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Urteil

KZR 63/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Art. 101 AEUV und § 1 GWB finden auf Verhaltensweisen der beklagten Krankenkasse im Bereich der häuslichen Krankenpflege nach § 132a SGB V keinen Anwendungsbereich, weil die Krankenkassen zum Abschluss entsprechender Versorgungsverträge gesetzlich verpflichtet sind. • Die Rückausnahme des § 69 Abs. 2 Satz 2 SGB V nimmt Verträge und eng damit zusammenhängende Verhaltensweisen vom Kartellverbot aus, wenn die Krankenkassen keine Auswahlentscheidung über Vertragspartner treffen können. • Aufgrund der gesetzlichen Struktur von § 132a SGB V liegt kein unternehmerisches Handeln der Krankenkasse im Sinne von Art. 101 AEUV vor, sodass auch daraus kein Unterlassungsanspruch folgt.
Entscheidungsgründe
Keine Anwendung von Kartell- und EU-Kartellrecht auf Preisabfragen im Bereich häuslicher Krankenpflege • Art. 101 AEUV und § 1 GWB finden auf Verhaltensweisen der beklagten Krankenkasse im Bereich der häuslichen Krankenpflege nach § 132a SGB V keinen Anwendungsbereich, weil die Krankenkassen zum Abschluss entsprechender Versorgungsverträge gesetzlich verpflichtet sind. • Die Rückausnahme des § 69 Abs. 2 Satz 2 SGB V nimmt Verträge und eng damit zusammenhängende Verhaltensweisen vom Kartellverbot aus, wenn die Krankenkassen keine Auswahlentscheidung über Vertragspartner treffen können. • Aufgrund der gesetzlichen Struktur von § 132a SGB V liegt kein unternehmerisches Handeln der Krankenkasse im Sinne von Art. 101 AEUV vor, sodass auch daraus kein Unterlassungsanspruch folgt. Die Klägerin erbringt außerklinische intensivpflegerische Leistungen; die Beklagte ist eine gesetzliche Krankenkasse. Die Parteien stritten über Vergütungen und Leistungsumfang; die Klägerin erhielt Kenntnis von interner Korrespondenz der Beklagten, in der Vergütungshöhen Dritter und Hinweise auf übliche Stundensätze genannt wurden. Die Klägerin wertete diese Preisabfragen als kartellrechtswidrige Absprache und begehrte Unterlassung der Abstimmung mit anderen Kassen bzw. der Einholung beziehungsweise Weitergabe von Preisangaben. In den Vorinstanzen wurde die Klage abgewiesen; nur Punkt 1 der Klage wurde in Revision weiterverfolgt. Der Senat hat die Revision zurückgewiesen und festgestellt, dass die angegriffenen Verhaltensweisen nicht dem Kartellverbot unterliegen. • Anwendbarkeit des Kartellrechts: § 1 GWB verbietet aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, § 69 SGB V regelt die Sonderstellung der Rechtsbeziehungen zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern; § 69 Abs. 2 Satz 2 SGB V schließt Verträge, zu deren Abschluss die Kassen gesetzlich verpflichtet sind, vom Anwendungsbereich der §§ 1 und 33 GWB aus. • Pflicht zum Vertragsschluss: § 132a Abs. 2 SGB V regelt den Abschluss von Verträgen über häusliche Krankenpflege; die Vorschrift begründet nach Auslegung und höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Verpflichtung der Krankenkassen, mit leistungsfähigen Leistungserbringern Versorgungsverträge abzuschließen, notfalls mit Schiedsverfahren bei Nichteinigung. • Sachlicher Zusammenhang: Auch Verhaltensweisen, die in engem sachlichen Zusammenhang mit solchen gesetzlich verpflichteten Verträgen stehen (z. B. Preisabfragen, Informationsaustausch zur Vergütung), fallen unter die Rückausnahme des § 69 Abs. 2 Satz 2 SGB V und sind daher nicht dem Kartellverbot unterworfen. • Gesetzeszweck und Systematik: Zweck der Rückausnahme ist, Regelungen zur Sicherstellung der Versorgung nicht dem freien Wettbewerb zu unterwerfen, weil die Krankenkassen keine echte Auswahlentscheidung über Vertragspartner treffen; dies entspricht der Gesetzesbegründung und der Struktur von § 132a SGB V. • Europarechtliche Beurteilung: Art. 101 AEUV setzt unternehmerisches Handeln voraus; im Anwendungsbereich des § 132a SGB V fehlt es an solcher wirtschaftlichen Tätigkeit der Krankenkasse, sodass Art. 101 AEUV nicht greift. • Rechtsfolgen: Mangels Anwendbarkeit von Art. 101 AEUV und § 1 GWB besteht kein Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte hinsichtlich des begehrten Verhaltens. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Klage ist unbegründet. Die Beklagte hat durch die Erkundigungen und den internen Informationsaustausch nicht gegen das Kartellrecht verstoßen, weil die betreffenden Verhaltensweisen im sachlichen Zusammenhang mit Verträgen nach § 132a SGB V stehen, die nach § 69 Abs. 2 Satz 2 SGB V vom Anwendungsbereich der kartellrechtlichen Vorschriften ausgenommen sind. Zudem fehlt für die Beklagte unter diesen gesetzlichen Voraussetzungen unternehmensähnliches Handeln im Sinne des Art. 101 AEUV. Damit besteht kein Anspruch der Klägerin auf Unterlassung der Preisabfragen oder des Informationsaustauschs; die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.