Entscheidung
5 StR 601/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:240117B5STR601
13mal zitiert
2Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:240117B5STR601.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 601/16 vom 24. Januar 2017 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: versuchten Mordes u.a. zu 2.: gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 24. Januar 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten E. gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Juni 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re- visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. 2. Auf die Revision des Angeklagten Er. wird das genannte Urteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben; die Feststellungen bleiben bestehen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten E. wegen versuchten Mor- des in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und den Angeklagten Er. wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer solchen von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die all- gemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten E. ist unbe- gründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Hingegen führt die insoweit beschränkte Revision des Angeklagten Er. mit der Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO). Dieser ist zwar (insbesondere) aus den in der Antragsschrift des Gene- ralbundesanwalts vom 2. Januar 2017 dargelegten Gründen für sich genom- men rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat aber keine Feststel- lungen zum Vollstreckungsstand der vier an sich gesamtstrafenfähigen, der Höhe nach nicht bezifferten Geldstrafen aus einer – ebenfalls nicht näher be- zeichneten – Entscheidung vom 19. November 2014 getroffen. Den Urteils- gründen kann somit nicht entnommen werden, ob eine Einbeziehung in eine Gesamtfreiheitsstrafe noch möglich oder im Vollstreckungsfall die Gewährung eines Härteausgleichs erforderlich ist. Der Senat kann insbesondere mit Blick auf die mitgeteilten wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten und den Zeitablauf nicht ausschließen, dass die Vollstreckung der gebildeten Gesamt- geldstrafe durch den Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafe – etwa in Unterbrechung der Untersuchungshaft – erledigt ist; dies würde den Angeklagten – anders als im Fall der Nichtzahlung der Geldstrafe die unterbliebene oder im Fall ihrer Be- zahlung die nicht mehr mögliche Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe – be- schweren. 1 2 - 4 - Der Aufhebung der Feststellungen bedarf es nicht. Die ergänzenden Feststellungen dürfen den bisherigen nicht widersprechen. Die neu zu treffende Entscheidung über den Strafausspruch kann nicht gemäß § 354 Abs. 1b StPO dem Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO überlassen werden, weil die möglicherweise zu treffende Entscheidung über einen Härteausgleich nicht in den Regelungsbereich dieser Vorschriften fällt; sie ist dem Tatgericht nach Durchführung einer Hauptverhandlung vorbehalten (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2014 – 3 StR 337/13). Der Senat verweist die Sache entsprechend § 354 Abs. 3 StPO an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück, da eine Zuständigkeit des Schwurgerichts nicht mehr besteht. Sander Schneider Dölp König Mosbacher 3 4