Entscheidung
2 StR 436/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:180117B2STR436
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:180117B2STR436.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 436/16 vom 18. Januar 2017 in der Strafsache gegen alias: alias: alias: alias: wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Januar 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. Juli 2016 im Straf- ausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in sieben Fällen, davon in drei Fällen wegen Versuchs, sowie wegen besonders schweren Rau- bes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheits- strafe von sechs Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat im Strafausspruch mit der Sachrüge Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand; ohne Rechtsfeh- ler hat die Strafkammer dem Angeklagten – wie der Generalbundesanwalt in 1 2 - 3 - seiner Zuschrift im Einzelnen dargelegt hat – den Einsatz des Pfeffersprays hinsichtlich der Tat II.8 der Urteilsgründe zugerechnet (§ 25 Abs. 2 StGB). 2. Hingegen begegnet der Strafausspruch durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hat mit nicht nachvollziehbarer Begründung das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB verneint. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass der betäubungsmittelab- hängige Angeklagte, der im Tatzeitraum regelmäßig Betäubungsmittel, insbe- sondere Crack und Heroin, sowie Alkohol und Benzodiazepine konsumierte, dadurch in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht erheblich einge- schränkt gewesen sei. Dies hat es – sachverständig beraten – darauf gestützt, dass beim Angeklagten zwar eine erhebliche Abhängigkeit von mehreren psy- chotrop wirkenden Substanzen bestehe, dies jedoch für sich gesehen kein Ein- gangsmerkmal des § 20 StGB erfülle. Hinzu kommen müsse im Tatzeitpunkt entweder eine ganz erhebliche Entzugssymptomatik, eine akute Intoxikation oder eine erhebliche Persönlichkeitsdepravation. Dies aber sei in den Tatzeit- punkten nicht gegeben. Mit ausführlicher Begründung hat die Strafkammer im Folgenden dargelegt, dass beim Angeklagten keine im Hinblick auf die §§ 20, 21 StGB relevante Intoxikation vorgelegen und er auch nicht unter akuten star- ken Entzugserscheinungen oder einer überdurchschnittlichen Angst hiervor ge- litten habe. Im Hinblick auf eine Persönlichkeitsdepravation hat sie angenom- men, dass eine solche vorliege, da das Leben des Angeklagten sich allein nur noch um die Finanzierung, den Erwerb und den Konsum von Betäubungsmit- teln gedreht habe. Allerdings habe aus psychiatrischer Sicht mangels hinrei- chender Anhaltspunkte weder eine erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit noch eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit bei den Taten vorgelegen. Mit dieser Begründung durfte die Strafkammer die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht ablehnen. 3 4 - 4 - Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet die Abhängigkeit von Drogen für sich gesehen keine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2013 – 4 StR 42/13, NStZ 2013, 519). Eine rechtlich erhebliche Einschränkung der Steuerungsfä- higkeit ist bei einem Rauschgiftsüchtigen nur ausnahmsweise gegeben, etwa wenn langjähriger Betäubungsmittelmissbrauch zu schweren Persönlichkeits- veränderungen geführt hat, der Täter unter starken Entzugserscheinungen lei- det und durch sie dazu getrieben wird, sich mittels einer Straftat Drogen zu ver- schaffen, oder unter Umständen, wenn er die Tat im Zustand eines akuten Rauschs verübt. In Ausnahmefällen kann auch die Angst vor unmittelbar bevor- stehenden Entzugserscheinungen, die der Angeklagte schon einmal als äußerst unangenehm ("intensivst" oder "grausamst") erlitten hat, zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit führen (vgl. BGHR StGB § 21 BtM- Auswirkungen 18). Nach den Feststellungen des Landgerichts fehlte es beim Angeklagten zwar – wie es im Einzelnen tatbezogen dargelegt hat – jeweils an Anhaltspunk- ten für starke Entzugserscheinungen oder das Vorliegen eines akuten Rau- sches. Im Hinblick auf den lange dauernden Konsum von Betäubungsmitteln und die deshalb bestehende Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten hat die Strafkammer aber eine Persönlichkeitsdepravation und damit einen Zu- stand angenommen, bei dem die Anwendung des § 21 StGB nach der Recht- sprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich in Betracht kommt. Warum diese Persönlichkeitsveränderung, die dazu geführt hat, dass sich das Leben des Angeklagten "nur noch um die Finanzierung, den Erwerb und den Konsum von Betäubungsmitteln gedreht" hat, keine erhebliche Verminderung der Steue- rungsfähigkeit bewirkt haben soll, lässt sich den Urteilsgründen nicht nachvoll- ziehbar entnehmen. Die vom Landgericht insoweit angeführten Umstände ha- ben mit Blick auf die angenommene Persönlichkeitsdepravation keine Aussa- 5 6 - 5 - gekraft und können nicht belegen, dass diese nicht zu einer im Sinne von § 21 StGB erheblichen Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens geführt hat. Dieser Erörterungsmangel bedingt die Aufhebung des Strafausspruchs. Der Schuldspruch wird dadurch nicht berührt; der Senat kann ausschließen, dass der Tatrichter bei fehlerfreier Würdigung zur Annahme von Schuldunfähigkeit gelangt wäre. Die Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung, zweckmäßigerweise unter Heranziehung eines anderen Sachverständigen. Fischer Appl Krehl Eschelbach Bartel