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AK 1/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:010217BAK1
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:010217BAK1.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 1/17 vom 1. Februar 2017 in dem Strafverfahren gegen wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts sowie des Angeklagten und seiner Verteidiger am 1. Februar 2017 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesge- richtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesge- richt Düsseldorf übertragen. Gründe: I. Der Angeklagte wurde am 14. Juli 2016 aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 13. Juli 2016 (2 BGs 473/16) festgenommen und befindet sich seither in Untersuchungshaft. Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der zur Tatzeit 18 Jahre al- te Angeklagte habe in neun Fällen im Juni und Juli 2016 die Vereinigung "Isla- mischer Staat" (im Folgenden: IS), deren Zwecke und Tätigkeiten darauf ge- richtet seien, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen, dadurch unterstützt, dass er von Deutschland aus über den Messengerdienst "Telegram" ihm vom IS-Mitglied M. übersandte, zur Veröf- fentlichung bestimmte Texte mit Bezug zum IS entweder ins Deutsche über- 1 2 - 3 - setzte oder die Richtigkeit bereits gefertigter Übersetzungen in die deutsche Sprache überprüfte, wobei er wusste, dass sein Kommunikationspartner dem IS angehörte. In Kenntnis der Ziele und Taten dieser Organisation habe er mit seiner Tätigkeit deren Propaganda fördern wollen (strafbar gemäß § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB in Verbindung mit § 129a Abs. 5 Satz 1, § 53 StGB sowie §§ 1, 105 JGG). Unter dem 3. November 2016 hat der Generalbundesanwalt wegen der im Haftbefehl aufgeführten Tatvorwürfe Anklage vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf erhoben. Das Oberlandesgericht hat die Anklage mit Beschluss vom 4. Januar 2017 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren er- öffnet. II. Die Voraussetzungen der Anordnung der Untersuchungshaft und ihrer Fortdauer über sechs Monate hinaus liegen vor. 1. Der Angeklagte ist der ihm im Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vorgeworfenen Taten dringend verdächtig. a) Nach dem bisherigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen: aa) Der IS ist eine Organisation mit militant-fundamentalistischer islami- scher Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des heutigen Irak und die historische Region "ash-Sham" - die heutigen 3 4 5 6 7 - 4 - Staaten Syrien, Libanon und Jordanien sowie Palästina - umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden "Gottesstaat" zu errichten und dazu die schiitisch dominierte Regierung im Irak und das Regime des syrischen Präsidenten As- sad zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt sie bei ihrem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen entgegenstellt, als "Feind des Islam" begreift; die Tötung solcher "Feinde" oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte sieht die Vereinigung als legitimes Mittel des Kampfes an. Die Führung der Vereinigung, die sich mit der Ausrufung des "Kalifats" im Juni 2014 aus "Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien" in "Islamischer Staat" umbenannte und damit von der regionalen Selbstbeschränkung auf ein "Großsyrien" Abstand nahm, hat der "Emir" Abu Bakr al-Baghdadi inne, der von seinem Sprecher zum "Kalifen" erklärt wurde, dem die Muslime weltweit Gehor- sam zu leisten hätten. Ihm unterstehen ein Stellvertreter sowie "Minister" als Verantwortliche für einzelne Bereiche, so ein "Kriegsminister" und ein "Propa- gandaminister". Zur Führungsebene gehören außerdem beratende "Shura- Räte". Veröffentlichungen werden in der Medienabteilung "Al-Furqan" produ- ziert und über die Medienstelle "al-I'tisam" verbreitet, die dazu einen eigenen Twitterkanal und ein Internetforum nutzt. Das auch von den Kampfeinheiten verwendete Symbol der Vereinigung besteht aus dem "Prophetensiegel", einem weißen Oval mit der Inschrift "Allah - Rasul - Muhammad" auf schwarzem Grund, überschrieben mit dem islamischen Glaubensbekenntnis. Die Vereini- gung verfügt über mehrere Tausend Kämpfer, die dem "Kriegsminister" unter- stellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert sind. 8 - 5 - Die von ihr besetzten Gebiete hat die Vereinigung in Gouvernements eingeteilt und einen Geheimdienstapparat eingerichtet; diese Maßnahmen zie- len auf die Schaffung totalitärer staatlicher Strukturen. Angehörige der syri- schen Armee, aber auch von in Gegnerschaft zum IS stehenden Oppositions- gruppen, ausländische Journalisten und Mitarbeiter von Nichtregierungsorgani- sationen sowie Zivilisten, die den Herrschaftsanspruch des IS in Frage stellen, sehen sich Verhaftung, Folter und Hinrichtung ausgesetzt. Filmaufnahmen von besonders grausamen Tötungen wurden mehrfach vom IS zu Zwecken der Einschüchterung veröffentlicht. Darüber hinaus begeht der IS immer wieder Massaker an Teilen der Zivilbevölkerung und außerhalb seines Machtbereichs Terroranschläge. So hat er auch für Anschläge in Europa, etwa in Frankreich und Belgien die Verantwortung übernommen. bb) Der radikal-islamistisch eingestellte Angeklagte unterstützte die Ver- einigung IS mit Übersetzungen von Texten und Korrekturarbeiten an Dokumen- ten, die für die Propaganda der Organisation bestimmt waren. Die entspre- chenden Dokumente und die begleitende Kommunikation wurden jeweils über den Messengerdienst "Telegram" zwischen dem Angeklagten und seinem Chatpartner, dem unter anderem für die Öffentlichkeitsarbeit zuständigen IS- Mitglied M. , der unter der Kennung "G. (@. )" auftrat, übermittelt. Der Angeklagte wusste, dass sein Chat- partner dem IS angehörte und wollte durch seine Tätigkeit in Kenntnis der Ziele und Taten dieser Organisation deren Propagandaarbeit fördern. Auf die beschriebene Weise übermittelte M. dem An- geklagten im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 3. Juli 2016 in neun Fällen Dateien mit englischen bzw. deutschen Texten, die der Angeklagte übersetzte oder mit 9 10 11 - 6 - Anmerkungen und Korrekturen an seinen Auftraggeber zurück sandte. Dabei handelte es sich im Einzelnen um drei Bilddateien mit englischen Texten, eine Datei mit der deutschen Fassung des Vorworts der 4. Ausgabe der vom IS herausgegebenen Publikation "Dabiq", Dateien mit deutschen Fassungen der Artikel "Indeed your Lord is ever watchful" und "The Revival of Slavery before the Hour" aus der 4. Aus- gabe von "Dabiq", eine Datei mit der deutschen Übersetzung des in Ausgabe 4 von Dabiq veröffentlichten Artikels "A Message from Sotloff - Days before his Exe- cution", die bisher nicht im Internet veröffentlicht wurde, die Datei "Naba_25_Symbole oder Götzen_ Teil 1.docx", das Buch "Der Staat des Propheten" in elektronischer Form, die Datei "Saraya Ghazawat und Eroberungen.docx", die Datei "Laylatul Qadr.docx" mit einem deutschsprachigen Text , die Datei "10.docx". Ein Teil der Dateien wurde nach der Bearbeitung durch den Angeklagten im Internet, insbesondere auf der vom IS betriebenen Internetplattform "b. com" veröffentlicht. Wegen der weiteren Einzelheiten der 12 - 7 - dem Angeklagten vorgeworfenen Handlungen nimmt der Senat auf die Ausfüh- rungen in dem Haftbefehl und dem Anklagesatz Bezug. b) Der dringende Tatverdacht ergibt sich hinsichtlich der terroristischen Vereinigung IS aus Auswertungen des Bundeskriminalamtes und insbesondere aus Gutachten des Sachverständigen Dr. S. . Die Annahme radikal-islamistischer Einstellungen des Angeklagten und seine Sympathie für den Jihad ergeben sich aus der vom Islamwissenschaftler Dr. R. ausgewerteten Chat-Kommunikation des Angeklagten, der etwa in einem Chat mit einer unbekannten Person am 12. Juni 2016 "bagdadi" - ge- meint ist Abu Bakr al-Bagdadi - als "mein khalif" bezeichnet hat. Auf dem Lap- top des Angeklagten wurde eine Vielzahl von Bildern und Videos mit Bezug zum IS aufgefunden. Hinsichtlich der dem Angeklagten vorgeworfenen Handlungen ergibt sich der dringende Tatverdacht aus der Überwachung des Telegram-Accounts des Angeklagten und der Auswertung der dabei festgestellten Kommunikation des Angeklagten mit dem IS-Mitglied "G. (@ )". Bei diesem handelt es sich - wie die Ermittlungen des Zeugen KOK Ro. ergeben haben - mit hoher Wahrscheinlichkeit um M. , der nach Zeugenaussa- gen als "geistiger Führer der Deutschen" in Raqqa Unterricht abhielt und als Mitglied in die Strukturen des IS unter anderem im Bereich Medien und Öffent- lichkeit eingebunden ist. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beweisgrundlage, die den dringen- den Tatverdacht belegt, verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholun- gen auf den Haftbefehl und die Darstellung im Wesentlichen Ergebnis der Er- mittlungen in der Anklageschrift vom 3. November 2016. 13 14 15 16 - 8 - 2. In rechtlicher Hinsicht besteht danach der dringende Verdacht, dass sich der Angeklagte in neun tatmehrheitlichen Fällen wegen Unterstützung ei- ner terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB in Verbindung mit § 129a Abs. 5 Satz 1, § 53 StGB strafbar gemacht hat, indem er mit seinen Übersetzungen und Korrekturen der zur Veröffentlichung bestimmten Texte die Tätigkeit des IS-Mitglieds M. im Be- reich der Propaganda erleichtert und gefördert hat. Ein Außenstehender unter- stützt eine Vereinigung auch mit Tätigkeiten, die sich der Sache nach als För- derung des Werbens für die Vereinigung durch ein Organisationsmitglied dar- stellen; unabhängig davon, ob die jeweiligen Texte veröffentlicht oder die vor- geschlagenen Änderungen berücksichtigt wurden, hatten die Taten des Ange- klagten für die Organisation auch einen objektiv nützlichen Effekt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2013 - AK 13 und 14/13, BGHSt 58, 318, 321 ff.). Beim IS und seiner Vorgängerorganisation ISIG handelt es sich um eine terroristi- sche Vereinigung im Ausland (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 2016 - AK 2/16, juris Rn. 7 ff., 21; vom 26. Februar 2015 - StB 2/15, juris Rn. 8 ff., 22; OLG Celle, Urteil vom 7. Dezember 2015 - 4 - 1/15, juris Rn. 843). Deutsches Strafrecht ist anwendbar, weil der Angeklagte in Deutschland handelte, Deutscher ist und sich hier befindet (§ 129b Abs. 1 Satz 2 StGB). Die nach § 129b Abs. 1 Sätze 2 und 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von bereits begangenen und künftigen Taten im Zusammenhang mit der sich als "Islamischer Staat im Irak und Großsyrien" sowie als "Islamischer Staat" bezeichnenden ausländischen terroristischen Vereinigung liegt - als Neufassung der bisherigen Verfolgungsermächtigung - seit dem 13. Oktober 2015 vor. 17 18 19 - 9 - 3. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Der bisher unbestrafte Angeklagte hat im Fall seiner Verurteilung wegen Unterstützung des IS mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen, von der ein hoher Fluchtanreiz ausgeht. Ein solcher besteht auch für den Fall, dass Jugendstrafrecht zur Anwendung kommen sollte. Auch dann ist mit Blick auf den Erziehungsbedarf, soweit dieser derzeit erkennbar ist, mit einer längeren Jugendstrafe zu rechnen; entgegen der Auffassung der Verteidigung sind trag- fähige Gründe für die Annahme, dass diese zur Bewährung ausgesetzt werden könnte, zurzeit nicht ersichtlich. Hinreichende fluchthindernde Umstände stehen dem nicht gegenüber: Seine sozialen Bindungen in Deutschland hielten den Angeklagten, der als Gymnasialschüler noch bei seinen Eltern wohnt, nicht davon ab, M. zu bitten, ihm anlässlich einer bevorstehenden Urlaubsreise mit den Eltern in die Türkei beim Grenzübertritt nach Syrien und beim Anschluss an die terroristische Vereinigung IS behilflich zu sein. M. versicherte ihm, dass er dies koordinieren könne, und vermittelte ihm den Kontakt zu dem diesbezüg- lich zuständigen IS-Mitglied " A. ". Nach dem Ermittlungsergebnis trug der Angeklagte sich bereits im Okto- ber 2015 mit dem Gedanken, nach Syrien zum IS auszureisen. In der Folgezeit nahm er mehrfach Handlungen vor, die - auch mit Blick auf seine Einlassung anlässlich der Haftprüfung durch das Oberlandesgericht - belegen, dass es ihm ein ernsthaftes Anliegen war, in das vom IS beherrschte Gebiet zu gelangen und sich der Vereinigung anzuschließen. Unter diesen Umständen ist anzu- nehmen, dass er sich, in Freiheit belassen, dem Verfahren entziehen wird. Mil- dere Mittel im Sinne des § 116 StPO kommen bei dieser Sachlage nicht in Be- tracht. 20 21 22 23 - 10 - 4. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben; der Umfang der Er- mittlungen und ihre Schwierigkeit haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft: Nach der Festnahme des Angeklagten waren weitere umfangreiche Er- mittlungen erforderlich, insbesondere die Auswertung schriftlicher Unterlagen und zahlreicher elektronischer Speichermedien. Zur Rekonstruktion der Kom- munikationswege und des Inhalts der übermittelten Dateien war ein Abgleich zwischen den auf den Speichermedien gefundenen Daten, der gesicherten Kommunikation über Telegram und den Veröffentlichungen des IS im Internet erforderlich. Zudem mussten aufwändige Ermittlungen zur Person des M. geführt werden. Der Generalbundesanwalt hat unmittelbar nach Abschluss der Ermittlun- gen die Anklage vom 3. November 2016 zum Oberlandesgericht Düsseldorf erhoben. Das Oberlandesgericht hat das Zwischenverfahren zügig betrieben: Noch am Tage des Eingangs der Anklage hat die Vorsitzende des 6. Straf- senats des Oberlandesgerichts am 10. November 2016 die Zustellung verfügt und eine angemessene Erklärungsfrist gemäß § 201 Abs. 1 Satz 1 StPO bis zum 16. Dezember 2016 eingeräumt. Die zunächst beigeordnete Verteidigerin wurde auf Wunsch des Angeklagten entpflichtet; zwei neue Pflichtverteidiger wurden beigeordnet. Mit Beschluss vom 4. Januar 2017 hat das Oberlandesge- richt die Anklage unter Eröffnung des Hauptverfahrens zur Hauptverhandlung zugelassen und mit Beschluss vom 5. Januar 2017, in dem es die Angaben des Angeklagten im Haftprüfungstermin vom 22. Dezember 2016 gewürdigt hat, die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet. Den Beginn der Hauptverhand- lung hat der Strafsenat für die 13. Kalenderwoche 2017 in Aussicht gestellt. 24 25 26 - 11 - Diese Planung ist nicht zu beanstanden, zumal noch ein Gutachten des Sach- verständigen Dr. E. zur Frage, ob der Angeklagte zur Tatzeit nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand (§ 105 JGG), und ein weiteres Gutachten des Islamwissenschaftlers und Terro- rismusexperten Dr. S. zur Vereinigung ISIG/IS ausstehen. Damit ist das Verfahren mit der in Haftsachen gebotenen Eile (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2013 - 2 BvR 2098/12, StraFo 2013, 160, 161 f. mwN) gefördert worden. 5. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht nach alledem nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe. Becker Schäfer Hoch 27 28