Urteil
VIII ZR 17/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei verspäteter Rückgabe kann der Vermieter nach § 546a Abs.1 Alt.2 BGB die bei Neuvermietung erzielbare (Markt-)Miete verlangen.
• Für die Bemessung der Nutzungsentschädigung ist nicht der vierjährige Bezugszeitraum des § 558 Abs.2 Satz1 BGB maßgeblich.
• § 546a BGB gilt systematisch für alle Mietverhältnisse und zielt auf eine Druckwirkung zugunsten der Rückgabe der Mietsache; deshalb ist die Neuvertragsmiete heranzuziehen.
Entscheidungsgründe
Nutzungsentschädigung nach § 546a Abs.1 Alt.2 BGB bemessen an der Neuvertragsmiete • Bei verspäteter Rückgabe kann der Vermieter nach § 546a Abs.1 Alt.2 BGB die bei Neuvermietung erzielbare (Markt-)Miete verlangen. • Für die Bemessung der Nutzungsentschädigung ist nicht der vierjährige Bezugszeitraum des § 558 Abs.2 Satz1 BGB maßgeblich. • § 546a BGB gilt systematisch für alle Mietverhältnisse und zielt auf eine Druckwirkung zugunsten der Rückgabe der Mietsache; deshalb ist die Neuvertragsmiete heranzuziehen. Die Kläger sind Vermieter eines Einfamilienhauses in München; die Beklagten hatten das Haus seit 1993 gemietet. Die Kläger kündigten wegen Eigenbedarfs mit Wirkung zum 30.10.2011; die Beklagten gaben die Wohnung am 15.04.2013 zurück. Bis dahin zahlten die Beklagten die vertragliche Miete. Die Kläger verlangten neben der vereinbarten Miete weitergehende Nutzungsentschädigung nach der ortsüblichen Neuvertragsmiete. Nach Sachverständigengutachten und Entscheidungen der Vorinstanzen wurde den Klägern ein Betrag zugesprochen; die Revision der Beklagten wurde zugelassen und vom BGH zurückgewiesen. • Rechtsgrundlage ist § 546a Abs.1 BGB; der Vermieter kann bei verspäteter Rückgabe die für vergleichbare Sachen ortsübliche Miete verlangen (Alt.2). • Die Bemessung nach der bei Neuabschluss erzielbaren Miete entspricht sowohl dem Wortlaut als auch dem systematischen Aufbau des Gesetzes; § 546a gehört zum allgemeinen Mietrecht und gilt nicht nur für Wohnraum, während §§ 558 ff. spezifisch auf laufende Wohnraummietverhältnisse abzielen. • Der vierjährige Bezugszeitraum des § 558 Abs.2 Satz1 BGB ist im Wortlaut von § 546a nicht erwähnt und dient im laufenden Mietverhältnis dem Mieterschutz; dieser Zweck fehlt nach Beendigung des Mietverhältnisses, sodass die Zeitkomponente nicht heranzuziehen ist. • Gesetzesmaterialien und die Zielsetzung der Mietrechtsreform bestätigen, dass bei § 546a die bei Neuvermietung erzielbare Miete maßgeblich sein soll, um den Vermieter vor den Folgen verspäteter Rückgabe zu schützen. • Die Bestimmung der Neuvertragsmiete erfolgt anhand marktbestimmender Wohnwertmerkmale (Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit, Lage) und ist vorliegend auf Grundlage des Sachverständigengutachtens korrekt vorgenommen worden. • Die Regelung des § 546a dient der Erzeugung von Rückgabedruck; eine Einschränkung zugunsten des Mieters durch Übernahme des § 558-Bezugszeitraums würde diesen Zweck unterlaufen. • Das Berufungsgericht hat weder rechtlich falsch nor faktisch fehlerhaft bewertet; deshalb ist die Revision zurückzuweisen. Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen; die Kläger haben Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 546a Abs.1 Alt.2 BGB in Höhe der bei Neuvermietung ortsüblich erzielbaren Miete, nicht beschränkt auf die in den letzten vier Jahren vereinbarten oder geänderten Mieten nach § 558 Abs.2 Satz1 BGB. Die Bemessung der Marktmiete anhand der Wohnwertmerkmale war zutreffend. Damit steht den Klägern der geltend gemachte Betrag zu; die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.