Beschluss
StB 26 und 28/14, StB 26/14, StB 28/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Rechtsschutz gegen abgeschlossene Überwachungsmaßnahmen nach dem BKAG ist grundsätzlich dem Verwaltungsrechtsweg zugewiesen (§ 40 VwGO).
• Die Verweisungsregelungen des BKAG öffnen nicht allgemein den ordentlichen Rechtsweg für nachträglichen Rechtsschutz gegen erledigte heimliche Maßnahmen; insb. §§ 20v, 20w BKAG begründen keine abdrängende Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte.
• Die strafprozessualen Anordnungen des Ermittlungsrichters des BGH zu Telekommunikationsüberwachung, Observation und technischen Überwachungsmaßnahmen waren im vorliegenden Gefährdungskontext rechtmäßig; einzelne präventiv-polizeiliche Datenerhebungen ohne richterliche Grundlage (Emergency requests) waren rechtswidrig, ohne dass dies den gesamten Tatverdacht zerstört hätte.
Entscheidungsgründe
Rechtsweg gegen BKAG-Überwachungsmaßnahmen; Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit verdeckter Ermittlungsmaßnahmen • Rechtsschutz gegen abgeschlossene Überwachungsmaßnahmen nach dem BKAG ist grundsätzlich dem Verwaltungsrechtsweg zugewiesen (§ 40 VwGO). • Die Verweisungsregelungen des BKAG öffnen nicht allgemein den ordentlichen Rechtsweg für nachträglichen Rechtsschutz gegen erledigte heimliche Maßnahmen; insb. §§ 20v, 20w BKAG begründen keine abdrängende Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. • Die strafprozessualen Anordnungen des Ermittlungsrichters des BGH zu Telekommunikationsüberwachung, Observation und technischen Überwachungsmaßnahmen waren im vorliegenden Gefährdungskontext rechtmäßig; einzelne präventiv-polizeiliche Datenerhebungen ohne richterliche Grundlage (Emergency requests) waren rechtswidrig, ohne dass dies den gesamten Tatverdacht zerstört hätte. Bundeskriminalamt (BKA) leitete 2010/2011 präventive Ermittlungen (Vorgang "EG Komet") wegen Verdachts geplanter Anschläge durch Al-Qaida in Deutschland ein. Dabei wurden zahlreiche verdeckte Maßnahmen gegen K. und die beiden Beschwerdeführer C. und S. durchgeführt, zunächst auf BKA-Rechtsgrundlage, später auf Strafverfahrensgrundlage durch Generalbundesanwalt und Ermittlungsrichter des BGH. Im April 2011 leitete der Generalbundesanwalt ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft/Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung nach §§ 129a, 129b StGB ein und ordnete weitere heimliche Maßnahmen an. Die Beschwerdeführer wurden erst September/Oktober 2012 über die Maßnahmen unterrichtet und beantragten deren Überprüfung. Das OLG Düsseldorf verurteilte die Beschwerdeführer 2014; zugleich bestätigte es überwiegend die Rechtmäßigkeit der angeordneten verdeckten Maßnahmen, stellte aber Verfahrensfehler bei der verspäteten Benachrichtigung fest. Die Beschwerdeführer richteten gegen diesen Beschluss Beschwerden an den BGH. • Zulässigkeit: Soweit es um nachträglichen Rechtsschutz gegen durch das BKAG durchgeführte erledigte Gefahrenabwehrmaßnahmen geht, ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs.1 VwGO eröffnet; damit ist die Beschwerde gegen die entsprechende Entscheidung des OLG insoweit unzulässig. Die Verweisungen in §§ 20v, 20w BKAG regeln primär das Benachrichtigungsverfahren und eröffnen nicht pauschal den ordentlichen Rechtsweg; eine analoge Heranziehung des § 107 Abs.7 StPO kommt nicht in Betracht. Soweit die Maßnahmen einem Richtervorbehalt unterlagen, führt die Anwendung der Vorschriften des FamFG nicht zu einem einheitlichen Rechtsweg, weil Drittbetroffene und Maßnahmen ohne Richtervorbehalt dann weiter dem Verwaltungsrechtsweg unterliegen; dies würde effektiven Rechtsschutz gefährden. • Materielle Rechtmäßigkeit: Die vom Ermittlungsrichter des BGH angeordneten strafprozessualen Maßnahmen (Telekommunikationsüberwachung nach § 100a StPO aF, Observationen, technische Maßnahmen, Verkehrsdatenerhebungen nach §§ 100f, 100g, 100i StPO) waren wegen des konkreten, auf Tatsachen gestützten Tatverdachts der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung verhältnismäßig, geeignet und erforderlich. Maßgeblich war die Gefährdungslage (Planungen zu Anschlägen durch Al-Qaida, Indizien gegen K. und Kontakte zu den Beschwerdeführern). • Rechtsmängel bei präventiven Datenerhebungen: Einige präventiv-polizeiliche Datenerhebungen des BKA, insbesondere die Via-Emergency-Requests an Microsoft zur Spiegelung ganzer Postfächer ohne richterliche Anordnung, entbehrten einer gesetzlichen Grundlage (Eingriff in Art.10 GG/Fernmeldegeheimnis) und waren rechtswidrig. Die Verfassungsrechtliche Beurteilung bestimmter BKAG-Vorschriften blieb relevant; aufgrund einer Weitergeltungsanordnung des BVerfG blieben bestimmte Regelungen bis zu Neuregelung anwendbar, jedoch mit Beschränkungen (z.B. bei Wohnraumüberwachung). • Verwertungsfolgen: Die Rechtswidrigkeit einzelner präventiver Erhebungen schließt die zweckändernde strafprozessuale Verwendung nicht automatisch aus; es ist eine Einzelfallabwägung vorzunehmen. Hier reichten die übrigen rechtmäßig gewonnenen Erkenntnisse aus, sodass die Anordnungen des Ermittlungsrichters des BGH zur Begründung des Tatverdachts nicht substantiiert in Frage gestellt wurden. Die Beschwerden der Verurteilten gegen den Beschluss des OLG Düsseldorf vom 13.11.2014 werden überwiegend verworfen. Soweit die Beschwerden sich gegen die nach dem BKAG getroffenen und bereits erledigten Gefahrenabwehrmaßnahmen richten, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet und die Beschwerde unzulässig; insoweit trifft die Entscheidung eine Rechtswegfragenbindung des Senats. In der Sache sind die einschlägigen strafprozessualen Anordnungen des Ermittlungsrichters des BGH (Telekommunikationsüberwachung, Observation, technische Maßnahmen, Verkehrsdatenabfragen) wegen des konkreten Tatverdachts und der hohen Gefährdungslage rechtmäßig und verhältnismäßig; die Art ihres Vollzugs ist außer der vom OLG festgestellten Verzögerungen bei der Benachrichtigung nicht zu beanstanden. Gleichwohl waren bestimmte präventiv-polizeiliche Datenerhebungen des BKA (z. B. Emergency-Requests an Provider ohne richterliche Anordnung) rechtswidrig; diese Rechtswidrigkeit führte jedoch nicht zur Aufhebung des bestehenden Tatverdachts oder zur Unverwertbarkeit der insgesamt maßgeblichen Erkenntnisse. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.