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Entscheidung

I ZA 5/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:190117BIZA5
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:190117BIZA5.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZA 5/16 vom 19. Januar 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens un- ter Beiordnung von Rechtsanwalt W. wird abgelehnt. Gründe: I. Die Parteien streiten um Verpflichtungen des Beklagten als Rechts- nachfolger der A. V. GmbH aus einem zwischen dieser und der Klä- gerin im Jahr 2011 geschlossenen Lagervertrag, wobei es in der Rechtsmittel- instanz nur noch um die von der Klägerin verlangte Vergütung für die Einlage- rung von 72 Paletten Streusalz für die Zeit vom 1. August 2013 bis zum 20. November 2015 geht. Das Landgericht hat die A. V. GmbH insoweit unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin 11.009,93 € nebst gestaf- felten Zinsen zu zahlen. Die von der A. V. GmbH dagegen eingelegte Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen beab- sichtigt der Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen, mit der er seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgen möchte. Er beantragt, ihm Prozesskos- 1 2 3 - 3 - tenhilfe zu gewähren und den beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts- anwalt W. beizuordnen. II. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die vom Beklagten beabsichtigte Rechtsverteidigung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Die vom Beklagten einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde wäre unzulässig, weil der Wert der Beschwer des Beklagten durch seine vom Berufungsgericht bestätigte Verurteilung zur Zahlung von Lagerkosten lediglich 11.009,93 € be- trägt. Der Beklagte meint zwar, die für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbe- schwerde gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO maßgebliche Wertgrenze von 20.000 € sei im Streitfall deshalb überschritten, weil mit dem vorliegenden Urteil de facto auch über von der Klägerin gegen ihn zukünftig erhobene Klagen entschieden worden sei. Für den Wert der Beschwer ist jedoch grundsätzlich nur der rechts- kraftfähige Inhalt der Entscheidung maßgebend, so dass sich die Beschwer bei einem Zahlungsurteil nach dem zu- oder aberkannten Betrag richtet (Ball in Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., § 544 Rn. 7 in Verbindung mit Vor § 511 Rn. 22 und § 511 Rn. 20). Der Umstand, dass der Beklagte einen möglichen weiteren 4 - 4 - Prozess, in dem die Klägerin auch für die nachfolgende Zeit Lagerkosten bean- sprucht, gegebenenfalls mit derselben Begründung wie den vorliegenden Rechtsstreit verlieren könnte, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen Vorinstanzen: LG Fulda, Entscheidung vom 11.03.2016 - 4 O 238/15 - OLG Frankfurt am Main in Kassel, Entscheidung vom 10.08.2016 - 14 U 65/16 -