OffeneUrteileSuche
Beschluss

XII ZB 510/16

BGH, Entscheidung vom

10mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Zur Bestellung eines Betreuers nach § 1896 BGB bedarf es einer konkreten Feststellung, dass der Betroffene wegen der Erkrankung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. • Gutachten im Betreuungsverfahren müssen die Anforderungen des § 280 Abs. 3 FamFG erfüllen; fehlt die nachvollziehbare Darlegung von Untersuchungen und Befunden, ist die Sachverhaltsgrundlage mangelhaft. • Eine bereits vorhandene Vorsorgevollmacht schließt die Bestellung eines Betreuers nicht aus; es ist jedoch darzulegen, dass die Angelegenheiten nicht ebenso gut durch den Bevollmächtigten besorgt werden können (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB). • Bei der Auswahl des Betreuers ist der Wille des Betroffenen nach § 1897 Abs. 4 BGB maßgeblich; dieser darf nur bei konkreten, gewichtigen Gründen, die dem Wohl des Betroffenen erheblich zuwiderlaufen, unberücksichtigt bleiben.
Entscheidungsgründe
Anforderungen an Gutachten und Betreuerauswahl bei vorhandener Vorsorgevollmacht • Zur Bestellung eines Betreuers nach § 1896 BGB bedarf es einer konkreten Feststellung, dass der Betroffene wegen der Erkrankung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. • Gutachten im Betreuungsverfahren müssen die Anforderungen des § 280 Abs. 3 FamFG erfüllen; fehlt die nachvollziehbare Darlegung von Untersuchungen und Befunden, ist die Sachverhaltsgrundlage mangelhaft. • Eine bereits vorhandene Vorsorgevollmacht schließt die Bestellung eines Betreuers nicht aus; es ist jedoch darzulegen, dass die Angelegenheiten nicht ebenso gut durch den Bevollmächtigten besorgt werden können (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB). • Bei der Auswahl des Betreuers ist der Wille des Betroffenen nach § 1897 Abs. 4 BGB maßgeblich; dieser darf nur bei konkreten, gewichtigen Gründen, die dem Wohl des Betroffenen erheblich zuwiderlaufen, unberücksichtigt bleiben. Die 1956 geborene Betroffene erlitt zwei Schlaganfälle und lebt in einer Pflegeeinrichtung. Ihr Ehemann reichte eine Vorsorgevollmacht von 2014 ein, die nicht von der Betroffenen unterschrieben ist; als Zeugen sind ihre erwachsenen Söhne benannt. Das Amtsgericht bestellte eine Berufsbetreuerin für mehrere Aufgabenkreise und lehnte Beschwerden der Betroffenen, des Ehemanns und der Söhne ab. Die Vorinstanzen begründeten die Bestellung mit körperlicher und seelischer Behinderung sowie damit, dass der Ehemann aufgrund seiner neuen Partnerschaft seine Interessen nicht sachgerecht wahrnehmen könne. Betroffene und Ehemann legten Rechtsbeschwerde ein; die Söhne tun dies ebenfalls. Der Bundesgerichtshof prüft Zulässigkeit und Begründetheit insbesondere hinsichtlich Gutachten, Betreuungsbedarf und Betreuerauswahl. • Zulässigkeit: Die Rechtsbeschwerden sind statthaft; bei den Söhnen war die Beschwerdebefugnis für das Rechtsbeschwerdeverfahren gegeben, obwohl ihre Erstbeschwerden im ersten Rechtszug unzulässig waren. • Mängel des Gutachtens: Das eingeholte Sachverständigengutachten erfüllt nicht die Anforderungen des § 280 Abs. 3 FamFG, weil Untersuchungen, Befunde und die wissenschaftliche Begründung der Diagnose (organisches Psychosyndrom) nicht nachvollziehbar dargelegt sind, sodass die Feststellung einer seelischen Behinderung rechtlich nicht tragfähig ist. • Fehlerhafte Begründung der Betreuungsbedürftigkeit: Die Vorinstanzen stützen die Betreuung ohne ausreichende Differenzierung auf körperliche und geistige Beeinträchtigungen; eine körperliche Behinderung (wegen fehlenden antragsgemäßen Vorbehalts) reicht nicht aus, und das Vorliegen einer Einschränkung bei der Besorgung der Angelegenheiten ist nicht hinreichend belegt (§ 1896 Abs. 1 und 2 BGB). • Vorsorgevollmacht und Erforderlichkeitsprüfung: Nach § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB ist zu prüfen, ob die Angelegenheiten ebenso gut durch den Bevollmächtigten besorgt werden können. Die Vorinstanzen haben nicht substantiiert dargelegt, warum die Vorsorgevollmacht des Ehemanns die Bestellung eines Betreuers rechtfertigt; bloße Annahmen über ein Interessenkonfliktpotential genügen nicht. • Betreuerauswahl: Bei Neubestellung ist § 1897 BGB maßgeblich; der Wille der Betroffenen ist vorrangig, und seine Missachtung erfordert Gründe von erheblichem Gewicht, die konkret darzulegen sind. Die Vorinstanzen haben nicht hinreichend geprüft, ob die von der Betroffenen gewünschte Bestellung des Ehemanns dem Wohl zuwiderläuft. • Verfahrensfolge: Mangels tragfähiger Grundlage sind die Entscheidungen insoweit aufzuheben und an das Landgericht zurückzuverweisen; das Landgericht hat weitere Ermittlungen vorzunehmen, insbesondere zur Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht, zum konkreten Betreuungsbedarf und gegebenenfalls zur Auswahl des Betreuers unter Beachtung von § 1897 BGB. • Beschwerden der Söhne: Deren Rechtsbeschwerden sind unbegründet bzw. bereits im ersten Rechtszug unzulässig, weshalb sie zu verwerfen sind. Der Beschluss des Landgerichts wird im Kostenausspruch insoweit aufgehoben, als die Rechtsbeschwerden der Betroffenen und ihres Ehemanns zurückgewiesen worden sind; insoweit ist die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Rechtsbeschwerden der beiden Söhne werden im Ergebnis verworfen, weil ihre Erstbeschwerden im ersten Rechtszug unzulässig waren. Das Gericht stellt fest, dass das eingeholte Sachverständigengutachten und die Feststellungen zu Betreuungsbedarf und Betreuerauswahl rechtliche Mängel aufweisen; deshalb sind weitere Ermittlungen zur Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht, zum konkreten Umfang des Betreuungsbedarfs und zur Auswahl des geeigneten Betreuers vorzunehmen. Im Ergebnis haben die Betroffene und ihr Ehemann teilweise Erfolg, weil die bisherigen Entscheidungen nicht zur Endentscheidung reif sind und nachgebessert werden müssen; die Söhne hingegen unterliegen, da ihnen kein Beschwerderecht im ersten Rechtszug zustand.