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Entscheidung

XII ZB 534/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:250117BXIIZB534
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:250117BXIIZB534.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 534/15 vom 25. Januar 2017 in der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Wert: 5.000 € Gründe: Nachdem der Betroffene gestorben ist und sich das Betreuungsverfahren damit erledigt hat, ist auf Anregung des Rechtsbeschwerdeführers noch über die Kosten zu entscheiden. Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt aus § 25 Abs. 2 GNotKG. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf §§ 83 Abs. 2, 81 FamFG. Es besteht kein Anlass, einem der Beteiligten die außerge- richtlichen Kosten anderer Beteiligter aufzuerlegen. Dem Verfahrenspfleger, der die Rechtsbeschwerde eingelegt hat, kön- nen gemäß § 276 Abs. 7 FamFG, der auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren gilt (vgl. Keidel/Budde FamFG 19. Aufl. § 276 Rn. 30; Guckes in Fröschle Pra- xiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsverfahren 3. Aufl. § 276 FamFG Rn. 62), keine Kosten auferlegt werden. 1 2 3 4 - 3 - Die außergerichtlichen Kosten den übrigen Beteiligten, namentlich – wie von der Rechtsbeschwerde angeregt – der Beteiligten zu 1 aufzuerlegen, wäre gemessen am Sach- und Streitstand unbillig. Dose Klinkhammer Schilling Botur Guhling Vorinstanzen: AG Freiberg, Entscheidung vom 14.08.2014 - 1 XVII 304/11 - LG Chemnitz, Entscheidung vom 05.10.2015 - 3 T 217/15 - 5