Entscheidung
VI ZR 578/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:240117BVIZR578
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:240117BVIZR578.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 578/15 vom 24. Januar 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch, die Richterinnen Dr. Roloff und Müller beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen den Be- schluss des 27. Zivilsenats des Kammergerichts vom 1. Septem- ber 2015 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre- chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Revision auch nicht zur Fortbildung des Rechts im Hinblick auf die Frage zuzulassen, ob im Tenor eines Urteils, mit dem das Beste- hen eines Anspruchs aus § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII bis zur Hö- he des fiktiven zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs festge- stellt wird, zugleich auszusprechen ist, in welcher Höhe hinsicht- lich des fiktiven Schadensersatzanspruchs ein Mitverschulden des geschädigten Versicherten zu berücksichtigen ist. Der Rechtspre- chung des erkennenden Senats lässt sich entnehmen, dass die Beschränkung des Aufwendungsersatzanspruchs nach § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII auf die Höhe des fiktiven Schadensersatz- anspruchs allein die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs be- trifft (vgl. Senatsurteile vom 29. Januar 2008 - VI ZR 70/07, BGHZ 175, 153 Rn. 10; vom 27. Juni 2006 - VI ZR 143/05, BGHZ 168, 161 Rn. 12, 15; Senatsbeschluss vom 16. August 2016 - VI ZR 497/15, juris). Ein etwaiges Mitverschulden des Versicherten wirkt sich - als einer unter mehreren Gesichtspunkten - wiederum un- - 3 - mittelbar nur auf den fiktiven Schadensersatzanspruch aus und hat für den Aufwendungsersatzanspruch wie andere, den fiktiven Schadensersatzanspruch betreffende Umstände allein mittelbare, auf die Höhe des Anspruchs beschränkte Bedeutung. Vor diesem Hintergrund trifft die Auffassung des Berufungsgerichts zu, dass die auf den fiktiven Schadensersatzanspruch bezogene Mitver- schuldensquote nicht in den Tenor aufzunehmen ist, mit dem die Verpflichtung des Schädigers festgestellt wird, dem Unfallversi- cherungsträger nach § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII weitere Auf- wendungen zu ersetzen. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: bis 80.000,00 € Galke von Pentz Offenloch Roloff Müller Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 03.09.2014 - 6 O 195/12 - KG Berlin, Entscheidung vom 01.09.2015 - 27 U 127/14 -