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Beschluss

V ZR 165/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Streitwert einer Klage auf Löschung einer Grundschuld bemisst sich grundsätzlich nach dem eingetragenen Nennbetrag der Grundschuld. • Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands im beabsichtigten Revisionsverfahren maßgeblich. • Ist der Nennbetrag der eingetragenen Grundschuld nicht höher als 20.000 €, ist die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO unzulässig.
Entscheidungsgründe
Streitwert bei Löschung nicht valutierter Grundschuld bemisst sich nach Nennbetrag • Der Streitwert einer Klage auf Löschung einer Grundschuld bemisst sich grundsätzlich nach dem eingetragenen Nennbetrag der Grundschuld. • Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands im beabsichtigten Revisionsverfahren maßgeblich. • Ist der Nennbetrag der eingetragenen Grundschuld nicht höher als 20.000 €, ist die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO unzulässig. Die Klägerin (GbR) hatte zu Gunsten des Beklagten durch notarielle Urkunde vom 11.04.2002 an zwei Grundstücken eine Grundschuld in Höhe von 20.000 € zur Sicherung möglicher Honoraransprüche eingetragen. Die Honoraransprüche bestehen nicht mehr. Die Klägerin verlangte vom Beklagten die Bewilligung der Löschung der Grundschuld bzw. hilfsweise Verzicht und Löschungsbewilligung. Das Landgericht gab der Klage im Hauptantrag weitgehend statt. Das Oberlandesgericht wies die Klage mit der Begründung ab, der Rückgewähranspruch aus der Grundschuld sei verjährt. Die Klägerin richtete eine Nichtzulassungsbeschwerde an den Bundesgerichtshof, um die Revision zuzulassen. • Für die Prüfung der Zulassung der Revision ist nach § 26 Nr. 8 EGZPO der Wert der mit der Revision geltend gemachten Beschwer maßgeblich. • Der Streitwert einer Klage auf Zustimmung zur Löschung einer Grundschuld bemisst sich grundsätzlich nach dem eingetragenen Nennbetrag der Grundschuld, auch wenn diese nicht mehr valutiert ist, weil die dingliche Belastung wirtschaftlich in voller Höhe wirkt. • Der Nennbetrag der hier eingetragenen Grundschuld beträgt 20.000 €, damit wird die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht überschritten. • Die Tatsache, dass die Verjährungsfrage des gesetzlichen Anspruchs aus § 1169 BGB in der Literatur umstritten und höchstrichterlich nicht abschließend geklärt ist, ändert nichts an der Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde bei Unterschreitung der gesetzlichen Wertgrenze. • Folglich ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig und der Streitwert des Beschwerdeverfahrens ist entsprechend dem Nennbetrag mit 20.000 € festzusetzen. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen, da der maßgebliche Streitwert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer dem Nennbetrag der eingetragenen Grundschuld entspricht und 20.000 € nicht übersteigt. Damit ist die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht erreicht. Die Klage der Klägerin blieb im Ausgangsverfahren mangels erfolgreicher Zulassung der Revision endgültig ohne Revisionsprüfung; die Frage der materiellen Verjährung wurde nicht vom Bundesgerichtshof entschieden. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 20.000 € festgesetzt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der Klägerin aufzuerlegen.