Entscheidung
1 BGs 74/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:070217B1BGS74
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:070217B1BGS74.17.0 Bundesgerichtshof Ermittlungsrichter 1 BGs 74/17 1 ARs 2/16 BESCHLUSS vom 7. Februar 2017 Der Antrag des 4. Untersuchungsausschusses der 18. Wahlperiode des Deutschen Bundestages ("Cum/Ex"), zur Durchsetzung von Ziffer 2 (Herausga- be mandatsunabhängiger Unterlagen) des Beweisbeschlusses FBD-2 vom 8. September 2016, die Durchsuchung der Geschäftsräume von F. B. D. LLP in F. , B. , D. , H. , K. und M. anzuordnen, wird abgelehnt. - 2 - Gründe: I. Der 18. Deutsche Bundestag hat auf Antrag von Abgeordneten der Op- position vom 26. November 2015 (BT-Drucks. 18/6839) einen 4. Unter- suchungsausschuss mit folgendem Auftrag eingesetzt (Fassung des Ausschus- ses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung, BT-Drucks. 18/7601): "I. Die Untersuchung betrifft Gestaltungsmodelle der sogenannten Cum/Ex-Geschäfte mit Leerverkäufen um den Dividendenstichtag, die auf eine mehrfache Erstattung bzw. Anrechnung von Kapitaler- tragsteuer gerichtet waren, obwohl die Steuer nur einmal bezahlt wurde. Der Untersuchungsausschuss soll die Ursachen der Entstehung die- ser Cum/Ex-Geschäfte und ihre Entwicklung untersuchen. Er soll klä- ren, ob und wenn ja, wann - rechtzeitig - geeignete Gegenmaßnah- men ergriffen wurden, ob diese ausreichten und wer gegebenenfalls jeweils die Verantwortung in diesem Zusammenhang trug. II. Der Ausschuss soll klären, 1. ob und wenn ja, welches Verhalten von Stellen des Bundes zur Folge hatte, dass die steuerliche Behandlung von Cum/Ex-Ge- schäften im Sinne von Unterabschnitt 1 erst ab dem Jahr 2012 un- terbunden wurde und welche Ziele und Motivationen diesem Ver- halten ggf. zu Grunde lagen; 2. ob und in welcher Höhe es im Zeitraum der Steuerjahre 1999 bis 2011 durch Cum/Ex-Geschäfte im Sinne von Unterabschnitt 1 zu 1 - 3 - möglicherweise unberechtigten Steueranrechnungen oder -erstat- tungen kam; 3. ob und wann welche Stellen des Bundes und solche der Zusam- menarbeit zwischen Bund und Ländern von den Cum/Ex- Geschäften im Sinne von Unterabschnitt 1 wussten oder davon hätten wissen müssen und welche der genannten Stellen Maß- nahmen ergriffen haben oder hätten ergreifen müssen, um die steuerliche Behandlung von Cum/Ex-Geschäften im Sinne von Unterabschnitt 1 zu unterbinden, und wer in diesem Zusammen- hang ggf. die Verantwortung trägt; 4. ob und wenn ja, von wem es Einflussnahmen auf Personen in zu- ständigen Stellen des Bundes oder Schnittstellen zwischen Bund und Ländern mit dem Ziel gab, die steuerliche Behandlung der Cum/Ex-Geschäfte im Sinne von Unterabschnitt 1 nicht oder nicht gänzlich zu unterbinden; 5. ob und wenn ja, wie und zu welchen Beteiligungen an Cum/Ex- Geschäften im Sinne von Unterabschnitt 1 es ggf. bei privaten Kreditinstituten, Kreditinstituten mit Beteiligung des Bundes oder Kreditinstituten während der Laufzeit von Stabilisierungsmaßnah- men des Finanzmarktstabilisierungsfonds gekommen ist, wer ggf. davon profitiert hat und ob Organe der Bank und von diesen be- auftragte Wirtschaftsprüfer bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaf- ten und ggf. Vertreter der öffentlichen Eigentümer Kenntnisse über diese Geschäfte und deren rechtliche Gestaltung erhielten; 6. welche Kenntnisse Stellen des Bundes darüber hinaus über die Beteiligung von Kreditinstituten des öffentlichen Sektors an - 4 - Cum/Ex-Geschäften im Sinne von Unterabschnitt 1 und deren wirtschaftliche Motive sowie darüber, wer von den Geschäften ggf. profitiert hat, hatten oder bei pflichtgemäßem Handeln hätten ha- ben können oder müssen und was ggf. aufgrund solcher Kennt- nisse unternommen oder pflichtwidrig unterlassen wurde; 7. ob, und wenn ja: wie und in welchem Umfang sich darüber hinaus andere Marktteilnehmer an den Cum/Ex-Geschäften im Sinne von Unterabschnitt 1 beteiligt haben und wer ggf. hiervon profitiert hat; 8. ob die im Untersuchungszeitraum von Stellen des Bundes ge- troffenen Maßnahmen effektiv und hinreichend sind, um den für die öffentlichen Haushalte ggf. eingetretenen Schaden zu reduzie- ren und welche Maßnahmen zu diesem Zweck ggf. eingeleitet werden müssten; 9. ob durch Stellen des Bundes jeweils Vorkehrungen erwogen und ergriffen wurden, die geeignet und hinreichend sind, Steuerausfäl- le oder unberechtigte Steueranrechnungen oder -erstattungen bei ähnlichen Gestaltungen von Finanzmarktgeschäften zu vermeiden und welche Vorkehrungen dafür ggf. notwendig wären; 10. ob bei der Erhebung von Kapitalertragsteuer bei Cum/Ex-Ge- schäften im Sinne von Unterabschnitt 1 oder ähnlichen Gestaltun- gen von Finanzmarktgeschäften strukturelle Defizite in der Zu- sammenarbeit von Bund und Ländern im Bereich der Finanzver- waltung bestehen, die gesetzliche Änderungen erforderliche ma- chen." - 5 - Unter dem 7. Juli 2016 erließ der 4. Untersuchungsausschuss der 18. Wahlperiode (im Folgenden: Untersuchungsausschuss) in Richtung auf die Betroffene einen ersten Beweisbeschluss (Beweisbeschluss FBD-1), mit dem er die Betroffene aufforderte, bestimmte Unterlagen, u.a. das Original eines Schreibens der Betroffenen vom 22. November 2007 an die F. Bank sowie mit diesem zusammenhängende weitere Schriftstücke, herauszugeben. Mit Schreiben vom 25. Juli 2016 lehnte die Betroffene die Herausgabe der Unterla- gen unter Verweis auf die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht ab. Unter dem 8. September 2016 erließ der Untersuchungsausschuss einen weiteren Beweisbeschluss (Beweisbeschluss FBD-2) in Richtung auf die Be- troffenen folgenden Inhalts: "Es wird Beweis erhoben zur Klärung der Fragen: 1. ob und in welcher Höhe es im Zeitraum der Steuerjahre 1999 bis 2011 durch Cum/Ex-Geschäfte zu möglicherweise unberechtigten Steueran- rechnungen oder -erstattungen kam (s. Abschnitt B II. 2. des Untersu- chungsauftrages, BT-Drucks. 18/6839 und 18/7601); 2. ob und wann welche Stellen des Bundes und solche der Zusammen- arbeit zwischen Bund und Ländern von den Cum/Ex-Geschäften wussten oder davon hätten wissen müssen und welche der genannten Stellen Maßnahmen ergriffen haben oder hätten ergreifen müssen, um die steuerliche Behandlung von Cum/Ex-Geschäften zu unterbinden, und wer in diesem Zusammenhang ggf. die Verantwortung trägt (s. Abschnitt B II. 3. des Untersuchungsauftrages, BT-Drucks. 18/6839 und 18/7601); 2 3 4 - 6 - 3. ob und wenn ja, von wem es Einflussnahmen auf Personen in zustän- digen Stellen des Bundes oder Schnittstellen zwischen Bund und Län- dern mit dem Ziel gab, die steuerliche Behandlung der Cum/Ex- Geschäfte nicht oder nicht gänzlich zu unterbinden (s. Abschnitt B II. 4. des Untersuchungsauftrages, BT-Drucks. 18/6839 und 18/7601); 4. ob und wenn ja, wie und zu welchen Beteiligungen an Cum/Ex- Geschäften es ggf. bei privaten Kreditinstituten, Kreditinstituten mit Beteiligung des Bundes oder Kreditinstituten während der Laufzeit von Stabilisierungsmaßnahmen des Finanzmarktstabilisierungsfonds ge- kommen ist, wer ggf. davon profitiert hat und ob Organe der Bank und von diesen beauftragte Wirtschaftsprüfer bzw. Wirtschaftsprüfungsge- sellschaften und ggf. Vertreter der öffentlichen Eigentümer Kenntnisse über diese Geschäfte und deren rechtliche Gestaltung erhielten (s. Abschnitt B II. 5. des Untersuchungsauftrages, BT-Drucks. 18/6839 und 18/7601); 5. welche Kenntnisse Stellen des Bundes darüber hinaus über die Betei- ligung von Kreditinstituten des öffentlichen Sektors an Cum/Ex- Geschäften und deren wirtschaftliche Motive sowie darüber, wer von den Geschäften ggf. profitiert hat, hatten oder bei pflichtgemäßem Handeln hätten haben können oder müssen und was ggf. aufgrund solcher Kenntnisse unternommen oder pflichtwidrig unterlassen wurde (s. Abschnitt B II. 6. des Untersuchungsauftrages, BT-Drucks. 18/6839 und 18/7601); 6. ob, und wenn ja, wie und in welchem Umfang sich darüber hinaus an- dere Marktteilnehmer an den Cum/Ex-Geschäften beteiligt haben und - 7 - wer ggf. hiervon profitiert hat (s. Abschnitt B II. 7. des Untersuchungs- auftrages, BT-Drucks. 18/6839 und 18/7601); durch das Verlangen auf Herausgabe 1. sämtlicher mandatsbezogener Akten, Dokumente, in Dateien oder auf andere Weise gespeicherter Daten und sonstiger sächlicher Beweis- mittel, soweit sie sich auf Cum/Ex-Geschäfte im Untersuchungszeit- raum beziehen, 2. sämtlicher mandatsunabhängiger Gutachten, Rechtsbewertungen (insbesondere in Form von "Tax Opinions"), Informationspapiere (ins- besondere in Form von "Special Alerts", "Briefings", "Insights" oder "Newsletters"), interner Vermerke, interner Nachrichten (insbesondere in Form von Schriftsätzen, E-Mails, Memos), interner Beschlüsse (ins- besondere Geschäftsführungsbeschlüsse) und sonstiger mandatsun- abhängiger sächlicher Beweismittel, soweit sie sich auf Cum/Ex- Geschäfte im Untersuchungszeitraum beziehen, gemäß § 29 Absatz 1 PUAG bei F. B. D. LLP. Von dem Herausgabeverlangen zu Ziffer 1 und 2 umfasst sind auch sämtliche sächliche Beweismittel, soweit sie die Aufarbeitung der Cum/Ex-Geschäfte bei F. B. D. LLP oder ihren Mandantinnen oder Mandanten betreffen und Informationen zur Entste- hung und Funktionsweise von Cum/Ex-Geschäften oder zur Kenntnis oder Reaktion von Stellen des Bundes oder solchen der Zusammenar- beit zwischen Bund und Ländern im Hinblick auf Cum/Ex-Geschäfte ent- halten. - 8 - (...)“ Dem diesbezüglichen Herausgabeverlangen kam die Betroffene nur par- tiell nach. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2016 übersandte sie Clientbriefings, die an Personen außerhalb eines Mandats versendet wurden, Kopien von Prä- sentationsunterlagen zu Vorträgen, die von Partnern der Kanzlei bei der Bun- desfinanzakademie in den Jahren 2006, 2008 und 2009 und auf Seminaren eines privaten Seminaranbieters gehalten wurden, Kopien von Korrespondenz mit Mitarbeitern der Finanzverwaltung zum Themenkomplex Cum/Ex außerhalb eines Mandats und ein Veranstaltungsprogramm eines Seminars zur Banken- besteuerung. Im Übrigen lehnte die Betroffene die Herausgabe der geforderten Unterlagen unter Hinweis auf die Verschwiegenheitspflicht ihrer Berufsträger und unter Verweis darauf, dass das Herausgabeverlangen des Untersuchungs- ausschusses nicht in sachlichem Zusammenhang mit dem Untersuchungsauf- trag stehe, ab. Mit Schreiben vom 23. November 2016 beantragte der Untersuchungs- ausschuss daher die Durchsuchung der im Tenor genannten Geschäftsräume der Betroffenen zur Auffindung der unter Ziffer 2 des Beweisbeschlusses FBD-2 vom 8. September 2016 genannten Unterlagen. Ferner wurde die Beschlag- nahme der bei der Durchsuchung aufgefundenen Unterlagen und Herausgabe an den Untersuchungsausschuss beantragt. Entgegen der Auffassung der Betroffenen handle es sich bei der bean- tragten Beweisaufnahme nicht um eine rein privat gerichtete Untersuchung. Die Beweisaufnahme diene vielmehr verfassungskonform der Kontrolle der öffentli- chen Gewalt des Bundes, nämlich der Bundesregierung. Der Untersuchungs- ausschuss habe zu untersuchen, inwiefern es dazu kommen konnte, dass im Untersuchungszeitraum durch doppelte Erstattung nur einfach geleisteter Kapi- 5 6 7 - 9 - talertragsteuer Steuerausfälle möglicherweise in Milliardenhöhe eingetreten seien, ohne dass dies den zuständigen Finanzbehörden aufgefallen sei. Aufzu- klären sei vor allem, ob dabei den verantwortlichen Stellen des Bundes Fehl- verhalten vorzuwerfen sei, um hieraus politische Konsequenzen zu ziehen. Die- ser Untersuchungsauftrag schließe notwendigerweise ein, die die verantwortli- chen Akteure belastenden, aber auch entlastenden Umstände aufzuklären. Für die eingetretenen Steuerausfälle kämen alternative Erklärungen in Betracht. So sei es unter anderem möglich, dass Cum/Ex-Transaktionsgeschäfte von langer Hand vorbereitet und von professionellen Beratern (namentlich Rechtsanwälten im Steuerrecht) initiiert sowie in einer Weise begleitet worden sind, dass sie von der Finanzverwaltung in ihrer Struktur oder ihrer Rechtswidrigkeit (zumindest fahrlässig) unerkannt blieben. Nach derzeitigem Stand der Ermittlungen ver- dichteten sich tatsächliche Anhaltspunkte, dass externe Berater und deren pro- fessionelle Geschäftsstrategien einen wesentlichen Anteil daran gehabt haben, dass das fragwürdige Geschäftsmodell über lange Zeiträume nicht aufgedeckt bzw. als Regelungsproblem erkannt worden ist und hierdurch zu schwerwie- genden Steuerausfällen geführt hat. Sollte sich dieser Verdacht als Ergebnis der Untersuchungen erhärten lassen, würde dies absehbar die Finanzverwal- tung (zumindest partiell) entlasten. Aufgrund der bislang durch den Untersu- chungsausschuss ermittelten Tatsachen sei mit einer überwiegenden Wahr- scheinlichkeit davon auszugehen, dass die Betroffene eine maßgebliche Rolle bei den konzertierten Cum/Ex-Geschäften einiger beteiligter Banken (insbeson- dere der Banken B. Bank, M. Bank, M. ) gespielt habe. So ergebe sich aus der Berichterstattung des Branchenmagazins JUVE, dass die Betroffene mehrere Banken und US-Pensionsfonds zu Cum/Ex-Geschäften beraten habe. Auch der vor dem Ausschuss vernommene Zeuge Prof. Dr. K. bestätige dies. Nach der bisherigen Beweisaufnahme des Untersu- chungsausschusses gehörte die Betroffene neben der Kanzlei D. zu den - 10 - ersten und aktivsten Befürwortern einer Cum/Ex-Strategie. Aufgrund einer Viel- zahl von Indizien sei es wahrscheinlich, dass auch die Betroffene das Modell bei Mandanten aktiv als Geschäftsmodell beworben habe. So hätten Kreditinsti- tute die Durchführung von Eigen- und Fremdgeschäften von einer befürworte- ten externen Rechtsberatung abhängig gemacht, um sich später - namentlich im Konfliktfall mit den Finanzbehörden bzw. den Staatsanwaltschaften - exkul- pieren zu können. Zu den aktivsten steuerrechtlichen Beratern betreffend die Cum/Ex-Thematik gehörten die Vertreter zweier Kanzleien, Dr. H. B. und Kollegen von D. B. sowie T. W. und Dr. U. J. , Rechtsanwälte und Partner der Betroffenen. Dr. B. , dessen Tätigkeit laut Zeugenaussagen auch in einer aktiven Vermarktung seiner Cum/Ex-Strategie bestanden habe, habe ein umfassendes Auskunftsverweige- rungsrecht als Beschuldiger im Hinblick auf das Risiko einer Strafverfolgung im Zusammenhang mit Steuerhinterziehung geltend gemacht. Angesichts der zahl- reichen Indizien der bisherigen Beweisaufnahme sprächen tatsächliche An- haltspunkte dafür, dass Rechtsanwälte der Betroffenen in ähnlicher Weise pro- aktiv für von ihnen entwickelte Cum/Ex-Gestaltungen werbend bei Banken tätig geworden sind. Aus öffentlich zugänglichen Quellen sei bekannt, dass Büro- räume der Kanzlei B. S. und Kollegen durchsucht und Akten mit für den Untersuchungsausschuss aufschlussreichem Material beschlagnahmt worden sind. Vor diesem Hintergrund sei es wahrscheinlich, dass auch in den Kanzlei- räumen der Betroffenen ähnliches - mandatsunabhängiges - Beweismaterial aufgefunden werden kann. Es sprächen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass den Akteuren die recht- lichen Risiken der jeweiligen Cum/Ex-Strategien bekannt gewesen seien. Meh- rere Banken in Deutschland und Großbritannien stützten sich bei dem Ab- schluss von Cum/Ex-Geschäften ab dem Jahr 2004 auf Rechtsgutachten der Betroffenen, die entgegen der jahrzehntelang unangefochtenen Rechtsauffas- 8 - 11 - sung in der Bankenbranche die Rechtmäßigkeit einer doppelten Steuererstat- tung vertrat. Insgesamt ergebe sich, dass nach dem bisherigen Stand der Er- mittlungen die Betroffene nicht nur im Rahmen konkreter Mandate Rechtsbera- tung betrieben, sondern maßgeblich Cum/Ex-Gestaltungen entwickelt sowie auf der Grundlage mandatsunabhängiger Geschäftsstrategien offensiv vermarktet hat. Sollte es sich insgesamt - wofür bislang eine Vielzahl von Indizien aus der bisherigen Beweisaufnahme spräche - um eine systematische, planmäßige, vernetzte und umfassend vorbereitete Geschäftspolitik gehandelt haben, Cum/Ex-Geschäfts mit doppelter Kapitalertragssteuererstattung an der – jeden- falls noch nicht problembewussten - Finanzverwaltung vorbei zu betreiben und dies durch "Expertise" gegen mögliche Interventionen abzusichern, wäre dies für die vom Untersuchungsausschuss vorzunehmende politische Bewertung des Handelns der Bundefinanzverwaltung offensichtlich relevant. Nachdem die Durchsuchung und Beschlagnahme nur für solche Be- weismittel beantragt werde, die aus mandatsunabhängigen Vorgängen hervor- gegangen seien, könne sich die Betroffene nicht auf den Schutz des Bera- tungsgeheimnisses berufen. Die mit der Durchsuchung zu erlangen erstrebten Erkenntnisse seien den bei der Betroffenen beschäftigten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten nicht in ihrer Eigenschaft als Rechtsberater anvertraut oder bekannt gegeben worden, sondern im Vorfeld oder begleitend unabhängig von konkreten Vertrauensverhältnissen zu Mandanten als unternehmerisches "Produkt" entwickelt worden. Die Entwicklung einer Unternehmensstrategie zur Akquise von Mandaten führe nicht zur Anwendung des Schutzbereiches des § 97 Abs. 1 StPO. Ein etwaiger Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnis- sen stünde einer Durchsuchung oder Beschlagnahme nicht entgegen. Lediglich der Umgang mit dem beschlagnahmten Material könne hiervon betroffen sein. 9 - 12 - Sollten sich einzelne mandatsbezogene Beratungsvorgänge in den ange- forderten Unterlagen befinden, die sich nicht ohne Verlust des Informationsge- halts separieren ließen, stünde auch dies einer Durchsuchung und Beschlag- nahme nicht entgegen. Die Betroffene könne sich auch insoweit nicht auf § 97 Abs. 1 StPO berufen. Die Verweisung in § 29 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bun- destages (PUAG) auf § 97 StPO sei dahingehend auszulegen, dass nur Unter- lagen aus einem Mandatsverhältnis zu einem von der Untersuchung Betroffe- nen, der sich aufgrund des zielgerichteten Charakters der Untersuchung in ei- ner einem Beschuldigten faktisch vergleichbaren Lage befindet, von der Be- schlagnahme ausgeschlossen sind. Dies sei vorliegend angesichts des Unter- suchungsgegenstandes nicht der Fall. § 97 StPO finde überdies dann keine Anwendung, wenn sich die Unterlagen im Gewahrsam des Beschuldigen, im parlamentarischen Untersuchungsverfahren des Betroffenen, befinden. So liege der Fall hier. Denn es bestehe der Verdacht der Beteiligung an Steuerstraftaten, jedenfalls aber - unabhängig einer strafrechtlichen Würdigung - einer materiel- len Betroffenheit von F. B. D. LLP. Die in dem Beweis- beschluss FBD-2 angeforderten Beweismittel unterlägen daher vollumfänglich auch insoweit, als sie mandatsbezogene Informationen enthielten, der Be- schlagnahme. Die Durchsuchung und Beschlagnahme sei auch verhältnismäßig. In die diesbezügliche Abwägung seien folgende Gesichtspunkte einzubeziehen: das besondere öffentliche Interesse an der Aufklärung angesichts der Steuerausfäl- le möglicherweise in zweistelliger Milliardenhöhe, die nach bisherigem Erkennt- nisstand erhebliche Mitverantwortung der Betroffenen, der Umstand, dass die allgemeine Unternehmenstätigkeit auf einem "Rechtsberatungsmarkt" nicht qualifiziert, sondern ausschließlich durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt 10 11 - 13 - sei, und der Untersuchungsausschuss darauf verzichtet habe, mandatsbezoge- ne Unterlagen in den Antrag mit einzubeziehen. Die Betroffene wendet sich gegen die beantragte Durchsuchung und Be- schlagnahme. Sie führt unter anderem aus, der Antrag des Untersuchungsaus- schusses beruhe auf der Hypothese, Rechtsanwälte und/oder Steuerberater der Sozietät der Betroffenen hätten mandatsunabhängig Geschäftsabläufe bzw. Modelle zur Durchführung von Cum/Ex-Geschäften um den Dividendenstichtag entwickelt und diese Geschäftsmodelle aktiv beworben. Hierauf gründe der Un- tersuchungsausschuss unter anderem die Relevanz für den Untersuchungsge- genstand. Diese Hypothese lasse sich jedoch weder auf den Sachvortrag in dem Antrag vom 23. November 2016 noch die diesem beigefügten Anlagen gründen. Konkrete Beweisergebnisse, die diese Hypothese zu stützen vermö- gen, würden in dem Antrag vom 23. November 2016 nicht mitgeteilt. Auch ein Rückschluss aus den Ergebnissen einer Durchsuchung in einem Ermittlungs- verfahren gegen Rechtsanwälte einer anderen Kanzlei könnten keine hinrei- chende Wahrscheinlichkeit für das Auffinden ähnlicher Unterlagen bei der Be- troffenen begründen, zumal die genannte Kanzlei nicht in gleicher Weise wie die Betroffene tätig geworden sei. Auch habe die Betroffene in der bisherigen Korrespondenz mit dem Untersuchungsausschuss nicht "eingeräumt", dass unabhängige Korrespondenz der durch den Untersuchungsausschuss gemut- maßten Art vorliege. Im Übrigen seien die Berufsträger der Betroffenen mit der von ihnen im Hinblick auf die zu den Cum/Ex-Geschäften auf der Grundlage des Jahressteuergesetzes 2007 vertretenen Rechtsauffassung stets offen um- gegangen und hätten in den jeweiligen Mandatsverhältnissen nachdrücklich darauf hingewiesen, dass die von ihnen vertretene Rechtsansicht zweifelbehaf- tet ist und angesichts des Fehlens jeglicher gerichtlicher oder finanzbehördli- cher Entscheidungen erheblichen Unsicherheiten unterliegt. Auch hätte die Be- troffene schon frühzeitig und wiederholt Mitglieder der Finanzverwaltung über 12 - 14 - die Cum/Ex-Transaktionen unterrichtet und vor der besonderen Möglichkeit ei- ner doppelten Anrechnung der Kapitalertragsteuer bei Leerverkaufskonstellati- onen gewarnt. In diversen Vortragsveranstaltungen vor Mitgliedern der Finanz- verwaltung hätten Berufsträger der Betroffenen ab dem Jahr 2006 sehr offensiv und intensiv auf die Problematik der doppelten Geltendmachung der Kapitaler- tragsteuer bei nur einmaliger Abführung aufmerksam gemacht. Die Betroffene sei hinsichtlich Cum/Ex-Geschäfte in einer kapitalmarktbezogenen steuerlichen Beratung tätig geworden, die durch ein Honorar, berechnet anhand des konkre- ten Stundenaufwands, bzw. ein am zeitlichen Aufwand orientiertes Pauschal- honorars abgerechnet worden sei. Eine Beteiligung der Betroffenen bzw. ihrer Berufsträger an dem wirtschaftlichen Ergebnis der Cum/Ex-Geschäfte sei nicht erfolgt; eine Tätigkeit der Betroffenen im Rahmen der Entwicklung von Cum/Ex- Geschäften oder eine auf diese Geschäftsmodelle bezogene werbende Tätig- keit habe es nicht gegeben. Die von dem Untersuchungsausschuss begehrte Durchsuchungsmaß- nahme sei vor diesem Hintergrund von dem Untersuchungsgegenstand nicht gedeckt. Der dem Untersuchungsausschuss erteilte Untersuchungsauftrag sei primär darauf gerichtet, das Verhalten von Stellen des Bundes im Zusammen- hang mit der Behandlung von Cum/Ex-Geschäften zu untersuchen. Daneben solle der Untersuchungsausschuss klären, ob und wenn ja wie und zu welchen Beteiligungen an Cum/Ex-Geschäften es bei privaten Kreditinstituten, Kreditin- stituten mit Beteiligung des Bundes oder Kreditinstituten während der Laufzeit von Stabilisierungsmaßnahmen des Stabilisierungsfonds gekommen ist und welche Kenntnisse Stellen des Bundes darüber hinaus über die Beteiligung von Kreditinstituten des öffentlichen Sektors an solchen Geschäften hätten haben können. Nicht erfasst von dem Untersuchungsauftrag seien jedoch Rechtsan- waltskanzleien wie die Betroffene, die weder Marktteilnehmer, noch an Cum/Ex- Geschäften beteiligt gewesen sein oder davon profitiert hätten. Vor diesem Hin- 13 - 15 - tergrund hebe der Untersuchungsausschuss auf eine angebliche Relevanz des Handelns von Berufsträgern der Betroffenen für die politische bzw. parlamenta- rische Bewertung des Handelns der Bundesfinanzverwaltung ab. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang auch, dass sich ein parlamentarischer Untersuchungsauftrag nur im Ausnahmefall unter besonde- ren Voraussetzungen und allenfalls mittelbar auf die Untersuchung privater Be- reiche erstrecken könne. Die beantragte Durchsuchung sei ferner nicht erfor- derlich. Die erstrebte Aufklärung könne durch die weniger einschneidende Maß- nahmen der Einvernahme betreffender Berufsträger der Betroffenen, konkret der Herren Rechtsanwälte W. und Dr. J. , erfolgen. Über- dies ergebe sich aus dem Antrag nicht, inwiefern betreffend sämtliche dort ge- nannter Standorte der Betroffenen eine Auffindewahrscheinlichkeit bestehe. Die beantragte Durchsuchung sei nicht angemessen. Der Untersuchungsausschuss hätte in seinem Antrag schon nicht dargelegt, warum er das durch ihn zur Be- gründung der Durchsuchung herangezogene Szenario einer von langer Hand geplanten und von professionellen Beratern initiierten Strategie für wahrschein- licher als die anderen erwogenen Alternativen halte. Gerade vor dem Hinter- grund, dass Berufsträger der Betroffenen die Finanzverwaltung zu verschiede- nen Zeitpunkten unter detailliertem Hinweis auf die im Markt praktizierten Ge- schäfte auf das sich aus der unsicheren Rechtslage ergebenden Risiko einer doppelten Anrechnung der Kapitalertragsteuer hingewiesen hätten, sei der Be- zug der begehrten Durchsuchungsmaßnahme zu dem Untersuchungsgegen- stand nicht erklärlich. Die begehrte Maßnahme greife intensiv in die Grundrech- te der Betroffenen aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 GG ein. Der Untersuchungsausschuss gehe ferner fehl in der Auffassung, selbst die Beschlagnahme (auch) mandatsbezogener Unterlagen sei zulässig. Die insoweit durch den Untersuchungsausschuss vorgenommene Auslegung des 14 15 - 16 - § 29 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 PUAG gehe fehl. § 22 Abs. 1 PUAG i.V.m. § 53 StPO finde uneingeschränkt Anwendung, auch wenn es an einer Beziehung des Berufsgeheimnisträgers zu einem durch das Untersuchungsausschussver- fahren qualifiziert "Betroffenen" fehle. Geschützt sei das Berufsgeheimnis als solches, unabhängig von seiner Zuordnung zu einer konkret mit dem Erkennt- nisinteresse des Ausschusses in Verbindung stehenden Person. II. Der Antrag auf Anordnung der Durchsuchung der Geschäftsräume von F. B. D. LLP in F. , B. , D. , H. , K. und M. zur Durchsetzung von Ziffer 2 (Herausgabe man- datsunabhängiger Unterlagen) des Beweisbeschlusses FBD-2 vom 8. Septem- ber 2016 war abzulehnen, da die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 PUAG nicht gegeben sind. Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 PUAG sind Gegenstände, die als Be- weismittel für die Untersuchung des Ausschusses von Bedeutung sein können, von demjenigen, der sie in Gewahrsam hat, auf Aufforderung herauszugeben. Erfolgt die Herausgabe nicht freiwillig, kann der Ermittlungsrichter des Bundes- gerichtshofs die Beschlagnahme der Gegenstände und zur Durchsetzung der- selben die Durchsuchung der Räumlichkeiten des Gewahrsamsinhabers anord- nen. 1. Die von dem Untersuchungsausschuss (im Folgenden: Antragsteller) in den Räumlichkeiten der sechs Standorte der Betroffenen gemutmaßten Un- terlagen stellen bereits keine Beweismittel, die für die Untersuchung von Be- deutung sein können, dar. 16 17 18 - 17 - Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 PUAG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG, § 94 StPO muss die potentielle, nicht fernliegende Möglichkeit bestehen, dass der Gegenstand für die Untersuchung von Bedeutung sein kann. Zwar muss zum Zeitpunkt des Herausgabeverlangens beziehungsweise der Durchsuchung noch nicht feststehen, für welche Beweisführung der Gegenstand im Einzelnen in Betracht kommt, jedoch müssen durch den Antragsteller konkrete Anhalts- punkte für die Untersuchungsrelevanz benannt werden, ein Verweis auf die nicht weiter substantiierte Bedeutung für die Untersuchung ist im Hinblick auf die Eingriffsintensität in die Rechte der Betroffenen nicht ausreichend (vgl. Georgii in Waldhoff/Gärditz, PUAG 2015, § 29 Rn. 8; vgl. auch Meyer-Goßner/ Schmitt/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 94 Rn. 8; KK-StPO/Greven, 7. Aufl., § 94 Rn. 7). Konkrete Anhaltspunkte für die Untersuchungsrelevanz hat der Antrag- steller nicht hinreichend dargetan. a) Der Untersuchungsgegenstand des 4. Untersuchungsausschusses des 18. Deutschen Bundestags ist - wie der Antragsteller selbst ausführt - ent- sprechend seinem Wortlaut darauf gerichtet, Ursachen und Hintergründe mögli- chen Fehlverhaltens der Finanzverwaltung im Zusammenhang mit Cum/Ex- Transaktionen aufzuklären. Er ist gerade nicht darauf gerichtet, der Betroffenen ein Fehlverhalten - auch wenn der Antragsteller ein solches mutmaßt und in seinem Antrag eine mögliche strafrechtliche Relevanz des vermeintlichen Han- delns der Betroffenen deutlich anspricht - nachzuweisen, was im Übrigen auch nicht von Art. 44 GG gedeckt sein dürfte (vgl. Klein in: Maunz/Dürig, GG- Kommentar, Stand: September 2016, Art. 44 Rn. 119). b) Eine potentielle Beweisbedeutung der in mitten stehenden Unterlagen ist - entgegen der Ansicht des Antragstellers - auch nicht deswegen gegeben, 19 20 21 22 - 18 - weil diese für die Beurteilung des Verhaltens der Finanzverwaltung Bedeutung haben könnten. Hinsichtlich parlamentarischer Untersuchungen, die in den privaten Be- reich hineinwirken, ist grundsätzlich Zurückhaltung geboten. Diese sind nur zu- lässig, soweit sie nicht ausschließlich den privaten Bereich betreffen und soweit an der durchzuführenden Untersuchung ein öffentliches Interesse besteht (vgl. BayVerfGH, Beschluss vom 19. April 1994 - Vf. 71-Iva-93, zitiert nach juris; Glauben, NVwZ 2015, 1023, 1023; Butz, NVwZ 2012, 1574, 1576; Masing, Par- lamentarische Untersuchungen privater Sachverhalte, 1998, S. 283, 285/286; Di Fabio, JZ 1995, 828, 829; Di Fabio, Rechtsschutz im parlamentarischen Un- tersuchungsverfahren, 1988, S. 41 ff.). Ist im Untersuchungsauftrag auf der Einsetzungsebene keine unmittelbare Untersuchung ausschließlich privater Be- reiche vorgesehen, so ist auf der Durchführungsebne bei den konkreten Be- weiserhebungen darauf zu achten, dass die Einbeziehung privater Bereiche nur insoweit „mittelbar“ erfolgt, als dies zur Klärung des staatlichen Verhaltens er- forderlich und notwendig ist (Teubner, Untersuchungs- und Eingriffsrechte pri- vatgerichteter Untersuchungsausschüsse, 2009, S. 17). Dies ist vorliegend nicht gegeben. Mit den in den Räumlichkeiten der Betroffenen mutmaßlich vorliegenden Unterlagen möchte der Antragsteller klären, ob die Betroffene hinsichtlich der Cum/Ex-Geschäfte ein „elaboriertes Geschäftsmodell initiiert, vorbereitet und/oder begleitet“ hat. Sollte dies der Fall sein, wäre die Verantwortung der Finanzverwaltung geringer. Denn „je systematischer, strategischer und profes- sioneller die Transaktionen vorbereitet und/oder begleitet“ worden seien, „desto schwieriger dürfte es nach praktischer Alltagserfahrung gewesen sein, deren Rechtsnatur im Besteuerungsverfahren aufzudecken“. 23 24 25 - 19 - Die durch den Antragsteller herangezogene „praktische Alltagserfahrung“ ist nicht geeignet, eine Beweisrelevanz der in den Räumlichkeiten der Betroffe- nen gemutmaßten Unterlagen zu begründen. So wird bereits nicht dargetan, inwieweit ein wie auch immer geartetes „Geschäftsmodell“ einer aktiven Ver- marktung von Cum/Ex-Geschäften der Betroffenen konkret dazu beigetragen haben könnte, dass die rechtliche Problematik der Cum/Ex-Geschäfte im Be- steuerungsverfahren für die Finanzverwaltung schwerer erkennbar war. Fest stehen dürfte, dass Cum/Ex-Geschäfte von den einzelnen Akteuren in der Re- gel unter anwaltlicher Beratung erfolgten und ein hohes Maß an Professionalität aufwiesen. Nach der durch den Antragsteller bemühten „praktischen Alltagser- fahrung“ waren diese daher gegebenenfalls für die Finanzverwaltung schwer zu erfassen. Inwieweit ein etwaiges Geschäftsmodell der aktiven Vermarktung die- se Schwierigkeit hätte erhöhen können, ist weder dargetan, noch liegt dies auf der Hand. Im Übrigen würde dies die Finanzverwaltung von ihrer Prüfpflicht nicht entbinden, da sich diese nicht auf private Rechtsgutachten verlassen darf, sondern grundsätzlich eine eigene rechtliche Prüfung anstellen muss. Überdies trägt der Antragsteller weder vor, es bestehe die Vermutung, die Betroffene habe durch ihr vermeintliches Geschäftsmodell die Finanzverwal- tung (wie?) konkret getäuscht, noch Berufsträger der Betroffenen seien selbst an Cum/Ex-Geschäften beteiligt gewesen. Hiergegen spricht vielmehr der durch die Betroffene vorgetragene, durch Vorlage von Präsentationsunterlagen plau- sibel gemachte und unwidersprochen gebliebene Aspekt, dass Berufsträger der Betroffenen in diversen Vortragsveranstaltungen vor Mitgliedern der Finanzver- waltung ab dem Jahr 2006 sehr offensiv und intensiv auf die Problematik der doppelten Geltendmachung der Kapitalertragsteuer bei nur einmaliger Abfüh- rung aufmerksam gemacht haben. 26 27 - 20 - Materiell stellt die durch den Antragsteller erstrebte Beweiserhebung da- her die Aufklärung vermuteten privaten Fehlverhaltens dar, die jedoch außer- halb des Untersuchungsauftrags und der Kompetenz des Antragstellers liegt. 2. Zweifel bestehen im Übrigen auch hinsichtlich der Bestimmtheit des Beweisbeschlusses FBD-2 vom 8. September 2016, dessen Durchsetzung die beantragte Durchsuchung dienen soll. Auch im Verfahren vor dem Parlamenta- rischen Untersuchungsausschuss muss in dem Beweisbeschluss das genaue Beweisthema bezeichnet werden (Georgii in Waldorff/Gärditz, PUAG, 2015, § 29 Rn. 14/15). Vorliegend wiederholt der Beweisbeschluss im Wesentlichen pauschal Teile des Einsetzungsbeschlusses und legt den Umstand, der durch Herausgabe der Unterlagen bewiesen werden soll, nämlich die Entlastung der Finanzverwaltung im Hinblick auf das gemutmaßte elaborierte Geschäftsmodell der Betroffenen, gerade nicht dar. Dahingestellt bleiben kann, ob dieser Mangel durch die Begründung des Antrages vom 23. November 2016 geheilt wurde, da der Antrag bereits aus den unter II.1. ausgeführten Gründen abzulehnen war. 3. Im Hinblick auf die Ausführungen unter II.1. bedarf auch die Frage, ob die Vermutung des Antragstellers, in allen sechs Geschäftsräumen der Be- troffenen befänden sich Unterlagen zu einem „elaborierten Geschäftsmodell“, auf zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten beruht, keiner vertieften Erörte- rung. Es bestehen jedoch erhebliche Zweifel, ob die durch den Antragsteller dargelegten Aspekte hierfür ausreichend sind. Zwar ist auch insoweit grundsätzlich die auf zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten beruhende Wahrscheinlichkeit, dass sich in den zu durchsu- chenden Räumlichkeiten entsprechende Beweismittel befinden, ausreichend (Georgii in Waldorf/Gärditz, PUAG, 2015, § 29 Rn. 54; vgl. auch Meyer-Goßner/ Schmitt/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 102 Rn. 2, § 103 Rn. 6). Zu berücksichtigen 28 29 30 31 - 21 - ist jedoch auch hier die grundsätzliche Zurückhaltung von parlamentarischen Untersuchungen im privaten Bereich (vgl. Ziffer II.1.). Zur Begründung seiner Vermutung, die Betroffene habe ein elaboriertes Geschäftsmodell entwickelt, zu dem weitere, noch nicht übergebene mandats- unabhängige Unterlagen an allen sechs genannten Standorten der Betroffenen existieren sollen, verweist der Antragsteller zunächst pauschal auf die Indizien der bisherigen Beweisaufnahme des Ausschusses, ohne diese näher darzustel- len. Eine Überprüfung des bisherigen Beweisergebnisses ist dem erkennenden Gericht vor diesem Hintergrund nicht möglich. Soweit ferner argumentiert wird, aus Veröffentlichungen in dem Branchenmagazin JUVE und der Aussage des vor dem Ausschuss vernommene Zeuge Prof. Dr. K. , ergebe sich, dass die Betroffene mehrere Banken und US-Pensionsfonds zu Cum/Ex-Geschäften beraten habe, stellt die Betroffene dies nicht in Abrede. Dies spricht jedoch nicht zwingend dafür, dass die Betroffene mandatsunabhängig ein Geschäfts- modell der Vermarktung von Cum/Ex-Geschäften entwickelt und ihren Mandan- ten proaktiv empfohlen hat. Denn in der Rechtsberatungsbranche - gerade im Kapitalanlagebereich - ist es nicht unüblich, dass einzelne größere Kanzleien eine Vielzahl von Mandanten betreffend spezifischer, komplexer Rechtsfragen beraten. Selbiges gilt auch für das Argument, Kreditinstitute hätten die Durch- führung von Eigen- und Fremdgeschäften von einer befürwortenden externen Rechtsberatung der Betroffenen abhängig gemacht, um sich im Konfliktfall mit den Finanzbehörden bzw. Staatsanwaltschaften exkulpieren zu können und die vom Antragsteller gemutmaßte frühzeitige Kenntnis der Mandatsträger der Be- troffenen von der Gesetzwidrigkeit des Cum/Ex-Modells. Letzteres könnte allen- falls für den von dem Antragsteller deutlich ausgesprochenen Verdacht, Man- datsträger der Betroffenen könnten sich im Zusammenhang mit ihrer Rechtsbe- ratung strafbar gemacht haben, relevant sein. Einem solchen Verdacht nachzu- gehen, ist aber Aufgabe der Staatsanwaltschaft, nicht des Antragstellers. Aus- 32 - 22 - drücklich klargestellt wird dabei, dass mit dieser Argumentation keine Prüfung und Würdigung eines etwaigen strafrechtlichen Verdachts gegen Mandatsträger der Betroffenen durch das erkennende Gericht verbunden ist. Auch ein Ver- gleich mit Rechtsanwalt B. von der Kanzlei D. B. , die neben der Betroffenen am Rechtsberatungsmarkt im Zusammenhang mit Cum/Ex- Geschäften in größerem Umfang tätig geworden sein soll, verfängt nicht, da der Umstand, dass beide Kanzleien im größeren Umfang rechtsberatend tätig wur- den, nicht darauf schließen lässt, dass sie ähnliche, über die Rechtsberatung hinausgehenden Praktiken verfolgt haben. Auch eine Gesamtschau dieser Indi- zien vermag die Wahrscheinlichkeit, dass sich das durch den Antragsteller ge- mutmaßte Beweismaterial in den Räumlichkeiten der Betroffenen befindet, nicht begründen. Denn sämtlichen Indizien ist der nicht zwingende Schluss imma- nent, Rechtsberatungstätigkeit in größerem Umfang im Zusammenhang mit Cum/Ex-Geschäfte lasse ein mandatsunabhängiges Geschäftsmodell vermu- ten, das von Berufsträgern der Betroffenen bei (potentiellen) Mandanten proak- tiv beworben worden sei. 4. Da aus den unter II. 1 - 3 ausgeführten Gründen die beantragte Durch- suchungsmaßnahme nicht zulässig ist, kommt es auf die Frage, ob bei einer Durchsuchung aufgefundene mandatsbezogenen Unterlagen auch der Be- schlagnahme unterliegen, nicht mehr an. Hierzu wird ergänzend jedoch folgen- des angemerkt: Der Umfang des Beschlagnahmeschutzes nach § 97 StPO im parlamen- tarischen Untersuchungsverfahren ist strittig (zum Meinungsstand vgl. Georgii in Waldhoff/Gärdnitz, PUAG 2015, § 29 Rn. 47). Gemäß § 97 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StPO, die gemäß § 29 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 PUAG im parlamentarischen Untersuchungsverfahren entsprechend anwendbar sind, unterliegen schriftliche Mitteilungen bestimmter zur Zeugnisverweigerung berechtigter Personen, u.a. 33 34 - 23 - von Rechtsanwälten, an oder von dem Beschuldigten beziehungsweise Auf- zeichnungen über die ihnen vom Beschuldigten in ihrer Eigenschaft als Berufs- geheimnisträger anvertrauten Mitteilungen nicht der Beschlagnahme. Zweck des § 97 StPO ist der Schutz des Zeugnisverweigerungsrechts vor einer Um- gehung durch Beschlagnahmemaßnahmen (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1991 - 1 StR 120/90, NJW 1992, 763, juris Rn. 47; Menges in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 97 Rn. 3; KK-StPO/Greven, 7. Aufl., § 97 Rn.1). Im Verfahren vor dem Parlamentarischen Untersuchungsausschuss, das nicht darauf gerich- tet ist, die strafrechtliche Verantwortlichkeit einer Person aufzuklären, kann der Schutzzweck des § 97 StPO nur dann erreicht werden, wenn die Vertrauensbe- ziehung aller von der Maßnahme betroffener Personen zu den jeweiligen Zeug- nisverweigerungsberechtigten geschützt ist. Eine Einengung des Schutzberei- ches auf von dem Untersuchungsgegenstand „Betroffener“ ist daher nicht sachgerecht. In dem Verfahren vor einem parlamentarischen Untersuchungs- ausschuss, das nicht mit der Verhängung belastender Rechtsfolgen enden kann, gibt keinen Beschuldigten im eigentlichen Sinn (vgl. Stuckenberg in Waldhoff/Gärdnitz, PUAG, 2015, § 22 Rn. 38). Dementsprechend sind in § 22 PUAG die Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechte nicht in Gänze gleich der Strafprozessordnung ausgestaltet. Während gemäß § 22 Abs. 1 PUAG die Vorschriften der §§ 53, 53a StPO zum berufsbezogenen Zeugnisverweige- rungsrecht von Berufsgeheimnisträgern und deren Berufshelfern im Verfahren vor dem parlamentarischen Untersuchungsausschuss entsprechend Anwen- dung finden, ist § 52 StPO, der die Berechtigung, das Zeugnis zu verweigern, an bestimmte persönliche Beziehungen des Zeugen zu dem Beschuldigten knüpft, dort nicht entsprechend anwendbar. § 22 Abs. 2 PUAG sieht vielmehr für Zeugen im Verfahren vor dem parlamentarischen Untersuchungsausschuss ein Auskunftsverweigerungsrecht auf Fragen vor, deren Beantwortung ihnen oder Personen, die im Sinne des § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung ihre An- - 24 - gehörigen sind, die Gefahr zuziehen würde, einer Untersuchung nach einem gesetzlich geordneten Verfahren - gemeint sind hier andere auf staatliche Sank- tionen gerichtete Verfahren (vgl. Stuckenberg in Waldhoff/Gärdnitz, PUAG 2015, § 22 Rn. 38) - ausgesetzt zu werden. Den Begriff des „Betroffenen“ kennt das Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deut- schen Bundestages im Übrigen nicht. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Ein Gebührentatbestand bezüglich der Gerichtskosten ist weder im Un- tersuchungsausschussgesetz noch in oder für die hier sinngemäß anzuwen- dende Strafprozessordnung (Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG) gegeben; zudem wür- den solche Gebühren nicht erhoben (§ 2 GKG). Auch für die Überbürdung der Kosten und Auslagen des Antragsgegners mangelt es an einer Rechtsgrundla- ge (vgl. zudem § 35 PUAG). Wimmer Richterin am Bundesgerichtshof 35 36 - 25 - Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann der Antragsteller Beschwerde einlegen (§ 36 Abs. 3 PUAG). Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll bei dem Gericht einzureichen, das die angegriffene Entscheidung erlassen hat, also beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs. Sie ist an keine Frist gebun- den. Auch besteht für die Einlegung der Beschwerde sowie ihre Begründung kein "Anwaltszwang", Verfahrensbeteiligte können das Rechtsmittel also auch durch ein selbst verfasstes Schreiben einlegen und begründen.