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Beschluss

VI ZB 21/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3105 Anm. Abs. 1 Nr. 2 VV RVG entsteht bereits mit dem Erlass einer Entscheidung gemäß § 331 Abs. 3 ZPO, unabhängig davon, ob der für einen Versäumnisurteil erforderliche Antrag gestellt wurde. • Für die Entstehung gebührenrechtlicher Tatbestände kommt es grundsätzlich auf das formale Prozessereignis (hier: Erlass der Entscheidung) an; die materiellen Voraussetzungen dieses Prozessereignisses sind im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu prüfen. • Die Vorschrift dient der gebührenrechtlichen Gleichstellung verfahrensgestaltender Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung mit dem Normalfall der mündlichen Verhandlung; dieser Zweck wird durch die Anknüpfung an das Erlassereignis gewahrt.
Entscheidungsgründe
0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG auch bei ohne Antrag erlassenem Versäumnisurteil • Die 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3105 Anm. Abs. 1 Nr. 2 VV RVG entsteht bereits mit dem Erlass einer Entscheidung gemäß § 331 Abs. 3 ZPO, unabhängig davon, ob der für einen Versäumnisurteil erforderliche Antrag gestellt wurde. • Für die Entstehung gebührenrechtlicher Tatbestände kommt es grundsätzlich auf das formale Prozessereignis (hier: Erlass der Entscheidung) an; die materiellen Voraussetzungen dieses Prozessereignisses sind im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu prüfen. • Die Vorschrift dient der gebührenrechtlichen Gleichstellung verfahrensgestaltender Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung mit dem Normalfall der mündlichen Verhandlung; dieser Zweck wird durch die Anknüpfung an das Erlassereignis gewahrt. Der Kläger forderte materielle und immaterielle Schadensersatz vom Beklagten. Das Landgericht ließ die Klageschrift zustellen und setzte den Beklagten gem. § 276 Abs. 1 ZPO zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft in Frist. Ohne dass der Kläger einen ausdrücklichen Antrag gestellt hatte, erging nach Ablauf der Frist ein Versäumnisurteil gemäß § 331 Abs. 3 ZPO; das Landgericht verurteilte den Beklagten und legte die Kosten dem Beklagten auf. Im Kostenfestsetzungsverfahren beantragte der Kläger die Festsetzung einer 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3105 Anm. Abs. 1 Nr. 2 VV RVG. Das Landgericht setzte die Kosten entsprechend fest, das Oberlandesgericht wies die dagegen gerichtete Beschwerde des Beklagten zurück. Der Beklagte rügte, die 0,5-Gebühr sei nicht angefallen, weil das Versäumnisurteil ohne den nach § 331 Abs. 3 ZPO erforderlichen Antrag ergangen sei. • Die Rechtsbeschwerde war statthaft und zulässig, in der Sache jedoch erfolglos. • Rechtlich ist strittig, ob die Nr. 3105 Anm. Abs. 1 Nr. 2 VV RVG die Stellung eines Antrags zum Erlass des Versäumnisurteils voraussetzt oder allein an den Erlass der Entscheidung anknüpft. • Der Senat folgt der überwiegenden Auffassung, dass die Gebühr allein am formalen Prozessereignis, nämlich dem Erlass einer Entscheidung gemäß § 331 Abs. 3 ZPO, anknüpft; der wortlautnahe Bezug auf das Ergehen der Entscheidung spricht dafür. • Sinn und Zweck der Vorschrift rechtfertigen diese Auslegung: Nr. 3105 VV RVG soll einen Gebührennachteil des Prozessbevollmächtigten vermeiden, wenn wegen Verfahrensgestaltung auf eine mündliche Verhandlung verzichtet wird; dieser Ausgleich tritt unabhängig davon ein, ob das Versäumnisurteil auf einem Antrag beruht. • Für kostenrechtliche Tatbestände gilt der Grundsatz, dass sie an formale Prozessmerkmale geknüpft werden, ohne im Kostenfestsetzungsverfahren die materiellen Voraussetzungen des zugrundeliegenden prozessualen Ereignisses zu prüfen. • Gegenargumente der Beschwerde, insb. Auslegung aus Entwurfsbegründungen und die Annahme, die Gebühr vergüte einen zusätzlichen anwaltlichen Aufwand, können nicht durchschlagen, weil die Vorschrift primär der gebührenrechtlichen Gleichstellung dient. • Die Vorinstanzen haben daher zu Recht die 0,5-Terminsgebühr festgesetzt; ein prozessordnungswidriges Zustandekommen des Versäumnisurteils steht dem Entstehen der Gebühr nicht entgegen. Die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird zurückgewiesen; die Vorinstanzen haben zu Recht die 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3105 Anm. Abs. 1 Nr. 2 VV RVG zugesprochen. Maßgeblich ist das formale Erlassereignis der Entscheidung gemäß § 331 Abs. 3 ZPO; die Gebühr entsteht unabhängig davon, ob der für den Erlass erforderliche Antrag gestellt wurde. Zweck der Vorschrift ist, einen Gebührennachteil bei Verzicht auf mündliche Verhandlung zu vermeiden, weshalb im Kostenfestsetzungsverfahren nicht auf die materiellen Voraussetzungen des Versäumnisurteils abgestellt werden darf. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.