Entscheidung
1 StR 636/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:260117B1STR636
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:260117B1STR636.16.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 636/16 vom 26. Januar 2017 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum versuchten Betrug - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 3. auf dessen Antrag - am 26. Ja- nuar 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 7. Juli 2016, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Feststellungen zu den jeweiligen Unfallgeschehen bleiben aber aufrechterhalten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum versuchten Betrug in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 70 Euro verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Sein Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtli- chen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - I. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wer- tungen getroffen: Der nicht revidierende Mitangeklagte H. T. wurde vom Landge- richt wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in drei Fällen sowie wegen Betrugs in zwölf Fällen, davon in sieben Fällen versucht, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, seine mitangeklagte Ehe- frau N. T. wegen Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen und Beihilfe zum versuchten Betrug in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessät- zen zu je 10 Euro. Dem Mitangeklagten H. T. wurde vor allem angelas- tet, durch fingierte Unfälle einen Betrug bzw. versuchten Betrug gegenüber den gegnerischen Versicherungen begangen zu haben. Dazu nutzte dieser entwe- der geringfügige Fahrfehler anderer Verkehrsteilnehmer bewusst zur Herbeifüh- rung eines Verkehrsunfalls aus oder machte bei Straßen- bzw. Parkunfällen nicht auf das Unfallereignis zurückzuführende Schäden geltend, um den jewei- ligen Sachbearbeiter der in Anspruch genommenen gegnerischen Versicherung entsprechend zu täuschen. Der Angeklagte hat als Rechtsanwalt im Namen der Mitangeklagten H. bzw. N. T. in zwei Fällen mit anwaltlichen Schreiben jeweils ge- genüber den Versicherungsunternehmen der Geschädigten Ansprüche aus solchen fingierten Verkehrsunfällen geltend gemacht. Zu einer Auszahlung von Versicherungsleistungen kam es in beiden Fällen nicht. Das Landgericht ist davon überzeugt, dass dem Angeklagten, nachdem er in zwei vorausgegange- nen Fällen jeweils Schreiben der Versicherungen erhalten hatte, in denen diese die Auszahlung der erhobenen Forderungen wegen fehlender Plausibilität und Kompatibilität der Schäden verweigerten, die Betrugsabsichten des Mitange- 2 3 4 - 4 - klagten bewusst waren (UA S. 39). Um im hart umkämpften Anwaltsmarkt kei- nen Mandanten zu verlieren, sei der Angeklagte jedoch weiterhin bereit gewe- sen, für die Mitangeklagten tätig zu sein. II. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug in zwei Fäl- len hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen einer strafbaren Bei- hilfe ist nicht belegt. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind für die Beihil- festrafbarkeit bei berufstypischen „neutralen“ Handlungen die folgenden Grundsätze zu beachten: Zielt das Handeln des Haupttäters ausschließlich da- rauf ab, eine strafbare Handlung zu begehen, und weiß dies der Hilfeleistende, so ist sein Tatbeitrag als Beihilfehandlung zu werten. In diesem Fall verliert sein Tun stets den „Alltagscharakter“; es ist als „Solidarisierung“ mit dem Täter zu deuten und dann auch nicht mehr als sozialadäquat anzusehen. Weiß der Hil- feleistende dagegen nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als straf- bare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters an- gelegen sein ließ (BGH, Beschluss vom 20. September 1999 - 5 StR 729/98, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 20; Urteile vom 22. Januar 2014 - 5 StR 5 6 7 - 5 - 468/12, wistra 2014, 176 und vom 1. August 2000 - 5 StR 624/99, BGHSt 46, 107, 112 ff.). b) Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht tragfähig belegt. Zwar stellt das Landgericht fest, dass der Angeklagte S. bei seiner anwaltlichen Tätigkeit gewusst habe, dass die von ihm geltend gemachten An- sprüche nicht bestehen. Es gründet diese Überzeugung darauf, dass er inner- halb von mehr als drei Jahren vor dem Tatgeschehen schon mehrmals Ansprü- che aus Unfallgeschehen - einmal für H. T. und dreimal für N. T. - geltend gemacht habe. Diese Häufigkeit der Unfallbeteiligungen inner- halb „kürzester Zeit“ hätte ihm auffallen müssen. Zudem habe er in zwei dieser Fälle im Zeitraum Januar bis Februar 2014 zwei Schreiben von Versicherungen erhalten, die die Auszahlung der erhobenen Forderungen wegen fehlender Plausibilität und Kompatibilität der Schäden verweigerten. Er habe außerdem im August 2014 die Verteidigung des H. T. in einem Ermittlungsverfah- ren übernommen. Das Verfahren sei wegen des Vorwurfs des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und gewerbsmäßigen Betrugs geführt worden. Der hieraus gezogene Schluss auf das festgestellte Wissen um die Nichtberechtigung der geltend gemachten Ansprüche und mithin der nach den oben aufgezeigten Maßgaben ausreichenden subjektiven Voraussetzungen beruht nicht auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung, da die Erwägungen hierzu lückenhaft bleiben. Das Tätigwerden im gegen den H. T. gerichteten Ermittlungsver- fahren ist schon deswegen kein geeigneter Ansatzpunkt, da nicht festgestellt ist, welche Kenntnisse der Angeklagte über die Vorwürfe tatsächlich erlangt hat. Zudem betraf das Ermittlungsverfahren H. T. ; der Angeklagte wur- de jedoch zur Durchsetzung der Ansprüche der Mitangeklagten N. T. 8 9 10 11 - 6 - tätig. Das mehrfache Auftreten von Ersatzansprüchen der Eheleute T. in- nerhalb von mehr als drei Jahren hätte zwar Anlass sein können, an der Be- rechtigung der geltend gemachten Ansprüche zu zweifeln, das Wissen um die Nichtberechtigung der Ansprüche folgt daraus - auch mangels näherer Ausei- nandersetzung des Landgerichts mit den Abläufen in der Kanzlei des Angeklag- ten und seiner Vorstellung über die Beschäftigung der Eheleute T. - indes nicht. Der Beweiswert der ablehnenden Schreiben der Versicherung lässt sich angesichts der kargen Feststellungen hierzu nicht beurteilen. So wird schon nicht mitgeteilt, ob diese Schreiben überhaupt Ansprüche betrafen, die von N. T. geltend gemacht worden sind. 2. Der dargelegte Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Schuld- und Rechtsfolgenausspruchs in Bezug auf den Angeklagten insgesamt. Die Fest- stellungen zu den jeweiligen Unfällen bleiben aber aufrechterhalten, da sie vom aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue 12 - 7 - Tatgericht wird jedoch die dem Angeklagten vorgeworfenen Beihilfehandlungen umfassend in objektiver und subjektiver Hinsicht zu überprüfen und hierzu ins- gesamt neue Feststellungen zu treffen haben. Raum Graf Cirener Radtke Bär