Entscheidung
2 StR 280/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:310117B2STR280
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:310117B2STR280.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 280/16 vom 31. Januar 2017 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 31. Januar 2017 ge- mäß § 206a Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlos- sen: 1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Kassel vom 16. März 2016 wird a) das Verfahren, soweit es die Angeklagte M. be- trifft, im Fall II.1 der Urteilsgründe eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die not- wendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahingehend geän- dert, dass die Angeklagte des Betruges in 102 Fällen schul- dig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Die Beschwerdeführerin hat die verbleibenden Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges in 103 Fällen zu ei- ner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt. Hiergegen 1 - 3 - wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt zur teilweisen Einstellung des Verfahrens und hat insoweit zum Schuldspruch den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat hat das Verfahren gemäß § 206a Abs. 1 StPO eingestellt, so- weit die Angeklagte im Fall II.1 der Urteilsgründe wegen gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Betrugs verurteilt worden ist. Der Verfolgung der der Ange- klagten im Fall II.1 der Urteilsgründe zur Last gelegten Tat steht das Verfah- renshindernis der Verjährung entgegen, § 78 Abs. 1 Satz 1 StGB. Die für das Vergehen des Betruges maßgebliche Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB. Ihr Lauf beginnt mit der Erlangung des vom Tatvorsatz um- fassten Vermögensvorteils (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Juli 1983 – 2 StR 96/83, NJW 1984, 376; Fischer, StGB, 64. Aufl. § 78a Rn. 8a mwN). Auf die Rechnung der Angeklagten vom 12. August 2009 erfolgte ein Zahlungseingang am 24. August 2009. Die Verjährung wurde im Hinblick auf die Angeklagte M. frühestens am 9. September 2014 gemäß § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB dadurch unterbrochen, dass sie der ermittelnde Polizeibeamte tele- fonisch auf ihren Beschuldigtenstatus hinwies. Der allein gegen den zu diesem Zeitpunkt alleinigen Beschuldigten V. gerichtete Durchsuchungsbe- schluss des Amtsgerichts Kassel vom 30. Juli 2014 konnte gegenüber der An- geklagten keine verjährungsunterbrechende Wirkung entfalten, da diese Ermitt- lungshandlung nicht darauf gerichtet war, deren zu diesem Zeitpunkt noch nicht ersichtlichen Tatbeitrag aufzuklären (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2011 – 3 StR 33/11, NStZ 2011, 711 f.). Der durch die Teileinstellung bedingte Weg- fall der zugehörigen Einzelstrafe führt hier nicht zur Aufhebung der Gesamtfrei- heitsstrafe. Diese hat vielmehr Bestand. Angesichts der verbleibenden 102 Ein- zelfreiheitsstrafen (14-mal sieben Monate, 88-mal sechs Monate) ist mit Blick auf die im eingestellten Fall verhängte Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten 2 - 4 - auszuschließen, dass das Landgericht bei entsprechender Teileinstellung des Verfahrens auf eine niedrigere als die ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten erkannt hätte. Appl Krehl Zeng Wimmer Grube