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Entscheidung

IX ZR 279/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:260117BIXZR279
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:260117BIXZR279.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 279/14 vom 26. Januar 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Möhring, die Rich- ter Dr. Schoppmeyer und Meyberg am 26. Januar 2017 beschlossen: Die Beschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Mai 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 1.391.001,60 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt. Die Rechtssache hat weder grund- sätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Siche- rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge- richts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend er- achtet. Das Auftreten des Klägers konnte das Berufungsgericht als Klageände- rung mangels Zustimmung des Beklagten nur zulassen, wenn es diese für 1 2 - 3 - sachdienlich erachtete (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 1975 - VII ZR 186/73, BGHZ 65, 264, 267 f; Urteil vom 9. Mai 1989 - VI ZR 223/88, NJW 1989, 3225). Bei der Zulassung einer Klageänderung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung des Tatrichters (BGH, Urteil vom 10. Januar 1985 - III ZR 93/83, NJW 1985, 1841; BGH, Urteil vom 21. Februar 1975 - V ZR 148/73, WM 1975, 600, 601 mwN). Unter den Gegebenheiten des hier zu ent- scheidenden Falles ist gegen die Verneinung der Sachdienlichkeit durch das Berufungsgericht zulassungsrechtlich nichts zu erinnern. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus- setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Kayser Gehrlein Möhring Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.05.2012 - 6 O 279/09 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.05.2013 - 14 U 96/12 - 3