Beschluss
2 StR 459/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Heimtücke setzt Arglosigkeit des Opfers bei Beginn des tödlichen Angriffs voraus; eine Ausnahme kommt nur in eng begrenzten Fällen in Betracht.
• Wenn der Täter den Tötungsvorsatz erst unmittelbar nach Beginn eines vorausgegangenen Angriffs fasst, fehlt es an Heimtücke und damit an einem Mordmerkmal.
• Bei Feststellungsfehlern, die auf einer fehlerhaften wertenden Annahme beruhen, sind die zugehörigen Feststellungen mit aufzuheben.
• Die Anordnung der Sicherungsverwahrung kann bei Aufhebung von maßgeblichen Verurteilungen (z. B. wegen Mordes) ebenfalls aufzuheben sein.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen fehlender Heimtücke beim Angriff; Rückverweisung • Heimtücke setzt Arglosigkeit des Opfers bei Beginn des tödlichen Angriffs voraus; eine Ausnahme kommt nur in eng begrenzten Fällen in Betracht. • Wenn der Täter den Tötungsvorsatz erst unmittelbar nach Beginn eines vorausgegangenen Angriffs fasst, fehlt es an Heimtücke und damit an einem Mordmerkmal. • Bei Feststellungsfehlern, die auf einer fehlerhaften wertenden Annahme beruhen, sind die zugehörigen Feststellungen mit aufzuheben. • Die Anordnung der Sicherungsverwahrung kann bei Aufhebung von maßgeblichen Verurteilungen (z. B. wegen Mordes) ebenfalls aufzuheben sein. Der Angeklagte traf am 7. Oktober 2015 in der Nähe eines Hotels auf die Zeuginnen Be. und B. Nach einer vorausgegangenen sexuellen Belästigung einer anderen Frau wollte er durch den Gehweg zwischen den beiden Frauen gehen. Er stach unvermittelt auf die Zeugin Be. ein und verletzte sie an der Hand. Die Zeugin B. wollte weglaufen; daraufhin fasste der Angeklagte nach den Feststellungen den Entschluss, B. anzugreifen. Er hielt sie fest, drückte sie in eine Ecke und stach mehrmals mit einem Messer auf sie ein, wobei sie schwer verletzt wurde. Ein Dritter konnte den Täter schließlich überwältigen und das Messer sichern; B. überlebte nach Notoperation. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und ordnete Sicherungsverwahrung an; gegen diese Entscheidung wurde Revision eingelegt. • Feststellungen des Landgerichts: Angeklagter begann mit Angriff auf Be., stach danach gezielt auf B. ein; B. wurde schwer verletzt und notoperiert. • Rechtliche Prüfung der Heimtücke: Heimtücke erfordert Arglosigkeit des Opfers bei Beginn des mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs; maßgeblich ist der Zeitpunkt des ersten mit Tötungsvorsatz ausgeführten Angriffs. • Anwendung der Ausnahmen zur Zeitregel: Ausnahmen sind eng; sie setzen voraus, dass der Täter bereits bei Beginn des relevanten Angriffs den Tötungsvorsatz hatte oder Vorkehrungen fortwirkten, die den Hinterhalt begründen. • Konsequenz aus den Feststellungen: B. ging bereits davon aus, sie werde angegriffen; sie war damit nicht mehr arglos beim relevanten Beginn des Angriffs; der Angeklagte entschloss sich erst nach dem ersten Angriff gegen Be. zur Tat an B., sodass es an Tötungsvorsatz bei Beginn fehlt. • Ergebnis der Prüfung: Das Mordmerkmal der Heimtücke liegt nicht vor; andere Mordmerkmale wurden vom Landgericht verneint, daher kann die Verurteilung wegen versuchten Mordes gegen B. nicht bestehen. • Folgen der Rechtsfehler: Wegen des Wertungsfehlers sind die zugehörigen Feststellungen aufzuheben; die lebenslange Gesamtstrafe und die Anordnung der Sicherungsverwahrung sind in dem aufgehobenen Umfang ebenfalls zu prüfen und aufzuheben. • Hinweise zur neuen Verhandlung: Der neue Tatrichter hat insbesondere erneut Fragen zur Schuldfähigkeit (§§ 20,21 StGB) bei ausgeprägter dissozialer Persönlichkeitsstörung und zur Erforderlichkeit der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB) zu prüfen. Die Revision des Angeklagten hatte in dem bezeichneten Umfang Erfolg. Das Urteil des Landgerichts wird insoweit aufgehoben, als der Angeklagte wegen des versuchten Mordes an der Zeugin B. verurteilt wurde; auch die damit zusammenhängende Feststellung und die Anordnung der Sicherungsverwahrung sowie die Gesamtstrafe sind insoweit aufzuheben. Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung an der Zeugin Be. bleibt bestehen. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten, an eine andere zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Der neue Tatrichter hat dabei insbesondere die Frage der erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit wegen einer ausgeprägten dissozialen Persönlichkeitsstörung (§§ 20, 21 StGB) sowie die Voraussetzung und Erforderlichkeit der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB) erneut zu prüfen.