Entscheidung
I ZB 104/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:190117BIZB104
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:190117BIZB104.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 104/16 vom 19. Januar 2017 in der Rechtsbeschwerdesache - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen die Verfügung des Oberlandesge- richts Karlsruhe - 14. Zivilsenat - vom 20. September 2016 wird als unzulässig verworfen. Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdever- fahrens unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelas- senen Rechtsanwalts wird abgelehnt. Gründe: 1. Der vom Rechtsbeschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Oktober 2016 eingelegte Rechtsbehelf ist, soweit er sich auf das vor dem Oberlandes- gericht Karlsruhe geführte Verfahren 14 W 136/16 bezieht, als Rechtsbe- schwerde zu werten. Als solche ist sie bereits deshalb unstatthaft und damit unzulässig, weil sie sich nicht gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts richtet, sondern gegen die Verfügung, mit der das Oberlandesgericht dargelegt hat, dass es in dieser Sache unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu einer Entscheidung berufen sei (vgl. § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Außerdem ist die durch das eigenhändige Schreiben des Rechtsbeschwerdeführers vom 21. Oktober 2016 vorgenommene Beschwerdeeinreichung unwirksam, weil eine Rechtsbeschwerde grundsätzlich nur durch einen beim Bundesgerichtshof zu- gelassenen Rechtsanwalt wirksam eingelegt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2015 - I ZB 59/15, juris Rn. 3; Ball in Musielak/Voit, ZPO, 1 - 3 - 13. Aufl., § 575 Rn. 3 mwN). Überdies ist eine Rechtsbeschwerde auch bei Ver- tretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt oder sie im angefochte- nen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Vorliegend ist weder das eine noch das andere der Fall. 2. Der Prozesskostenhilfeantrag des Rechtsbeschwerdeführers ist zu- rückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Er- folg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen Vorinstanzen: AG Offenburg, Entscheidung vom 29.07.2016 - 802 BHG 232/16 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.09.2016 - 14 W 136/16 - 2