Entscheidung
IX ZA 15/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:020217BIXZA15
5Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:020217BIXZA15.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 15/16 vom 2. Februar 2017 in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Dr. Schoppmeyer und Meyberg am 2. Februar 2017 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. Juni 2016 wird abgelehnt. Gründe: Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsge- richts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage ist zwischenzeitlich höchstrich- terlich geklärt. Erhebt der Schuldner während eines laufenden, aufgrund einer Sicherungsgrundschuld betriebenen Zwangsversteigerungsverfahrens eine Vollstreckungsabwehrklage, die er auf die Verjährung eines Teils der Grund- schuldzinsen stützt, kann das Rechtsschutzbedürfnis für diese Klage aus- nahmsweise zu verneinen sein. Dies setzt voraus, dass der Gläubiger nicht we- 1 2 - 3 - gen der verjährten Zinsen vollstreckt. Ferner müssen Indizien vorliegen, die in einer Gesamtwürdigung den sicheren Schluss erlauben, dass die Vollstre- ckungsabwehrklage ausschließlich prozesszweckfremden Zielen dient (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2016 - V ZR 230/15, WM 2016, 2381). Nach Klärung dieser Rechtsfrage wäre die Revision trotz des nunmehr fehlenden Zulas- sungsgrundes dann zuzulassen, wenn sie Aussicht auf Erfolg hätte (BGH, Be- schluss vom 29. Juni 2010 - X ZR 51/09, NJW 2010, 2812 Rn. 11 mwN; vgl. auch BVerfG, WM 2013, 15 f). Das ist jedoch nicht der Fall. Nach den Feststel- lungen des Berufungsgerichts drohte die Zwangsvollstreckung wegen der ver- jährten Zinsen nicht ernstlich. Der Klägerin geht es ausschließlich darum, die Zwangsvollstreckung in ihr Grundstück hinauszuzögern. Von einer weiteren Begründung wird in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Kayser Lohmann Pape Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: LG Detmold, Entscheidung vom 11.11.2015 - 12 O 105/15 - OLG Hamm, Entscheidung vom 23.06.2016 - I-5 U 157/15 - 3