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Beschluss

3 StR 335/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerdeeröffnung nach § 210 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 StPO begründet nicht ohne Weiteres die örtliche Zuständigkeit des ersetzten Gerichts; dieses hat die Zuständigkeit bei rechtzeitigem Einwand nach § 16 S.2,3 StPO selbst zu prüfen. • Die Wahl eines benachbarten Gerichts durch das Beschwerdegericht ist eine Ermessenentscheidung; sie ist nur auf Ermessensfehler zu prüfen und bis zur Grenze objektiver Willkür hinzunehmen. • Ein besonderer Grund für die Verweisung kann in der Sicherstellung einer unvoreingenommenen Verhandlung liegen, insbesondere wenn der Angeklagte durch frühere dienstliche Tätigkeit im Bezirk in erheblichem Maße persönliche Bekanntschaften zu Richtern und Staatsanwälten hat. • Rügeverstöße gegen Verfahrensvorschriften (z. B. Ablehnung eines Beweisantrags, Nichtberücksichtigung von Anlagen beim Selbstleseverfahren) sind nur dann revisionsbegründend, wenn sie sachlich substantiiert geltend gemacht wurden und keine nachträgliche Klarstellung möglich war.
Entscheidungsgründe
Ermessensausübung bei Verweisung des Hauptverfahrens und Prüfung örtlicher Zuständigkeit • Die Beschwerdeeröffnung nach § 210 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 StPO begründet nicht ohne Weiteres die örtliche Zuständigkeit des ersetzten Gerichts; dieses hat die Zuständigkeit bei rechtzeitigem Einwand nach § 16 S.2,3 StPO selbst zu prüfen. • Die Wahl eines benachbarten Gerichts durch das Beschwerdegericht ist eine Ermessenentscheidung; sie ist nur auf Ermessensfehler zu prüfen und bis zur Grenze objektiver Willkür hinzunehmen. • Ein besonderer Grund für die Verweisung kann in der Sicherstellung einer unvoreingenommenen Verhandlung liegen, insbesondere wenn der Angeklagte durch frühere dienstliche Tätigkeit im Bezirk in erheblichem Maße persönliche Bekanntschaften zu Richtern und Staatsanwälten hat. • Rügeverstöße gegen Verfahrensvorschriften (z. B. Ablehnung eines Beweisantrags, Nichtberücksichtigung von Anlagen beim Selbstleseverfahren) sind nur dann revisionsbegründend, wenn sie sachlich substantiiert geltend gemacht wurden und keine nachträgliche Klarstellung möglich war. Der Angeklagte, früherer Staatsanwalt im Bezirk Verden, wurde wegen Vorteilsannahme angeklagt. Die Staatsanwaltschaft Lüneburg leitete Ermittlungen und erhob Anklage beim Landgericht Verden, das das Hauptverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts ablehnte. Auf Beschwerde eröffnete das Oberlandesgericht Celle das Hauptverfahren vor dem Landgericht Lüneburg. Während der Hauptverhandlung rügte der Angeklagte die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts Lüneburg. Das Landgericht wies die Rüge zurück und verurteilte den Angeklagten zu einer Geldstrafe; Teile der Strafe wurden wegen Verfahrensverzögerung für vollstreckt erklärt. Der Angeklagte führte Revision u. a. wegen Verletzung formellen Rechts und Ermessensfehlers bei der Zuständigkeitsbestimmung sowie verschiedener Verfahrensfehler in Beweiswürdigung und Selbstleseverfahren. Der BGH überprüfte insbesondere die Frage der örtlichen Zuständigkeit und die Ablehnung von Verfahrensanträgen. • Das Oberlandesgericht durfte nach § 210 Abs. 3 S.1 Alt.2 StPO das Verfahren vor dem Landgericht Lüneburg eröffnen; diese Wahl ist eine Ermessenentscheidung, die der BGH nur auf Ermessensfehler überprüft. • Die verfassungsrechtliche Auslegung von § 210 Abs.3 StPO gebietet, dass das Beschwerdegericht das Verfahren in der Regel beim zuvor befassten Spruchkörper belässt, es sei denn, besondere Gründe sprechen für ein anderes Gericht; solche Gründe sind vom Beschwerdegericht grundsätzlich darzulegen. • Das Beschwerdegericht hat die Verweisung nachträglich mit der Gefahr der Befangenheit wegen der langjährigen Tätigkeit des Angeklagten als Staatsanwalt in Verden begründet; die hieraus resultierenden persönlichen Bekanntschaften rechtfertigen eine Verweisung zur Sicherung einer unvoreingenommenen Verhandlung. • Die Darlegung der Gründe war tatsachenbasiert und nicht willkürlich; es waren keine weitergehenden Erhebungen nötig und die Wahl des Landgerichts Lüneburg war zudem naheliegend, weil die Staatsanwaltschaft Lüneburg die Ermittlungen geführt und die Anklage vertreten hatte. • Zu den weiteren Verfahrensrügen: Die Ablehnung des Antrags auf erneute Vernehmung des Sachverständigen war nicht revisionsbegründend, weil das Beweisbegehren nicht genügend konkretisiert wurde; eine unzureichende Selbstleseverfahrens-Anordnung wurde nicht hinreichend substantiiert gerügt, sodass auch insoweit kein Rechtsfehler vorliegt. Die Revision des Angeklagten wurde verworfen; das Rechtsmittel hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Landgericht Lüneburg war örtlich zuständig, weil das Beschwerdegericht die Verweisung nach § 210 Abs.3 S.1 Alt.2 StPO rechtsfehlerfrei ausgeübt hat und besondere Gründe für die Verweisung (Sicherung einer unvoreingenommenen Verhandlung angesichts der langjährigen dienstlichen Tätigkeit und der daraus resultierenden persönlichen Bekanntschaften) vorlagen. Weitergehende Verfahrensrügen hinsichtlich Beweisaufnahme und Selbstleseverfahren sind nicht substantiiert und konnten die Verurteilung nicht infrage stellen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.