Beschluss
XII ZB 504/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Beschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründungsfrist nicht eingehalten wird (§117 Abs.1 FamFG i.V.m. §522 ZPO, §574 ZPO).
• Eine ordnungsgemäße Verkündung setzt kein leserlich lesbares, sondern nur individualisierbares Unterschriftsbild voraus; eine Paraphe kann genügen, wenn der individuelle Schriftzug Wiedererkennbarkeit erlaubt.
• Keine Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis, wenn die Versäumung auf Verschulden des Prozessbevollmächtigten zurückzuführen ist; das Ausgangsgericht muss fehlgeleitete Schriftsätze nicht als besonders eilig weiterleiten oder den Anwalt telefonisch auf den Fehler hinweisen.
Entscheidungsgründe
Rechtsbeschwerde unzulässig wegen versäumter Beschwerdebegründungsfrist; Verkündungsunterschrift ausreichend • Die Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Beschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründungsfrist nicht eingehalten wird (§117 Abs.1 FamFG i.V.m. §522 ZPO, §574 ZPO). • Eine ordnungsgemäße Verkündung setzt kein leserlich lesbares, sondern nur individualisierbares Unterschriftsbild voraus; eine Paraphe kann genügen, wenn der individuelle Schriftzug Wiedererkennbarkeit erlaubt. • Keine Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis, wenn die Versäumung auf Verschulden des Prozessbevollmächtigten zurückzuführen ist; das Ausgangsgericht muss fehlgeleitete Schriftsätze nicht als besonders eilig weiterleiten oder den Anwalt telefonisch auf den Fehler hinweisen. Der Antragsgegner legte gegen einen amtsgerichtlichen Beschluss, der ihn zur Zahlung von Trennungs- und Kindesunterhalt verpflichtete, Beschwerde ein. Der Erstinstanzliche Beschluss wurde dem Antragsgegner am 29.04.2015 zugestellt. Die Beschwerde wurde fristgerecht beim Amtsgericht eingelegt; die Beschwerdebegründung jedoch erst am 30.06.2015 beim Oberlandesgericht eingegangen und damit nach Ablauf der Zweimonatsfrist. Die Verteidigerin hatte die Begründung irrtümlich an das Amtsgericht gesandt; die Weiterleitung an das Oberlandesgericht erfolgte im ordentlichen Geschäftsgang. Das Oberlandesgericht verwies die Beschwerde als unzulässig und lehnte Wiedereinsetzung ab. Der Antragsgegner rügte ferner, die Verkündung sei nicht wirksam erfolgt, weil das Verkündungsprotokoll nur paraphiert sei. • Statthafte Rechtsbeschwerde ist nach §§117 Abs.1 Satz4 FamFG, 522 Abs.1 Satz4, 574 Abs.1 Nr.1 ZPO gegeben, jedoch unzulässig nach §574 Abs.2 ZPO, weil die Beschwerdebegründungsfrist nicht eingehalten wurde. • Die Beschwerdebegründungsfrist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des amtsgerichtlichen Beschlusses und lief hier ab dem 29.04.2015; die Begründung ging erst am 30.06.2015 beim Beschwerdegericht ein, also nach Fristablauf (§117 Abs.1 Satz3 FamFG). • Die Beanstandung der Verkündung nach §113 FamFG i.V.m. §311 ZPO greift nicht durch: Nach §§160,163 ZPO genügt als Unterschrift ein individualisierbarer Schriftzug; hier ist die Richterunterschrift trotz mangelnder Lesbarkeit ausreichend individualisierbar und wiederholt im Aktenbestand. • Wiedereinsetzung nach §117 Abs.5 FamFG i.V.m. §233 ZPO ist zu versagen, weil die Fristversäumnis auf Verschulden des Prozessbevollmächtigten zurückzuführen ist. Die fehlerhafte Einreichung bei dem Amtsgericht und die ordnungsgemäße Weiterleitung begründen kein entschuldbares Hindernis. • Das Ausgangsgericht ist nicht verpflichtet, Schriftsätze auf Fristeinhaltung zu prüfen oder fehlerhafte Einreichungen telefonisch zu rügen; das Risiko solcher Fehlleitungen trifft den Beteiligten bzw. seinen Anwalt. • Die Entscheidung dient der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und verletzt den Antragsgegner nicht in seinem verfahrensrechtlichen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art.2 Abs.1 GG i.V.m. Rechtsstaatsprinzip). Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wurde verworfen; die Verwerfung der Beschwerde durch das Oberlandesgericht bleibt in voller Höhe bestehen. Das Gericht hat festgestellt, dass die Beschwerdebegründungsfrist gemäß §117 FamFG begonnen hatte und die verspätet eingegangene Begründung die Unzulässigkeit begründet. Die Beanstandung der Verkündung ist unbegründet, da die Paraphe der Richterin als ausreichend individualisierbare Unterschrift anzusehen ist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde zu Recht abgelehnt, weil die Fristversäumnis auf dem Verschulden des Prozessbevollmächtigten beruht und damit nicht entschuldbar ist. Der Antrag des Antragsgegners wurde daher zurückgewiesen, und die Kostenentscheidung erfolgte zu seinen Lasten.