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Entscheidung

1 StR 664/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:240117B1STR664
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:240117B1STR664.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 664/16 vom 24. Januar 2017 in der Strafsache gegen alias: wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Januar 2017 be- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 22. September 2016 wird als unbegründet ver- worfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Der Angeklagte hat sich aufgrund der rechtsfehlerfrei getroffenen Fest- stellungen wegen besonders schweren Raubes (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB) strafbar gemacht. Er hat der Geschädigten die Brille heruntergeschlagen, ihr dann Reizgas aus der mitgeführten CS-Reizgasspraydose aus kurzer Entfer- nung direkt in die Augen gesprüht und ihre Handtasche und ihr Smart-Phone an sich genommen. Die Augen der Geschädigten begannen infolge des Reiz- gases sofort stark zu brennen und zu tränen, so dass die Geschädigte minuten- lang nichts mehr sehen konnte, sich vor Schmerzen krümmte und unter star- kem Brechreiz litt. Der Angeklagte hat damit bei der Tat ein gefährliches Werkzeug im Sin- ne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB (und zugleich auch von § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB) verwendet; das CS-Reizgasspray (vgl. Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3, Nr. 7.2 Unterabschnitt - 3 - Nr. 3.1), war nach der Art seiner Verwendung geeignet, erhebliche Verletzun- gen zu verursachen. CS-Reizgasspray ist ein „anderes gefährliches Werkzeug“ im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB. Graf Bellay Radtke Fischer Bär