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Urteil

I ZR 242/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Fotografie eines bleibend an einem öffentlichen Ort befindlichen Werkes darf nach §59 Abs.1 UrhG auch gewerblich vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden, einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung im Internet. • Das Aufkleben und Fotografieren eines zurechtgeschnittenen Papierausdrucks einer zulässig hergestellten Fotografie auf ein dreidimensionales Architekturmodell führt nicht ohne Weiteres zu einer unzulässigen dreidimensionalen Nachbildung; es bleibt regelmäßig eine zulässige zweidimensionale Wiedergabe, solange keine innere künstlerische Verschmelzung entsteht. • Die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung eines nur als Teil wiedergegebenen Werkes ist durch §59 Abs.1 UrhG gedeckt und verletzt nicht zwangsläufig das Änderungsverbot des §62 UrhG, sofern der wiedergegebene Ausschnitt für sich eine persönliche geistige Schöpfung ist und der Gesamteindruck des Ausschnitts nicht verfälscht wird.
Entscheidungsgründe
Panoramafreiheit: Zulässigkeit der Nutzung eines Wandbild-Ausschnitts in Architekturmodell-Fotografie • Eine Fotografie eines bleibend an einem öffentlichen Ort befindlichen Werkes darf nach §59 Abs.1 UrhG auch gewerblich vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden, einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung im Internet. • Das Aufkleben und Fotografieren eines zurechtgeschnittenen Papierausdrucks einer zulässig hergestellten Fotografie auf ein dreidimensionales Architekturmodell führt nicht ohne Weiteres zu einer unzulässigen dreidimensionalen Nachbildung; es bleibt regelmäßig eine zulässige zweidimensionale Wiedergabe, solange keine innere künstlerische Verschmelzung entsteht. • Die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung eines nur als Teil wiedergegebenen Werkes ist durch §59 Abs.1 UrhG gedeckt und verletzt nicht zwangsläufig das Änderungsverbot des §62 UrhG, sofern der wiedergegebene Ausschnitt für sich eine persönliche geistige Schöpfung ist und der Gesamteindruck des Ausschnitts nicht verfälscht wird. Der Kläger behauptete Urheber des Gemäldes „Hommage an die jungen Generationen“ auf einem Abschnitt der Berliner Mauer (East Side Gallery) zu sein. Die Beklagte stellte für das Bauprojekt „Living Levels“ auf ihrer Webseite eine Fotografie eines Architekturmodells ein, auf dem ein verkleinertes Modell der East Side Gallery mit den Kopfbildern zu sehen war. Nach Darstellung der Beklagten wurde zunächst eine Straßenfotografie des Wandbildes gefertigt, diese maßstabsgetreu verkleinert, auf Papier ausgedruckt, zurechtgeschnitten und auf das Modell der Mauer geklebt; von dem fertigen Architekturmodell wurde dann eine Fotografie für das Internet erstellt. Der Kläger rügte dadurch eine Verletzung seiner ausschließlichen Rechte zum Vervielfältigen und öffentlichen Zugänglichmachen und berief sich auf die Unzulässigkeit von Änderungen nach §62 UrhG. Das Landgericht gab der Klage statt; das Berufungsgericht wies sie ab, weil die Nutzung durch §59 UrhG gedeckt und keine unzulässige dreidimensionale Reproduktion erfolgt sei. Der Kläger führte Revision zum BGH. • Zulassung der Revision: Die Revision war umfassend zulässig, da das Berufungsgericht die Bedeutung der Reichweite von §59 UrhG darlegte und damit eine unbeschränkte Zulassung ermöglichte. • Tatbestandliche Auslegung: Die Klage bezog sich auf die von der Beklagten ins Internet gestellte Fotografie des Architekturmodells; der Kläger hat nicht substantiiert behauptet, die Beklagte habe selbst das Modell gebaut. • Schutzfähigkeit und Eingriff: Das Wandbild ist ein geschütztes Werk der bildenden Kunst; die Einstellung der Modellfotografie ins Internet stellte eine Vervielfältigung (§16 UrhG) und öffentliche Zugänglichmachung (§19a UrhG) des Werkes bzw. eines schutzfähigen Teils dar. • Anwendung des §59 UrhG: Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, dürfen nach §59 Abs.1 UrhG mit Mitteln der Malerei, durch Lichtbild oder Film vervielfältigt und öffentlich wiedergegeben werden; dies schließt gewerbliche Nutzung und öffentliche Zugänglichmachung ein. • Zwischenschritte zulässig: Das Anfertigen einer Straßenfotografie, deren Ausdruck, das Zuschneiden und Aufkleben auf ein Architekturmodell sowie die spätere Fotografie des Modells sind nach §59 Abs.1 UrhG zulässig, solange dadurch keine unzulässige dreidimensionale Vervielfältigung entsteht. • Dreidimensionalität vs. äußere Verbindung: Eine dreidimensionale Nachbildung liegt nur vor, wenn zwischen Fotografie und dreidimensionalem Träger eine innere künstlerische Verschmelzung entsteht; bloßes Aufkleben auf eine ebene Fläche stellt regelmäßig nur eine äußerliche Verbindung dar. • Ausnahmeregel §59 Abs.2 UrhG: Die Vorschrift verbietet Vervielfältigungen an einem Bauwerk, nicht aber das Verwenden eines Modells; das Architekturmodell ersetzte nicht die Funktion des Originals und ist kein Bauwerk im Sinne der Norm. • Interessenabwägung: Die gesetzliche Schranke des §59 UrhG spiegelt bereits eine Abwägung zwischen Urheberinteressen und Allgemeininteresse; die Beklagte handelte innerhalb dieses Rahmens, und ihr Interesse an zulässiger Nutzung überwiegt nicht das Urheberinteresse. • Änderungsverbot (§62 UrhG): Die verkleinerte Wiedergabe des Werkes und die Vervielfältigung eines Teils des Werkes sind nach §62 Abs.3 und im Regelungszusammenhang mit §59 UrhG zulässig; ein Verstoß gegen §62 wurde nicht festgestellt. • Keine wesentliche Verfälschung: Für die Beurteilung, ob eine unzulässige Bearbeitung vorliegt, ist der wiedergegebene Ausschnitt mit der gewählten Wiedergabe zu vergleichen; hier verfälschte die Wiedergabe des Ausschnitts den Gesamteindruck nicht. • Ergebnis der Rechtsprüfung: Die Nutzung der Beklagten war durch §59 Abs.1 UrhG gedeckt und nicht wegen unzulässiger Änderung nach §62 UrhG zu beanstanden; daher bestehen keine Unterlassungs- oder Erstattungsansprüche des Klägers. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen; das Berufungsurteil, mit dem die Klage abgewiesen worden war, blieb in Kraft. Das Einstellen der Fotografie des Architekturmodells, das einen verkleinerten Ausschnitt des Wandbildes zeigt, stellt eine zulässige Nutzung nach §59 Abs.1 UrhG dar und verletzt nicht das Änderungsverbot des §62 UrhG. Der Kläger hat daher keinen Unterlassungsanspruch und keinen Anspruch auf Erstattung der Abmahn- und Abschlussschreiben; die Kosten des Revisionsverfahrens sind ihm aufzuerlegen. Die Entscheidung betont, dass das bloße Aufkleben und Fotografieren eines Papierausdrucks auf einem Modell regelmäßig keine unzulässige dreidimensionale Reproduktion begründet, solange keine innere künstlerische Verschmelzung entsteht.