Beschluss
XI ZR 490/15
BGH, Entscheidung vom
22mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 3 Normen
Leitsätze
• Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision sind unzulässig, wenn die Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil nicht beschwert sind.
• Für das Verständnis des Urteilstenors sind Wortlaut, Entscheidungsgründe, Klageanträge und Klägervortrag heranzuziehen; daraus kann sich eine Beschränkung des Tenors auf bestimmte Parteien ergeben.
• Die isolierte Anfechtung einer einheitlichen Kostenentscheidung im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft; Prüfungsbefugnis setzt Zulassung der Revision aus anderen Gründen voraus.
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und keine Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Abs. 2, § 544 Abs. 4 ZPO).
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerden: Beschwerdeführer nicht beschwert; Kostenentscheidung nicht im Beschwerdeverfahren angreifbar • Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision sind unzulässig, wenn die Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil nicht beschwert sind. • Für das Verständnis des Urteilstenors sind Wortlaut, Entscheidungsgründe, Klageanträge und Klägervortrag heranzuziehen; daraus kann sich eine Beschränkung des Tenors auf bestimmte Parteien ergeben. • Die isolierte Anfechtung einer einheitlichen Kostenentscheidung im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft; Prüfungsbefugnis setzt Zulassung der Revision aus anderen Gründen voraus. • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und keine Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Abs. 2, § 544 Abs. 4 ZPO). Mehrere Kläger hatten in erster Instanz erfolgreich gegen eine Beklagte geklagt. Die Beklagte erhob Anschlussberufung und im Berufungsverfahren waren nur bestimmte der Kläger als Anschlussberufungsbeklagte aufgeführt; andere Kläger waren am Berufungsverfahren nicht beteiligt. Das Berufungsgericht wies, soweit es die Anschlussberufung betraf, die Klagen der im Berufungsverfahren beteiligten Kläger ab und traf eine einheitliche Kostenentscheidung. Sechs Kläger richteten Nichtzulassungsbeschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision, teilweise mit dem Einwand, der Tenor des Berufungsurteils umfasse irrtümlich auch ihre erstinstanzlichen Erfolge und verletze ihr rechtliches Gehör. Die Beschwerdeführer zu 3 und 6 rügten zudem, das Urteil betreffe sie trotz Nichtbeteiligung. Der Senat prüfte Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerden sowie die Angreifbarkeit der Kostenentscheidung. • Beschwerdeführer zu 3 und zu 6 sind nicht beschwert: Aus Wortlaut des Tenors, dem Rubrum, den Anträgen der Parteien und den Entscheidungsgründen ergibt sich, dass das Berufungsurteil die Anschlussberufung nur gegen die im Berufungsverfahren genannten Kläger gerichtet hat; Kläger zu 3 und 6 waren dort nicht beteiligt und wurden im Rubrum nur als "Kläger" genannt. • Für die Auslegung des Tenors sind neben dem Tenorwortlaut die Entscheidungsgründe, die Klageanträge und der Parteivortrag heranzuziehen; eine Beschränkung des Tenors auf bestimmte Parteien kann sich aus diesem Gesamtzusammenhang ergeben. • Die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts berücksichtigt den erstinstanzlichen Erfolg der nicht beteiligten Kläger nicht ausdrücklich; eine isolierte Anfechtung dieser einheitlichen Kostenentscheidung im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 99 Abs. 1 ZPO nicht statthaft, sodass eine Korrektur im vorliegenden Verfahrensstadium nicht möglich ist. • Die Beschwerden der im Berufungsverfahren beteiligten Kläger sind zurückzuweisen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder Fortbildung des Rechts noch Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung durch eine Revisionsentscheidung erforderlich sind (§ 543 Abs. 2 Satz 1, § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Die Beschwerden der Kläger zu 3 und zu 6 werden als unzulässig verworfen, weil sie durch das Berufungsurteil nicht beschwert sind. Die Beschwerden der Klägerinnen zu 1, zu 2 und zu 4 und des Klägers zu 5 werden zurückgewiesen, weil es an grundsätzlicher Bedeutung fehlt und die Zulassung der Revision nicht geboten ist. Eine gesonderte Anfechtung der einheitlichen Kostenentscheidung im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht möglich; eine Überprüfung der Kostenentscheidung kann nur im Revisionsverfahren erfolgen, wenn die Revision aus anderen Gründen zugelassen wird. Kosten und Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wurden entsprechend verteilt und festgesetzt.