Leitsatz
IX ZR 95/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:120117BIXZR95
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:120117BIXZR95.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 95/16 vom 12. Januar 2017 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 765, 280, 249 Ba Übernimmt eine Muttergesellschaft gegenüber einem Gläubiger ihrer Tochtergesell- schaft eine harte Patronatserklärung, ist sie dem Gläubiger zur Schadensersatzleis- tung verpflichtet, wenn ihn die Tochtergesellschaft befriedigt, er diese Zahlung je- doch im Wege der Insolvenzanfechtung erstatten muss. InsO § 144 Abs. 1 Erweist sich die Befriedigung des aus einer harten Patronatserklärung gesicherten Gläubigers als anfechtbar, kann der Gläubiger gegenüber dem Patron die ihm aus der Patronatserklärung zustehenden Rechte geltend machen. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2017 - IX ZR 95/16 - OLG Dresden LG Leipzig - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 12. Januar 2017 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. April 2016 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 940.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Klägerin belieferte die S. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin), eine Tochtergesellschaft der Beklagten, mit Gas. Im Blick auf Zahlungsrückstände der Schuldnerin erteilte die Beklagte der Klägerin am 12. Juni 2007 eine Patronatserklärung, die auszugsweise folgenden Inhalt hat: "Wir, die alleinige Gesellschafterin der S. GmbH verpflichten uns hiermit, der S. GmbH die notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung zu stel- len, dass sie ihrerseits den vertraglichen Verpflichtungen gemäß mit ihrem Haus vereinbarten Zahlungsplan einhalten kann. 1 - 3 - Die vorliegende Patronatserklärung ist zeitlich bis zum 15. Au- gust 2007 befristet." Die Klägerin stellte die Belieferung der Schuldnerin, die teilweise Zahlun- gen leistete, am 18. September 2007 ein. Nach Eröffnung eines Insolvenzver- fahrens über das Vermögen der Schuldnerin und Anfechtung der von ihr be- wirkten Zahlungen zahlte die Klägerin im Vergleichswege einen Betrag von 2 Mio. € an den Insolvenzverwalter. Vorliegend nimmt die Klägerin die Beklagte auf Schadensersatz in An- spruch, weil sie die vereinbarte Patronatserklärung nicht erfüllt habe. Nach Stattgabe der Klage in Höhe von 2 Mio. € durch das Erstgericht hat das Beru- fungsgericht den Zahlungsbetrag auf 940.000 € vermindert. Mit ihrer Nichtzu- lassungsbeschwerde erstrebt die Beklagte die volle Abweisung der Klage. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. Die Klageforderung ist auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung begründet. 1. Die Beklagte hat im Streitfall gegenüber der Klägerin eine harte exter- ne Patronatserklärung übernommen. Da die Beklagte den daraus sich erge- benden Pflichten nicht genügt hat, kann die Klägerin Schadensersatz verlan- gen. a) Eine harte Patronatserklärung statuiert eine rechtsgeschäftliche Ein- standspflicht des Patrons gegenüber dem Adressaten der Erklärung (BGH, Ur- 2 3 4 5 6 - 4 - teil vom 19. Mai 2011 - IX ZR 9/10, WM 2011, 1085 Rn. 18). Der Patronatsge- ber übernimmt durch eine harte, rechtsgeschäftliche Patronatserklärung entwe- der im Innenverhältnis zu seiner Tochtergesellschaft oder im Außenverhältnis zu deren Gläubiger die Verpflichtung, die Tochtergesellschaft in der Weise aus- zustatten, dass sie stets in der Lage ist, ihren finanziellen Verbindlichkeiten zu genügen (BGH, aaO Rn. 17). Handelt es sich - wie im Streitfall - um eine exter- ne Patronatserklärung einer Muttergesellschaft für ihre Tochtergesellschaft, haf- tet die Muttergesellschaft dem Gläubiger neben der Tochtergesellschaft für die- selbe Leistung auf das Ganze. Eine solche Verpflichtung wird allgemein als ein der Bürgschaft oder Garantieerklärung vergleichbares Sicherungsmittel ange- sehen (BGH, Urteil vom 8. Mai 2003 - IX ZR 334/01, WM 2003, 1178, 1179 f). Der Patron haftet aus einer externen Patronatserklärung im Falle der Unein- bringlichkeit der gesicherten Forderung auf Schadensersatz (BGH, Urteil vom 30. Januar 1992 - IX ZR 112/91, BGHZ 117, 127, 130). b) Im Streitfall hat die Beklagte gegenüber der Klägerin eine harte exter- ne Patronatserklärung übernommen, die einen Direktanspruch der Klägerin ge- gen die Beklagte begründet. Der Verpflichtung, die Tochtergesellschaft in der Weise auszustatten, dass sie stets ihren finanziellen Verbindlichkeiten genügt (BGH, Urteil vom 19. Mai 2011, aaO), entspricht es nicht, wenn sich die von ihr durch eine interne Mittelzufuhr zugunsten der Klägerin veranlassten Zahlungen als anfechtbar erweisen. Vielmehr unterliegt die Beklagte einer Schadenser- satzpflicht, weil sich die Forderung der Klägerin im Umfang der erfolgreichen Anfechtung als uneinbringlich erweist (BGH, Urteil vom 30. Januar 1992, aaO). Darum verwandelt sich die von der Muttergesellschaft dem Gläubiger ihrer Tochtergesellschaft erteilte externe Patronatserklärung nach einer Insolvenz der Tochtergesellschaft in eine Pflicht zur Direktzahlung an diesen (BGH, Urteil vom 19. Mai 2011, aaO Rn. 20). Dem Risiko, dass eine interne Mittelzufuhr an 7 - 5 - die Tochtergesellschaft nicht zur Befriedigung des Gläubigers führt, kann der Patron durch eine Direktzahlung an diesen begegnen (MünchKomm-BGB/Ha- bersack, 6. Aufl., Rn. 50 vor § 765). Mithin kann die Klägerin in der Insolvenz der Schuldnerin den Klagebetrag als Schadensersatz beanspruchen, weil die Beklagte ihrer Ausstattungspflicht nicht genügt hat (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 1992, aaO S. 133). c) Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte auf eine zeitliche Befristung der Patronatserklärung. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine zeit- lich unbefristete Patronatserklärung für die Zukunft gekündigt werden kann, wenn die Parteien nach den Umständen des Einzelfalles ein entsprechendes Kündigungsrecht vereinbart haben (BGH, Urteil vom 20. September 2010 - II ZR 296/08, BGHZ 187, 69 Rn. 17 ff). Da eine solche Kündigung nur ex nunc wirkt, hat der Patron für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung begründe- ten Verbindlichkeiten weiter einzustehen und wird nur im Blick auf künftige Ver- bindlichkeiten von seiner Haftung befreit (BGH, aaO Rn. 19, 41). Im Streitfall war die Patronatserklärung ausdrücklich auf bis zum 15. August 2007 entstan- dene Forderungen der Klägerin befristet. Gegenstand der vorliegenden Klage bilden ausschließlich derartige Forderungen. Die Befristung bedeutet entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht, dass der Patron seiner Ausstattungs- pflicht nur während des Geltungszeitraums der Patronatserklärung zu genügen hat. Bei einem derartigen Verständnis könnte sich der Patron auf einfachste Weise seiner Verpflichtung entziehen, indem er während der Laufzeit keine Zahlung leistet. Dies wäre indessen nicht interessengerecht. Vielmehr hat er für sämtliche während der Laufzeit seiner Erklärung entstandene Verbindlichkeiten auch nachträglich aufzukommen. 8 9 - 6 - 2. Für diese rechtliche Bewertung streitet auch die Regelung des § 144 Abs. 1 InsO. Die Verpflichtung aus einer Patronatserklärung besteht nach An- fechtung einer zugunsten des patronierten Unternehmens erbrachten Zahlung fort, gleich ob eine Patronatserklärung als akzessorisches oder nichtakzessori- sches Sicherungsrecht zu bewerten ist (vgl. die Nachweise pro und contra bei MünchKomm-BGB/Habersack, 6. Aufl., Rn. 51 Fn. 217 vor § 765). a) Handelte es sich bei einer Patronatserklärung um ein akzessorisches Sicherungsrecht, bliebe die Beklagte nach der erfolgreichen Anfechtung der von der Schuldnerin bewirkten Zahlung aus ihrer Patronatserklärung gegenüber der Klägerin verpflichtet. Akzessorische Sicherheiten leben mit der erfolgreichen Anfechtung wieder auf, wie wenn die Forderung nie erloschen gewesen wäre. Dies gilt sowohl für akzessorische Sicherheiten des Schuldners als auch eines Drittsicherungsgebers (BGH, Urteil vom 24. Oktober 1973 - VIII ZR 82/72, NJW 1974, 57; vom 3. März 2009 - XI ZR 41/08, WM 2009, 790 Rn. 11; Beschluss vom 15. April 2010 - IX ZR 86/09, nv; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 3. Aufl., § 144 Rn. 10c; HK-InsO/Thole, 8. Aufl., § 144 Rn. 3). Bei dieser Sachlage wäre die Beklagte aus ihrer infolge der wirksamen Anfechtung wieder aufgelebten Patronatserklärung verpflichtet. b) Ebenso würde die Verpflichtung der Beklagten aus der Patronatserklä- rung nicht entfallen, wenn sie als nichtakzessorisches Sicherungsrecht zu be- werten wäre. aa) Bestand ein nichtakzessorisches Sicherungsrecht eines Dritten - etwa eine Grundschuld - zur Zeit der Rückgewähr der angefochtenen Zahlung fort, sichert es die wieder aufgelebte Forderung (OLG Brandenburg, WM 2001, 10 11 12 13 - 7 - 626, 628; Ganter, WM 2011, 245, 249; Jaeger/Henckel, InsO, § 144 Rn. 18). Bei dieser Sachlage würde die weiterhin wirksame Patronatserklärung die infol- ge der Anfechtung wiederaufgelebte Forderung der Klägerin sichern. bb) Wäre die Patronatserklärung mit den Zahlungen der Schuldnerin un- tergegangen, wäre die Beklagte zur Neubestellung der Drittsicherung verpflich- tet. Durch die nur vorübergehende, nicht dauerhafte Tilgung der Hauptforde- rung wäre die Beklagte von ihrer Pflicht zur Stellung der Sicherheit nicht ent- bunden worden. Da der Sicherungsgeber kein schützenswertes Interesse daran hat, durch eine anfechtbare Leistung des Schuldners von seiner Sicherung be- freit zu werden, wäre die Beklagte aufgrund der ursprünglichen Sicherungsab- rede zur Wiederbestellung der ohne rechtlichen Grund untergegangenen Siche- rung verpflichtet (vgl. OLG Brandenburg, ZInsO 2004, 504, 506; OLG Frankfurt, ZIP 2004, 271; OLG Naumburg, WM 2009, 982, 983; Ganter, aaO S. 250; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 144 Rn. 10d; Jaeger/Henckel, aaO). Ge- genüber einer Inanspruchnahme aus dem Sicherungsrecht könnte sich die Be- klagte nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf das Nichtbestehen des Sicherungsrechts berufen. Vielmehr müsste sie sich so be- handeln lassen, wie wenn sie der Pflicht zur Neubestellung nachgekommen wäre (vgl. OLG Frankfurt, aaO; OLG Naumburg, aaO). 3. Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Be- gründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie 14 15 - 8 - nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter de- nen eine Revision zuzulassen ist. Kayser Gehrlein Pape RiBGH Grupp ist im Erho- lungsurlaub und kann daher nicht unterschreiben. Kayser Möhring Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 22.05.2015 - 1 O 3788/13 - OLG Dresden, Entscheidung vom 06.04.2016 - 13 U 989/15 -