OffeneUrteileSuche
Leitsatz

V ZB 115/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:160217BVZB115
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:160217BVZB115.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 115/16 vom 16. Februar 2017 in der Rücküberstellungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AufenthG § 2 Abs. 14 Nr. 4, Abs. 15 Satz 1 Der in § 2 Abs. 14 Nr. 4 AufenthG geregelte Anhaltspunkt für die Annahme einer Fluchtgefahr (Zahlung an einen Schleuser) kann auch im Anwen- dungsbereich der Dublin-III-Verordnung vorliegen, sofern es dem Betroffe- nen speziell auf die Einreise in einen oder mehrere bestimmte Mitgliedstaa- ten der Europäischen Union angekommen ist und die Rücküberstellung in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union erfolgen soll; unter dieser Voraussetzung reicht es aus, wenn für einzelne Abschnitte der Reise erhebliche Geldbeträge gezahlt wurden oder wenn die für verschiedene Reiseabschnitte geleisteten Zahlungen in der Summe als erheblich anzu- sehen sind. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2017 - V ZB 115/16 - LG Traunstein AG Mühldorf am Inn - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 19. Juli 2016 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: I. Der Betroffene ist irakischer Staatsangehöriger. Er reiste am 17. Juni 2016 von Österreich aus kommend in das Bundesgebiet ein. Bei einer polizeilichen Kontrolle wurde er ohne seinen Aufenthalt legitimierende Doku- mente angetroffen. Eine Recherche in dem Eurodac-Register ergab, dass er in Ungarn einen Asylantrag gestellt hatte. Mit Beschluss vom 17. Juni 2016 ordne- te das Amtsgericht Passau zunächst die vorläufige Freiheitsentziehung bis zum 1. Juli 2016 an. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht Mühl- dorf am Inn mit Beschluss vom 27. Juni 2016 Haft zur Sicherung der Zurück- schiebung nach Ungarn bis längstens 17. August 2016 angeordnet. Das Land- 1 - 3 - gericht hat die Beschwerde des Betroffenen mit Beschluss vom 19. Juli 2016 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Haft nur bis zum 27. Juli 2016 an- geordnet wird. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, die die beteiligte Behörde als unbegründet ansieht. II. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts besteht der Haftgrund der erheblichen Fluchtgefahr im Sinne von Art. 28 Abs. 2, Art. 2 Buchstabe n Dublin-III-Verordnung i.V.m. § 2 Abs. 15 Satz 1, Abs. 14 Nr. 4 AufenthG. Der Betroffene habe nach eigenen Angaben bereits in Istanbul Schleuser mit einer Schleusung nach Deutschland beauftragt. Für die einheitliche Schleusung von der Türkei bis an die deutsch/österreichische Grenze habe er insgesamt 8.000 $ bezahlt. Bei einer Zurückschiebung nach Ungarn wäre dieser für ihn erhebliche Betrag vergeblich aufgewendet worden. III. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Ohne Erfolg wendet sich der Betroffene gegen die Annahme des Beschwerdegerichts, wonach der Haftgrund der erheblichen Fluchtgefahr im Sinne von Art. 28 Abs. 2, Art. 2 Buchstabe n Dublin-III-Verordnung i.V.m. § 2 Abs. 15 Satz 1, Abs. 14 Nr. 4 AufenthG gege- ben ist. 1. Im Ausgangspunkt rechtsfehlerfrei nimmt das Beschwerdegericht an, dass der in § 2 Abs. 14 Nr. 4 AufenthG geregelte Anhaltspunkt auch bei einer Rücküberstellung nach der Dublin-III-Verordnung herangezogen werden kann. 2 3 4 - 4 - a) § 2 Abs. 15 AufenthG legt die Anhaltspunkte für die Annahme einer Fluchtgefahr im Sinne von Art. 28 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung fest. Satz 1 nimmt dabei auf § 2 Abs. 14 AufenthG Bezug, der die Anhaltspunkte für eine Fluchtgefahr in den Fällen einer Abschiebung nach der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) regelt. Nach § 2 Abs. 14 Nr. 4 AufenthG kann ein kon- kreter Anhaltspunkt für eine Fluchtgefahr darin liegen, dass der Ausländer zu seiner unerlaubten Einreise erhebliche Geldbeträge an einen Dritten für dessen Handlung nach § 96 AufenthG (Einschleusen von Ausländern) gezahlt hat, „die für ihn nach den Umständen derart maßgeblich sind, dass darauf geschlossen werden kann, dass er die Abschiebung verhindern wird, damit die Aufwendun- gen nicht vergeblich waren“. Hinter dieser Regelung steht die Überlegung des Gesetzgebers, dass Schleuser nicht selten einen Betrag von 3.000 € bis 20.000 € pro Person verlangten und es sich dabei für den Betroffenen um er- hebliche Aufwendungen handeln könne, die er nicht vergeblich getätigt haben will; dies könne daher ein Gesichtspunkt sein, der den Ausländer motiviere, sich einer Rückführung zu entziehen (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 33; Senat, Beschluss vom 25. Februar 2016 - V ZB 157/15, FGPrax 2016, 140 Rn. 10). b) Aufgrund der Verweisung in § 2 Abs. 15 Satz 1 AufenthG auf die in § 2 Abs. 14 AufenthG genannten Anhaltspunkte sind diese auch im Anwendungs- bereich der Dublin-III-Verordnung heranzuziehen. In Bezug auf § 2 Abs. 14 Nr. 4 AufenthG hat der Gesetzgeber allerdings darauf hingewiesen, dass das dort beschriebene Verhalten nur dann ein Indiz für eine möglicherweise beste- hende Fluchtgefahr sein könne, wenn es dem betroffenen Ausländer speziell auf die Einreise in einen oder mehrere bestimmte Mitgliedstaaten (und nicht lediglich auf die Einreise in einen beliebigen Mitgliedstaat der Europäischen Union) angekommen sei (BT-Drucks. 18/4097, S. 34). 5 6 - 5 - c) Hiernach kann der in § 2 Abs. 14 Nr. 4 AufenthG geregelte Anhalts- punkt für die Annahme einer Fluchtgefahr (Zahlung an einen Schleuser) im An- wendungsbereich der Dublin-III-Verordnung vorliegen, sofern es dem Betroffe- nen speziell auf die Einreise in einen oder mehrere bestimmte Mitgliedstaaten der Europäischen Union angekommen ist und die Rücküberstellung in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union erfolgen soll; unter dieser Vo- raussetzung reicht es aus, wenn nur für einzelne Abschnitte der Reise erhebli- che Geldbeträge gezahlt wurden oder wenn die für verschiedene Reiseab- schnitte geleisteten Zahlungen in der Summe als erheblich anzusehen sind. Dann besteht ein Anhaltspunkt dafür, dass der Betroffene sich der Rücküber- stellung in den zuständigen Mitgliedstaat, der gerade nicht Ziel seiner Reise war, entziehen wird. Auch bei dieser Sachlage müsste er nämlich befürchten, dass sich seine Aufwendungen als vergeblich erweisen. 2. Dass das Beschwerdegericht diese Voraussetzungen als erfüllt an- sieht, ist nicht zu beanstanden. Seinen Feststellungen zufolge war die Bundes- republik Deutschland - und nicht der nach der Dublin-III-Verordnung zuständige Mitgliedsstaat Ungarn - von Anfang an das Ziel des Betroffenen. Für das Errei- chen dieses Reiseziels hat er insgesamt 8.000 $ an Schleuser gezahlt. Rechts- fehlerfrei sieht das Beschwerdegericht den aufgewendeten Betrag als so erheb- lich an, dass er für sich genommen Rückschlüsse auf eine Fluchtgefahr zulässt. 3. Schließlich hat das Beschwerdegericht nicht verkannt, dass das Vor- liegen der Voraussetzungen einer der Nummern 1 bis 6 des § 2 Abs. 14 AufenthG nur ein (erstes) Indiz für die Annahme einer erheblichen Fluchtgefahr sein kann, und dass es immer einer Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls bedarf (so ausdrücklich BT-Drucks. 18/4097 S. 34 zu Absatz 15). Die gebotene Gesamtbetrachtung hat das Beschwerdegericht vorgenommen und sich insbe- 7 8 9 - 6 - sondere mit den von der Rechtsbeschwerde herangezogenen Äußerungen des Betroffenen in den Anhörungen vor der Polizei und dem Gericht auseinander- gesetzt. Seine tatrichterliche Würdigung ist nicht zu beanstanden, ohne dass es noch darauf ankommt, ob auch der Anhaltspunkt des § 2 Abs. 14 Nr. 5 AufenthG gegeben ist. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG; der Gegenstandswert ist gemäß § 36 Abs. 3 GNotKG festgesetzt worden. Stresemann Brückner Weinland Kazele Hamdorf Vorinstanzen: AG Mühldorf am Inn, Entscheidung vom 27.06.2016 - 1 XIV 71/16 - LG Traunstein, Entscheidung vom 19.07.2016 - 4 T 2351/16 - 10