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Beschluss

IX ZB 103/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Festsetzung der Insolvenzverwaltervergütung ist nicht Gegenstand eines Insolvenzplans; die Vergütung unterliegt der gesetzlich geregelten Festsetzungsbefugnis des Insolvenzgerichts (§§ 63–65 InsO, InsVV). • Das Beschwerdegericht ist bei der Entscheidung über die Bestätigung nach § 250 InsO nicht an die Vorprüfung des Insolvenzgerichts nach § 231 InsO gebunden; es hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Bestätigung zu versagen ist. • Eine im Insolvenzplan enthaltene Planbedingung, die die gerichtliche Festsetzung der Vergütung an eine bestimmte Höhe bindet oder von einem Verzicht der Beteiligten auf Rechtsmittel abhängig macht, ist unzulässig und führt zuversagungspflichtigen, nicht behebbaren Mängeln.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Festsetzung der Insolvenzverwaltervergütung im Insolvenzplan • Eine Festsetzung der Insolvenzverwaltervergütung ist nicht Gegenstand eines Insolvenzplans; die Vergütung unterliegt der gesetzlich geregelten Festsetzungsbefugnis des Insolvenzgerichts (§§ 63–65 InsO, InsVV). • Das Beschwerdegericht ist bei der Entscheidung über die Bestätigung nach § 250 InsO nicht an die Vorprüfung des Insolvenzgerichts nach § 231 InsO gebunden; es hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Bestätigung zu versagen ist. • Eine im Insolvenzplan enthaltene Planbedingung, die die gerichtliche Festsetzung der Vergütung an eine bestimmte Höhe bindet oder von einem Verzicht der Beteiligten auf Rechtsmittel abhängig macht, ist unzulässig und führt zuversagungspflichtigen, nicht behebbaren Mängeln. Über das Vermögen eines eingetragenen Vereins wurde 2010 ein Insolvenzverfahren eröffnet; der Insolvenzverwalter zeigte Masseunzulänglichkeit an. Hauptgläubiger regten 2012 einen Insolvenzplan an; im Dezember 2014 legte der Insolvenzverwalter einen neuen Plan vor. Der Plan enthielt detaillierte Regelungen zur Vergütung des Insolvenzverwalters einschließlich einer konkreten Gesamtsumme und einer Klausel, wonach die gerichtliche Bestätigung nur bei Festsetzung dieser Vergütung erfolgen dürfe oder bei Abweichung ein Verzicht zu erklären sei. Das Insolvenzgericht setzte die Vergütung wie im Plan fest und bestätigte den Plan; dagegen erhoben mehrere Gläubiger Beschwerde. Das Landgericht hob die Bestätigung auf; die Rechtsbeschwerde zielt auf Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. • Anwendbare Gesetzesfassung ist die bis 29.02.2012 gültige InsO (Art.103g EGInsO). • Die Vorprüfung nach § 231 InsO bindet das Beschwerdegericht nicht; das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob nach § 250 InsO die Bestätigung zu versagen ist. • Zulässiger Inhalt eines Insolvenzplans beschränkt sich auf plandispositive Gegenstände; von planfesten gesetzlichen Vorschriften darf nicht abgewichen werden, es sei denn, das Gesetz erlaubt dies ausdrücklich (§ 217 InsO). • Die Vergütung des Insolvenzverwalters ist nicht plandispositiv: Die Vergütungsansprüche sind Masseverbindlichkeiten, die Regelungen über Massegläubiger sind grundsätzlich planfest (§§ 53, 54 Nr.2, 209 InsO); der Insolvenzverwalter ist kein Beteiligter des Planverfahrens (§ 221 InsO). • Die gesetzlichen Vorschriften über Höhe und Festsetzung der Vergütung (§§ 63–65 InsO, §§1 ff. InsVV) verfolgen den Zweck, die Unabhängigkeit und Neutralität des Insolvenzverwalters zu sichern; deshalb fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage für eine Vergütungsfestlegung im Insolvenzplan. • Eine Planbedingung, die die gerichtliche Festsetzung der Vergütung an eine bestimmte Höhe knüpft oder Rechtsmittelverzichte der Gläubiger in Bezug auf die Vergütung vorsieht, ist unzulässig, weil die endgültige Festsetzung der Vergütung voraussetzt, dass das Verfahren beendet und die Schlussrechnung vorliegt (§§ 63,66 InsO); die Bedingung ist daher nicht erfüllbar und nicht behebbar. • Alternativ können taugliche Planbedingungen nur in Handlungen oder einseitigen Verpflichtungserklärungen des Insolvenzverwalters liegen (z.B. eine freiwillige Erklärung des Verwalters, einen bestimmten Höchstbetrag nicht zu beantragen), die den Verwalter, nicht aber das Gericht binden und die Festsetzungsbefugnis des Gerichts unberührt lassen. Die Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Der BGH bestätigt, dass die Bestätigung des Insolvenzplans zu versagen ist, weil der Plan in wesentlichem Punkt gegen die Vorschriften über den Inhalt des Insolvenzplans verstößt: die Regelung und Bedingung zur Festsetzung der Insolvenzverwaltervergütung sind unzulässig. Eine verbindliche Festlegung der Vergütung im Insolvenzplan verletzt die gesetzlich normierte Festsetzungsbefugnis des Insolvenzgerichts und die Schutzfunktion zugunsten der Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters; daher ist der Mangel wesentlich und nicht behebbar. Die Entscheidung des Landgerichts, die Bestätigung des Plans zu versagen, bleibt bestehen; die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.