Urteil
5 StR 364/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Annahme einer bandenmäßigen Begehung i.S.v. § 335 Abs.2 Nr.3 StGB bedarf es bei jedem Beteiligten des Willens, sich zur künftigen Begehung von Straftaten mit mindestens zwei weiteren Personen zu verbinden.
• Bei nicht gesicherten Feststellungen zur Einbindung eines Dritten in eine Abrede fehlt es an der Substanz für die Annahme einer Bande.
• Wenn der Rechtsfehler die Wahl des Strafrahmens betrifft, muss das Revisionsgericht an das Tatgericht zurückverweisen; eine selbständige Neufestsetzung der Einzelstrafen kommt nicht in Betracht.
Entscheidungsgründe
Keine tragfähigen Feststellungen zur bandenmäßigen Bestechungsbegehung • Zur Annahme einer bandenmäßigen Begehung i.S.v. § 335 Abs.2 Nr.3 StGB bedarf es bei jedem Beteiligten des Willens, sich zur künftigen Begehung von Straftaten mit mindestens zwei weiteren Personen zu verbinden. • Bei nicht gesicherten Feststellungen zur Einbindung eines Dritten in eine Abrede fehlt es an der Substanz für die Annahme einer Bande. • Wenn der Rechtsfehler die Wahl des Strafrahmens betrifft, muss das Revisionsgericht an das Tatgericht zurückverweisen; eine selbständige Neufestsetzung der Einzelstrafen kommt nicht in Betracht. Die Angeklagten R. und S. waren in einem Ermittlungsverfahren zu Bestechungsdelikten im Zusammenhang mit der Erteilung unberechtigter Fahrerlaubnisse angeklagt. Ein Dritter (Zeuge D.) war als Mitarbeiter der Führerscheinstelle tätig und rechtskräftig wegen Bestechlichkeit verurteilt; er arbeitete nebenbei im Unternehmen des Angeklagten S. Der frühere Mitangeklagte P. vermittelte mehrfach gegen Entgelt Kontakte zwischen Interessenten, Vermittlern und D., wobei Zahlungen in Höhe von 1.500 Euro anfielen. S. wurde nur in einem Fall verurteilt; in den Fällen 3–11 sprach das Landgericht ihn frei. R. gestand in Teilen, war in mehreren Einzelfällen als Vermittler tätig und erhielt Provisionen von P. Das Landgericht wertete das Zusammenwirken als gewerbsmäßig und bandenmäßig und bemess die Strafe nach dem entsprechenden Strafrahmen; R. legte Revision ein und beanstandete insbesondere die Feststellungen zu Fall 4 und die Strafrahmenwahl. • Revisionen: Die Revision des Angeklagten R. war im angezeigten Umfang erfolgreich, die weitergehenden Rügen und die Revision der Staatsanwaltschaft überwiegend unbegründet. • Fall 4: Die Feststellungen reichen nicht aus, um eine vollendete Bestechung nachzuweisen. Es ist nur festgestellt, dass R. einem Zeugen zusagte, gegen Bezahlung eine Führerscheinerweiterung zu bewirken und sich an P. wandte; dass P. D. tatsächlich ansprach oder eine Fahrerlaubniserweiterung erreicht wurde, ist nicht festgestellt. • Bandenbegriff: Eine Bande setzt mindestens drei Personen voraus, die den Willen haben, künftig mehrere selbstständige, noch ungewisse Taten gemeinsam zu begehen; jeder Beteiligte muss sich auf mindestens zwei weitere Personen binden. • Fehlende Feststellungen: Die Feststellungen zeigen zwar Zusammenarbeit zwischen R. und P., nicht aber, dass D. von der Abrede wusste oder sich mit dem Bindungswillen auf zwei weitere Personen einließ; daher bestehen Zweifel, ob eine Bande im Sinne des § 335 Abs.2 Nr.3 StGB vorlag. • Rechtsfolgen der Fehlerhaftigkeit: Da der Rechtsfehler die Wahl des Strafrahmens betrifft, kann das Revisionsgericht die Einzelstrafen nicht selbst neu bemessen; die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen. • Sonstiges: Die Beweiswürdigung zu den übrigen Verurteilungsfällen ist zwar knapp, trägt aber aufgrund Geständnissen und weiterer Beweismittel insgesamt; die Revision der Staatsanwaltschaft blieb unbegründet, insbesondere war eine ergänzende Vernehmung des wegen Krankheit verfahrenseingestellten P. nicht erforderlich. Der Schuldspruch des Angeklagten R. im Fall 4 und der gesamte Strafausspruch wurden im Umfang der beanstandeten Punkte aufgehoben. Die Sache wurde wegen unzureichender Feststellungen zur bandenmäßigen Begehung und wegen fehlender Nachweise einer vollendeten Tat in Fall 4 an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die neu zu verhandeln und zu entscheiden hat, auch über die Kosten des Rechtsmittels. Die weitergehende Revision des R. sowie die Revision der Staatsanwaltschaft wurden sonst verworfen. Kurz: R. erzielt in Teilbereichen Erfolg wegen unzureichender Feststellungen, insoweit ist Aufhebung und Zurückverweisung erfolgt; in den übrigen Punkten bleiben die Verurteilungen bestehen.