Beschluss
1 StR 481/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Angeklagte machte sich durch Nichtfeststellung umsatzsteuerpflichtiger Einfuhren wegen gewerbsmäßigen Schmuggels strafbar (§ 373 AO, § 53 StGB).
• Bei der Gesamtstrafzumessung darf das Fehlen einer Schadenswiedergutmachung nicht als strafschärfender Umstand verwertet werden.
• Der Verfall des Wertersatzes nach §§ 73, 73a StGB kommt nur für das im Zusammenhang mit den verurteilten Taten konkret erhaltene Entgelt in Betracht; allgemeine Vergütungen für verschiedene Hilfstätigkeiten begründen ihn nicht ohne Weiteres.
• Ein erweiterter Verfall nach § 73d StGB kommt nur bei hinreichend tragfähigen Feststellungen in Betracht; bloße Hinweise genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Teilaufhebung wegen fehlerhafter Gesamtstrafzumessung und Verfallsanordnung • Der Angeklagte machte sich durch Nichtfeststellung umsatzsteuerpflichtiger Einfuhren wegen gewerbsmäßigen Schmuggels strafbar (§ 373 AO, § 53 StGB). • Bei der Gesamtstrafzumessung darf das Fehlen einer Schadenswiedergutmachung nicht als strafschärfender Umstand verwertet werden. • Der Verfall des Wertersatzes nach §§ 73, 73a StGB kommt nur für das im Zusammenhang mit den verurteilten Taten konkret erhaltene Entgelt in Betracht; allgemeine Vergütungen für verschiedene Hilfstätigkeiten begründen ihn nicht ohne Weiteres. • Ein erweiterter Verfall nach § 73d StGB kommt nur bei hinreichend tragfähigen Feststellungen in Betracht; bloße Hinweise genügen nicht. Der Angeklagte unterstützte auf Veranlassung seines Halbbruders den Vertrieb gefälschter Software, die außerhalb der EU erworben und per Transport über Istanbul und die Balkanroute nach Deutschland gebracht wurde. Bei drei Transporten im Mai und Juni 2013 schmuggelte er DVDs mit gefälschter Software im Gesamttransaktionswert von 97.123 Euro und gab die Ware fälschlich als Diplomatengepäck an. Er unterließ die gesetzlich vorgeschriebene Zollvorstellung und verkürzte dadurch die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 18.453,37 Euro (bei 19 %). Für eine Vielzahl unterstützender Tätigkeiten erhielt er monatlich 450 Euro, insgesamt 5.400 Euro im Jahr 2013. Das Landgericht verurteilte ihn wegen gewerbsmäßigen Schmuggels in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten und ordnete den Verfall des Wertersatzes in Höhe von 5.400 Euro an. Der Angeklagte legte Revision ein, die teilweise Erfolg hatte. • Schuldspruch: Die Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Schmuggels hält stand; das Unterlassen der Zollvorstellung und die Hinterziehung von Einfuhrabgaben erfüllen § 373 AO i.V.m. § 53 StGB. Die Verfolgung ist auch bei Weitertransport nach Deutschland zulässig (§ 373 Abs.4, § 370 Abs.6 AO). • Einzelstrafen: Wahl des Strafrahmens und Strafzumessung sind nicht zu beanstanden; die Berechnung des Hinterziehungsbetrags anhand des deutschen Umsatzsteuersatzes (19 %) ist nicht nachteilig für den Angeklagten. • Gesamtstrafe: Das Landgericht hat die Tatsache, dass die Einfuhrumsatzsteuer noch nicht beglichen ist, als strafschärfend gewertet. Damit wurde ein Milderungsgrund (Schadenswiedergutmachung) fälschlich zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt. Dieser Rechtsfehler kann sich auf die Gesamtstrafhöhe ausgewirkt haben, weshalb die Gesamtfreiheitsstrafe aufzuheben und neu zu bemessen ist. • Verfall des Wertersatzes: Nach §§ 73, 73a StGB ist Verfall des Wertersatzes nur für Entgelte möglich, die konkret aus den verurteilten Taten stammen. Die Feststellungen ergaben jedoch nur eine pauschale monatliche Vergütung für vielfältige Hilfstätigkeiten, nicht ein spezifisch den drei Schmuggelhandlungen zugeordnetes Entgelt; deshalb ist die Verfallsanordnung rechtsfehlerhaft. • Erweiterter Verfall: Ein erweiterter Verfall nach § 73d StGB käme zwar grundsätzlich in Betracht, setzt aber tragfähige Feststellungen voraus. Solche Feststellungen fehlen, zumal ein Verfahren wegen Beihilfe zum Betrug eingestellt wurde. Daher ist auch diesbezüglich Zurückverweisung erforderlich. • Feststellungen: Die übrigen tatrichterlichen Feststellungen sind rechtsfehlerfrei geblieben und bedürfen keiner Aufhebung; das Landgericht kann sie bei der neuen Entscheidung ergänzen. Die Revision des Angeklagten ist insoweit erfolgreich, dass die Feststellungen zum Tatgeschehen und die Einzelstrafen bestehen bleiben, die Gesamtfreiheitsstrafe sowie die Anordnung des Verfalls des Wertersatzes jedoch aufgehoben werden. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Gesamtstrafe und über den Verfall des Wertersatzes an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Damit bleibt die Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Schmuggels in drei Fällen bestehen, während die rechtliche Bewertung der Rechtsfolgen (insbesondere Gesamtstrafzumessung und Verfallsanordnung) von dem Landgericht erneut zu prüfen und zu begründen ist; dies umfasst auch die Kosten des Rechtsmittels.