Beschluss
V ZB 96/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Zahlungsanzeige der Gerichtskasse ist Nachweis der Sicherheitsleistung erbracht, wenn aus ihr ersichtlich wird, dass der eingegangene Betrag die geforderte Sicherheit deckt.
• Nimmt die Zahlungsanzeige als Zahlungseinzahler eine andere Person als den späteren Bieter auf ohne weitergehende Verwendungsbeschränkung, darf das Vollstreckungsgericht davon ausgehen, dass die genannte Person entscheiden kann, in wessen Namen sie bietet.
• Das Vollstreckungsgericht ist nicht verpflichtet, vor Zurückweisung eines Gebots ergänzende Nachforschungen bei der Gerichtskasse anzustellen; die Zahlungsanzeige muss aber so auszulegen sein, dass eine Zuordnung der Sicherheitsleistung zu einem bestimmten (späteren) Gebot möglich wird.
Entscheidungsgründe
Zuschlag bei Zahlungsanzeige der Gerichtskasse: Zulässige Auslegung und Zuordnung der Sicherheitsleistung • Bei Zahlungsanzeige der Gerichtskasse ist Nachweis der Sicherheitsleistung erbracht, wenn aus ihr ersichtlich wird, dass der eingegangene Betrag die geforderte Sicherheit deckt. • Nimmt die Zahlungsanzeige als Zahlungseinzahler eine andere Person als den späteren Bieter auf ohne weitergehende Verwendungsbeschränkung, darf das Vollstreckungsgericht davon ausgehen, dass die genannte Person entscheiden kann, in wessen Namen sie bietet. • Das Vollstreckungsgericht ist nicht verpflichtet, vor Zurückweisung eines Gebots ergänzende Nachforschungen bei der Gerichtskasse anzustellen; die Zahlungsanzeige muss aber so auszulegen sein, dass eine Zuordnung der Sicherheitsleistung zu einem bestimmten (späteren) Gebot möglich wird. Die Gläubigerin veranlasste die Wiederversteigerung eines Grundstücks; der Verkehrswert wurde auf 127.000 € festgesetzt. Im Versteigerungstermin bot die Beteiligte zu 3 (RA R. F. UG) mit 65.200 € das höchste Gebot. Vor dem Termin überwies die Muttergesellschaft der Beteiligten zu 3 einen Betrag von 12.700 € an die Gerichtskasse; die Zahlungsanzeige nannte als Verwendungszweck u. a. ‚Sicherheit 29.04.16, RA R. F. UG‘. Das Vollstreckungsgericht wies das Gebot der Beteiligten zu 3 wegen angeblich fehlendem Nachweis der Sicherheitsleistung zurück und erteilte den Zuschlag einem anderen Bieter. Die Beteiligte zu 3 wandte sich erfolgreich mit Rechtsbeschwerde an den BGH und beantragte die Erteilung des Zuschlags an sich. • Rechtsbeschwerde ist statthaft und begründet; die Beteiligte zu 3 ist nach § 81 Abs. 1 ZVG anspruchsberechtigt auf den Zuschlag, wenn sie Meistbietende mit wirksamem Gebot ist. • Nach § 69 Abs. 4 ZVG kann die Sicherheitsleistung durch Gutschrift bei der Gerichtskasse erbracht werden; der Nachweis wird durch die Zahlungsanzeige der Gerichtskasse geführt, wenn sie ergibt, dass der Eingang die erforderliche Sicherheit deckt. • Das Versteigerungsgericht darf die Zahlungsanzeige formal und schnell prüfen; ist aus dem Wortlaut nicht zweifelsfrei zu entnehmen, dass die Zahlung für das Gebot bestimmt ist, entfällt die Pflicht, weitere Nachforschungen bei der Gerichtskasse anzustellen (§ 70 Abs. 2 Satz 3 ZVG). • Erweist sich die Zahlungsanzeige jedoch als hinreichend bestimmt oder jedenfalls nicht eindeutig beschränkt, darf das Vollstreckungsgericht annehmen, die in der Anzeige genannte Person könne entscheiden, ob sie die Sicherheitsleistung für ein Gebot in eigenem oder fremdem Namen verwendet; die Zuordnung konkretisiert sich durch das Bietverhalten. • Hier ergibt die Zahlungsanzeige bei verständiger Auslegung, dass die RA R. F. UG im Termin auftreten und die Sicherheitsleistung für ein von ihr abgegebenes Gebot verwenden durfte; daher war die Zurückweisung des Gebots rechtsfehlerhaft und das Gebot der Beteiligten zu 3 blieb wirksam (vgl. § 72 Abs. 2 ZVG). • Der Senat entscheidet selbst nach § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO und erteilt der Beteiligten zu 3 den Zuschlag zu den im Termin festgesetzten Bedingungen; Verzinsung des Bargebots beginnt mit Zustellung (§§ 49 Abs. 2, 104 ZVG). Der BGH hat die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und der Beteiligten zu 3 den Zuschlag erteilt. Der Zuschlag erfolgte wegen wirksamer Sicherheitsleistung durch Gutschrift bei der Gerichtskasse; die Zahlungsanzeige war ausreichend, um die Sicherheitsleistung dem Gebot der Beteiligten zu 3 zuzuordnen. Das Vollstreckungsgericht durfte vor Zurückweisung nicht weitere Nachforschungen verlangen, musste aber bei zutreffender Auslegung der Zahlungsanzeige erkennen, dass die Sicherheitsleistung für das Gebot der Beteiligten zu 3 bestimmt war. Die Kosten des Zuschlagsbeschlusses trägt die Ersteherin; die Verzinsung des Meistgebots beginnt mit Zustellung an die Beteiligte zu 3.