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Beschluss

V ZR 154/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die verfahrensrelevante Rechtsfrage bereits durch spätere Entscheidung desselben Senats geklärt ist und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. • Bei Vollstreckungsabwehrklagen im laufenden Zwangsversteigerungsverfahren kann das Rechtsschutzbedürfnis ausnahmsweise fehlen, wenn der Gläubiger nicht wegen der verjährten Zinsen vollstreckt und hinreichende Indizien dafür sprechen, dass die Klage ausschließlich prozesszweckfremde Verzögerungsziele verfolgt. • Eine übereinstimmende Erledigungserklärung des Beklagtenvertreters beendet den Streit gegen diesen Gegner wirksam und beeinflusst die Kostenverteilung entsprechend.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen; fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bei prozesszweckfremder Vollstreckungsabwehrklage • Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die verfahrensrelevante Rechtsfrage bereits durch spätere Entscheidung desselben Senats geklärt ist und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. • Bei Vollstreckungsabwehrklagen im laufenden Zwangsversteigerungsverfahren kann das Rechtsschutzbedürfnis ausnahmsweise fehlen, wenn der Gläubiger nicht wegen der verjährten Zinsen vollstreckt und hinreichende Indizien dafür sprechen, dass die Klage ausschließlich prozesszweckfremde Verzögerungsziele verfolgt. • Eine übereinstimmende Erledigungserklärung des Beklagtenvertreters beendet den Streit gegen diesen Gegner wirksam und beeinflusst die Kostenverteilung entsprechend. Der Kläger ist Miteigentümer eines Grundstücks, belastet mit zwei Sicherungsgrundschulden zugunsten der Beklagten zu 1 und zu 2. Die Beklagten betreiben die Zwangsversteigerung; die Beschlagnahme erfolgte 2011. Der Kläger erhob 2014 die Einrede der Verjährung für vor dem 1.1.2008 fällige Zinsansprüche und forderte Austausch der Titel; die Beklagten lehnten ab mit Verweis auf einen anstehenden Versteigerungstermin. Der Kläger erhob Vollstreckungsabwehrklage mit dem Ziel, die Zwangsvollstreckung wegen der verjährten Zinsen für unzulässig zu erklären. Landgericht und Oberlandesgericht wiesen die Klage bzw. die Berufung zurück. Gegen die Nichtzulassungsentscheidung des OLG richtete sich die Beschwerde; sodann erklärte der Kläger den Rechtsstreit gegen Beklagte zu 1 für erledigt, die Beklagte zu 1 übernahm die Kosten dieses Teils. • Bei Einlegung der Beschwerde stellte sich zunächst die grundsätzliche Frage, ob ein Rechtsschutzbedürfnis für eine während eines laufenden Zwangsversteigerungsverfahrens erhobene Vollstreckungsabwehrklage besteht, die sich auf Verjährung von Grundschuldzinsen stützt; dieser Zulassungsgrund entfaltete keine Tragweite mehr, weil der Senat die Frage in der Zwischenzeit entschieden hatte. • Nach der späteren Entscheidung des Senats kann das Rechtsschutzbedürfnis ausnahmsweise zu verneinen sein, wenn der Gläubiger nicht wegen der verjährten Zinsen vollstreckt und Indizien vorliegen, die in der Gesamtwürdigung den sicheren Schluss zulassen, dass die Klage ausschließlich prozesszweckfremde Verzögerungsziele verfolgt. • Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei das fehlende Rechtsschutzbedürfnis bejaht: Die Beklagte zu 2 hatte ausdrücklich auf die verjährten Zinsen verzichtet und nicht hierauf vollstreckt; die Klage wurde kurz vor dem Versteigerungstermin erhoben, ein Zuwarten wäre dem Kläger zumutbar gewesen, und der angestrebte Austausch der Titel hätte die Vollstreckung aus der Hauptforderung und nicht verjährten Zinsen nicht verhindert. • Die Revision hätte daher nach der Klärung durch den Senat keine Aussicht auf Erfolg gehabt; es liegen keine weiteren Rechtsfragen vor, die eine Zulassung der Revision erforderten. • Die übereinstimmende Erledigungserklärung der Beklagten zu 1 führt zur Beendigung des Rechtsstreits gegen diese Partei und rechtfertigt die entsprechende Kostenübernahme; die restliche Kostenverteilung folgt den gesetzlichen Regeln (§ 97, § 92 ZPO) unter Berücksichtigung der Quoten und anfallender Gebühren. • Der Gegenstandswert bemisst sich nach dem Nennbetrag der verjährten Zinsansprüche, ohne Rücksicht auf deren Realisierbarkeit. • Mangels sonstiger Rechtsfehler war die Nichtzulassungsbeschwerde gegen Beklagte zu 2 zurückzuweisen; eine Begründung nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO war nicht erforderlich. Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Beklagte zu 2 wurde zurückgewiesen; die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg, weil das Berufungsgericht zutreffend das fehlende Rechtsschutzbedürfnis festgestellt hat. Gegen die Beklagte zu 1 ist der Rechtsstreit durch übereinstimmende Erledigungserklärung erledigt; sie trägt die ihr zugewiesenen Kosten. Die Kosten des Verfahrens werden entsprechend den Quoten neu verteilt; der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird detailliert festgestellt. Insgesamt verliert der Kläger mit der Beschwerde gegen Beklagte zu 2, weil die Klage nach Gesamtwürdigung ausschließlich prozesszweckfremde Verzögerungsabsichten verfolgt und daher keinen prozessualen Rechtsschutzbedarf begründet.