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Entscheidung

5 StR 45/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:090217B5STR45
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:090217B5STR45.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 45/17 vom 9. Februar 2017 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Februar 2017 beschlossen: Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landge- richts Itzehoe vom 10. November 2016 auf seine Kosten Wie- dereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Frist zur Begründung der Revision beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses. Das Landgericht hat Gelegenheit, die Ur- teilsgründe gemäß § 267 Abs. 4 Satz 4 StPO zu ergänzen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2008 – 2 StR 134/08, BGHSt 52, 349). Wird hiervon Gebrauch gemacht, so beginnt die Frist zur Begründung der Revision mit der Zustellung der neuen Fassung des Urteils. Sander Schneider Dölp Berger Mosbacher