Entscheidung
III ZR 444/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:020217BIIIZR444
1mal zitiert
5Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:020217BIIIZR444.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 444/16 vom 2. Februar 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterinnen Pohl und Dr. Arend beschlossen: Das Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 30. Januar 2017 sowie ihre Gegenvorstellung vom selben Tag gegen den Senatsbe- schluss vom 12. Januar 2017 werden als unzulässig verworfen. Gründe: 1. Das Ablehnungsgesuch der Klägerin ist unzulässig. Dies ergibt sich zum Einen daraus, dass das Beschwerdeverfahren spä- testens mit der Entscheidung über die unter anderem als Anhörungsrüge ge- wertete “Beschwerde“ der Klägerin durch Senatsbeschluss vom 12. Januar 2017 abgeschlossen war (vgl. BVerfG NJW 2011, 2191, 2192; MüKoZPO/ Stackmann, 5. Aufl., § 44 Rn. 4; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 42 Rn. 4, jew. mwN). Der Zulässigkeit des Ablehnungsgesuchs steht außerdem entgegen, dass es sich nicht gegen einzelne, konkret bestimmte Richter, sondern den III. Zivilsenat als Ganzes richtet. Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass nur einzelne Mitglieder eines Gerichts wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden können, die pauschale Ablehnung eines Spruchkörpers oder des ganzen Gerichts aber rechtsmissbräuchlich und damit unbeachtlich ist (BGH, Beschlüsse vom 7. November 1973 - VIII ARZ 14/73, 1 2 3 - 3 - NJW 1974, 55, 56 und vom 4. Februar 2002 - II ARZ 1/01, NJW-RR 2002, 789; MüKoZPO/Stackmann aaO § 41 Rn. 10; Zöller/Vollkommer aaO Rn. 3). 3. Die Gegenvorstellung der Klägerin ist - ihre Zulässigkeit im Übrigen un- terstellt - schon deshalb unzulässig, weil sie jeglicher Substanz entbehrt. Die Klägerin legt bereits nicht dar, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen sie eine von der angegriffenen Entscheidung abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage für geboten hält. 4. Mit einer Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache kann die Klä- gerin nicht mehr rechnen. Soweit sie Dienstaufsichtsbeschwerde sowie "Präsi- dialbeschwerde" eingelegt hat, wird die Akte der Präsidentin des Bundesge- richtshofs vorgelegt. Herrmann Remmert Reiter Pohl Arend Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 26.02.2016 - 22 O 380/14 - OLG München, Entscheidung vom 14.07.2016 - 17 U 1396/16 - 4 5