Entscheidung
IV ZR 206/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:250117UIVZR206
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:250117UIVZR206.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 206/15 Verkündet am: 25. Januar 2017 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 2017 für Recht erkannt: Die Revision der Klägerseite gegen das Urteil des Land- gerichts Landshut - 1. Zivilkammer - vom 11. März 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1.392,81 € festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) b e- gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Kapitallebensversich e- rung. Diese wurde mit Versicherungsbeginn zum 1. Mai 1997 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Nach den Fest- stellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Versicherung s- schein ein Anschreiben, das eine Belehrung über das Widerspruchsrecht 1 2 - 3 - gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. enthielt. D. VN zahlte fortan die Prämien, insgesamt 7.516,11 €. Im Juli 2010 kündigte d. VN den Vertrag; der Versicherer zahlte den Rückkaufswert in Höhe von 8.665,46 € aus. Mit Schreiben vom 18. Februar 2011 erklärte d. VN unter anderem den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. Mit der Klage begehrt d. VN - soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung - Herausgabe von Nutzungszinsen in Höhe von 1.392,81 €. Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemein- schaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der Wi- derspruch noch erklärt werden können. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Beru- fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch auf Herausgabe gezo- gener Nutzungen aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. Zwar be- 3 4 5 6 7 8 9 - 4 - stehe der Anspruch dem Grunde nach. D. VN habe jedoch nicht schlüs- sig zu den von dem Versicherer tatsächlich gezogenen Nutzungen vorg e- tragen. II. Die Revision ist unbegründet, weil das Berufungsgericht die Be- rufung d. VN mangels ordnungsgemäßer Berufungsbegründung als unzu- lässig hätte verwerfen müssen. 1. Dies macht die Revisionserwiderung zu Recht mit der Gegenrü- ge geltend. Die Zulässigkeit der Berufung ist zudem im Revisionsverfa h- ren von Amts wegen zu überprüfen, weil es anderenfalls an einem gülti- gen und rechtswirksamen Verfahren vor dem Revisionsgericht fehlte (BGH, Urteile vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14, NJW 2015, 873 Rn. 12; vom 30. September 1987 - IVb ZR 86/86, BGHZ 102, 37, 38; je- weils m.w.N.). a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbe- gründung die Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene En t- scheidung ergibt. Die Begründung der Berufung muss zum einen erken- nen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist, und zum anderen im Einzelnen angeben, aus welchen Gründen er die ta t- sächliche und rechtliche Würdigung des vorinstanzlichen Urteils in den angegebenen Punkten für unrichtig hält (BGH, Beschluss vom 26. Juli 2004 - VIII ZB 29/04, NJW-RR 2004, 1716 unter II 1). Es reicht nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch den Erstrichter mit fo r- melhaften Wendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (BGH, Urteil vom 24. Januar 2000 - II ZR 172/98, 10 11 12 - 5 - NJW 2000, 1576 unter II m.w.N.). Insbesondere genügt es nicht, die Auf- fassung des Erstrichters als falsch oder die Anwendung einer bestimm- ten Vorschrift als irrig zu rügen (BGH, Urteil vom 9. März 1995 - IX ZR 143/94, NJW 1995, 1560 unter II 2). b) Diesen Anforderungen genügte die Begründung der Berufung d. VN nicht. Das Amtsgericht hatte offen gelassen, ob d. VN über das Widerspruchsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt wurde. Es hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, d. VN sei nach Treu und Glauben die Ausübung eines etwa noch bestehenden Widerspruchsrechts verwehrt, weil er über einen Zeitraum von 13 Jahren zu erkennen gegeben habe, dass er sich an den Vertrag gebunden halte, indem er die Prämien g e- zahlt, um Beitragsfreistellung gebeten und den Vertrag schließlich g e- kündigt habe. Gegen diese, das erstinstanzliche Urteil tragende Begrü n- dung hat sich d. VN in seiner Berufungsbegründung mit der Rüge ge- wandt, auf die Argumentation zur Europarechtswidrigkeit des § 5a VVG 1994, zur fehlerhaften Widerspruchsbelehrung, zur Kick-Back-Rechtspre- chung und zum Widerruf nach Verbraucherkreditrecht sowie die Frage der Verjährung, möglicherweise sogar der Verwirkung sei das Erstgericht in keiner Weise eingegangen, es habe "all diese höchst spannenden Rechtsprobleme umschifft, in dem es dem Kläger § 242 BGB um die Oh- ren gehauen" habe. Weiterhin hat er beanstandet, das Erstgericht habe die "Generalklausel § 242 BGB ohne Not herangezogen", um "so mit ei- nem Wisch die Klage zu Fall zu bringen". Mit diesen formelhaften Wen- dungen, die sich darin erschöpfen, das erstinstanzliche Urteil als falsch zu bezeichnen, hat d. VN zwar zum Ausdruck gebracht, dass er die Aus- führungen des Amtsgerichts zur Treuwidrigkeit nicht hinnehmen wollte; er hat sich damit aber nicht ansatzweise befasst, insbesondere nicht dargelegt, aus welchen Gründen diese Ausführungen unrichtig sein sol- 13 - 6 - len. Unbegründet ist der hiergegen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erhobene Einwand der Revision, dass der Verweis in der B e- rufungsbegründung auf den Schriftsatz vom 9. Januar 2012 ausreichend gewesen sei. Die Bezugnahme auf das - vom Erstgericht angeblich nicht oder unrichtig gewürdigte - erstinstanzliche Vorbringen ist unzulässig. Die Berufungsbegründung soll aus sich heraus verständlich sein, damit eine Zusammenfassung und Beschleunigung des Rechtsstreits erreicht werden kann (BGH, Urteil vom 9. März 1995 aaO m.w.N.). 2. Da die Berufung bereits unzulässig war, kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht sie zu Recht mit der Begründung zurückgewiesen hat, dass d. VN zu den begehrten Nutzungszinsen nicht substantiiert vorgetragen habe. Mayen Harsdorf-Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen: AG Landshut, Entscheidung vom 10.02.2012 - 1 C 1646/11 - LG Landshut, Entscheidung vom 11.03.2015 - 13 S 730/12 - 14