwei Grundstücken eine Grundschuld über 20.000 € bestellt. Dem Beklagten stehen keine Honoraransprüche mehr zu. Daher verlangt die Klägerin von dem Beklagten die Bewilligung der Löschung der Grundschuld, hilfsweise „den Verzicht auf die Grundschuld und die Bewilli- gung der Löschung“. 1 - 3 - Das Landgericht hat der Klage im Hauptantrag im Wesentlichen stattge- geben. Das Oberlandesgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld sei verjährt. Mit der Nichtzulas- sungsbeschwerde will die Klägerin die Zulassung der Revision erreichen. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). 1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Re- visionsverfahren maßgebend, wobei die Wertberechnung nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen ist (BGH, Beschluss vom 24. Okto- ber 2007 - IV ZR 99/07, juris Rn. 5). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist für die Bestimmung ihrer Beschwer nicht der Grundstückswert maßgeblich. Der Wert des Streites um die Löschung einer Grundschuld folgt vielmehr in der Re- gel dem Nennbetrag des eingetragenen Rechts, gleichviel ob für die Wertbe- stimmung § 3 oder § 6 ZPO herangezogen wird (BGH, Urteil vom 19. Januar 2006 - IX ZR 232/04, NJW 2006, 1286 Rn. 4, insoweit nicht abge- druckt in BGHZ 166, 74; Beschluss vom 24. Oktober 2007 - IV ZR 99/07, juris Rn. 6). Der Nennbetrag der Grundschuld beträgt hier 20.000 € und übersteigt damit nicht die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO. 2. Der Umstand, dass die Frage der Verjährbarkeit des gesetzlichen An- spruchs des Eigentümers aus § 1169 BGB (hier i.V.m. § 1192 Abs. 1 BGB) um- 2 3 4 5 - 4 - stritten und höchstrichterlich nicht geklärt ist (vgl. nur Otte, DNotZ 2011, 897; MüKoBGB/Lieder, 7. Aufl., § 1169 Rn. 11, jeweils mwN), ändert nichts daran, dass die Nichtzulassungsbeschwerde wegen Nichtüberschreitens der Wert- grenze des § 26 Nr. 8 EGZPO unzulässig ist. III. Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt entsprechend dem Nennbetrag der Grundschuld 20.000 €. Allerdings wird die Frage, wie der Streitwert einer Klage auf Löschung einer nicht mehr valutierten Grundschuld zu bemessen ist, uneinheitlich beant- wortet. Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass lediglich ein Bruchteil des Nennbetrags der Grundschuld anzusetzen sei, da es nur um die Beseitigung einer formell noch bestehenden grundbuchmäßigen Position gehe (OLG Stutt- gart, MDR 2010, 778; OLG Nürnberg, MDR 2009, 217; OLGR Frankfurt 2008, 321; OLGR Rostock 2009, 969, 970; OLG Celle, MDR 2005, 1196; Zöller/ Herget, ZPO, 31. Aufl., § 3 Rn. 16 Stichwort „Löschung“; MüKo-ZPO/ Wöstmann, 5. Aufl., § 6 Rn. 18; Wieczorek/Schütze/Kruis, ZPO, 4. Aufl., § 3 Stichwort „Löschung“; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 37. Aufl., § 3 Rn. 99; N. Schneider in Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar, 14. Aufl., Rn. 3548 ff.; offen gelassen BGH, Beschluss vom 12. März 2013 - II ZR 214/10, juris Rn. 4; BVerfG, NJW-RR 2000, 946, 947; vgl. auch Senat, Beschluss vom 15. April 2010 - V ZR 182/09, juris Rn. 5). Nach anderer Ansicht ist auch bei einer nicht valutierten Grundschuld deren eingetragener Nennwert maßgeblich, da es wirtschaftlich um die Befreiung von der vollen Eintragung gehe (OLG Düsseldorf, MDR 1999, 506, 507; OLG Saarbrücken, MDR 2001, 897; 6 7 - 5 - Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., § 6 Rn. 36; Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 13. Aufl., § 3 Rn. 31; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 75. Aufl., § 6 R. 14; Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl., § 48 GKG Anh. I (§ 6 ZPO) Rn. 14). Richtigerweise bemisst sich der Streitwert einer Klage auf Zustimmung zur Löschung einer Grundschuld grundsätzlich auch dann nach dem eingetra- genen Nennwert, wenn die Grundschuld nicht mehr valutiert; denn sowohl bei einem Verkauf als auch bei einer möglichen Beleihung wirkt sich die dingliche Belastung des Grundbesitzes im Regelfall in voller Höhe des Nennwertes zum Nachteil des Eigentümers aus (vgl. OLG Düsseldorf, MDR 1999, 506, 507). Stresemann Brückner Weinland Kazele Hamdorf Vorinstanzen: LG Hanau, Entscheidung vom 21.05.2015 - 7 O 1336/13 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 07.06.2016 - 4 U 129/15 -