Leitsatz
IX ZR 87/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:120117UIXZR87
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:120117UIXZR87.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 87/16 Verkündet am: 12. Januar 2017 Kirchgeßner Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 53, 54 Nr. 2, § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 2; SchVG § 7 Abs. 6, § 19 Abs. 2 Der Anspruch eines im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Emittenten be- stellten gemeinsamen Vertreters von Anleihegläubigern auf Vergütung ist keine Mas- severbindlichkeit. BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 - IX ZR 87/16 - LG Dresden - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Die Sprungrevision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Land- gerichts Dresden vom 24. März 2016 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte ist Verwalter in dem am 1. April 2014 eröffneten Insolvenz- verfahren über das Vermögen der F. KGaA (fortan: Schuldnerin). Die Schuldnerin befasste sich mit der Entwicklung und dem Vertrieb von Fi- nanzprodukten. Sie finanzierte sich unter anderem durch die Ausgabe von Or- derschuldverschreibungen, Genussscheinen und Genussrechten. Nach der Er- öffnung des Insolvenzverfahrens berief das Insolvenzgericht wegen der 2.194 Genussschein- und Genussrechtsserien eine gleiche Anzahl von Gläubigerver- sammlungen nach § 19 Abs. 2 des Gesetzes über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (Schuldverschreibungsgesetz - SchVG -) ein. In einer die- ser Gläubigerversammlungen wurde der Kläger - ein Rechtsanwalt - zum ge- meinsamen Vertreter der Gläubiger der Genussscheinserie und der Genussrechtsserie bestellt. Er meldete Forderungen der von ihm vertretenen Gläubiger mit den Beträgen von 614.800 € (Genuss- 1 - 3 - scheinserie ) und 350.000 € (Genussrechtsserie ) zur Insolvenztabelle an. Weil ein gemeinsamer Vertreter von Or- derschuldverschreibungsgläubigern der Feststellung der vom Kläger angemel- deten Forderungen im Rang des § 38 InsO widersprach, erhob der Kläger ge- gen ihn Klage auf Feststellung des Rangs des § 38 InsO und zahlte hierfür den angeforderten Gerichtskostenvorschuss in Höhe von 3.798 € ein. Seine Tätig- keit im Zuge der Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle rechnete der Klä- ger gegenüber dem beklagten Insolvenzverwalter mit 2.203,29 € (Genuss- scheinserie ) und 1.578,54 € (Genussrechtsserie ) ab. Die Beträge errechnen sich aus einer 0,5-fachen Gebühr ge- mäß § 2 Abs. 2, § 13 RVG, Nr. 3320 VV-RVG zuzüglich einer Auslagenpau- schale in Höhe von 20 € nach Nr. 7002 VV-RVG und der anfallenden Umsatz- steuer. Das Landgericht hat die auf Erstattung der verauslagten Gerichtskosten und auf Bezahlung der Gebührenrechnungen im Gesamtbetrag von 7.579,83 € gerichtete Klage abgewiesen. Mit seiner Sprungrevision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Sprungrevision ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen. 2 3 - 4 - I. Das Landgericht hat ausgeführt: Die Klage sei statthaft, weil die Vergü- tung des gemeinsamen Vertreters und der geltend gemachte Anspruch auf Auslagenerstattung nicht in die Festsetzungszuständigkeit des Insolvenzge- richts fielen. Für die Forderung auf Erstattung des Gerichtskostenvorschusses fehle es aber an einer Anspruchsgrundlage. Die Kosten eines Rechtsstreits zwischen verschiedenen gemeinsamen Vertretern von Anleihegläubigern ge- hörten nicht zu den Kosten und Aufwendungen, die nach § 7 Abs. 6 SchVG vom Schuldner als Emittent zu tragen seien. Hinsichtlich der Vergütungsforde- rung sei die Klage gegen den Insolvenzverwalter unzulässig, weil es sich bei dem Anspruch des im laufenden Insolvenzverfahren gewählten gemeinsamen Vertreters aus § 7 Abs. 6 SchVG nicht um eine Masseverbindlichkeit, sondern um eine nachrangige Insolvenzforderung handle. Weder lägen die Vorausset- zungen einer Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO vor noch kom- me eine Analogie zu den §§ 53, 54 InsO in Betracht. II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. 1. Mit Recht hat das Landgericht angenommen, dass der von den Gläu- bigern im Insolvenzverfahren nach § 19 Abs. 2 SchVG gewählte gemeinsame Vertreter seinen Anspruch auf Erstattung der durch seine Bestellung entstan- denen Kosten und Aufwendungen einschließlich seiner Vergütung in einem or- dentlichen Zivilprozess geltend zu machen hat. Wie der Senat entschieden hat, 4 5 6 - 5 - gehören die Vergütung und die Auslagen des gemeinsamen Vertreters nicht zu den Kosten des Insolvenzverfahrens und können nicht vom Insolvenzgericht festgesetzt werden (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 - IX ZB 46/15, WM 2016, 1547 Rn. 7 ff). 2. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch gegen den Insolvenzver- walter auf Erstattung seiner Vergütung und der von ihm verauslagten Gerichts- kosten aus der Insolvenzmasse besteht jedoch nicht. a) Um die gemeinsame Willensbildung und -durchsetzung der oft zahlrei- chen und verstreuten Anleihegläubiger zu erleichtern, sieht die am 5. August 2009 in Kraft getretene Neufassung des Schuldverschreibungsgesetzes die Möglichkeit der Bestellung eines gemeinsamen Vertreters aller Gläubiger vor (§ 7 SchVG; vgl. BT-Drucks. 16/12814, S. 1, 14). Die Bestellung kann bereits in den Anleihebedingungen erfolgen (§ 8 Abs. 1 SchVG) oder, sofern in den An- leihebedingungen vorgesehen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 SchVG), später in einer Gläu- bigerversammlung. Wird über das Vermögen des Emittenten das Insolvenzver- fahren eröffnet und ist bis dahin noch kein gemeinsamer Vertreter bestellt, ist das Insolvenzgericht nach § 19 Abs. 2 Satz 2 SchVG verpflichtet, eine Ver- sammlung der Anleihegläubiger einzuberufen, um ihnen Gelegenheit zu geben, einen gemeinsamen Vertreter zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Insolvenzver- fahren zu bestellen (§ 19 Abs. 2 Satz 1 SchVG). Die durch die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters entstehenden Kosten und Aufwendungen, einschließ- lich einer angemessenen Vergütung des gemeinsamen Vertreters, trägt gemäß § 7 Abs. 6, § 8 Abs. 4 SchVG der Schuldner. b) Weder das Schuldverschreibungsgesetz noch die Insolvenzordnung regeln, wie die Kosten und Aufwendungen eines erst im Insolvenzverfahren 7 8 9 - 6 - bestellten gemeinsamen Vertreters im Insolvenzverfahren geltend zu machen sind. Ein Anspruch gegen die Insolvenzmasse auf Zahlung, wie er vom Kläger geltend gemacht wird, setzt voraus, dass es sich bei der Kostentragungspflicht des Schuldners um eine Masseverbindlichkeit handelt. Hierzu werden unter- schiedliche Meinungen vertreten. aa) Ein Teil des Schrifttums spricht sich für eine Masseverbindlichkeit aus. Manche Autoren sehen eine Nähe zu den in § 54 InsO genannten Kosten des Insolvenzverfahrens (HmbKomm-InsO/Knof, 5. Aufl., Anh. zu § 38 Rn. 75; Veranneman/Rattunde, SchVG, 2. Aufl., § 19 Rn. 89; Preuße/Scherber, SchVG, § 19 Rn. 35; Bliesener/Schneider in Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bank- rechts-Kommentar, 2. Aufl., Kap. 17, § 19 SchVG Rn. 24; Cagalj, Restrukturie- rung von Anleihen nach dem neuen Schuldverschreibungsgesetz S. 169; Küb- ler, FS Henckel, 2015, S. 183, 192). Andere nehmen eine sonstige Massever- bindlichkeit in direkter oder analoger Anwendung von § 55 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2 InsO an (Horn, BKR 2014, 449, 452; Brenner, NZI 2014, 789, 792 f; Gloeck- ner/Bankel, ZIP 2015, 2393, 2399 f; BK-InsO/Paul, 2015, § 19 SchVG Rn. 41; Wilken/Schaumann/Zenker, Anleihen in Restrukturierung und Insolvenz, Rn. 585; Hopt/Seibt/Knapp, Schuldverschreibungsrecht, § 19 SchVG Rn. 94; Schmidt/Westpfahl/Seibt, Sanierungsrecht, Anh. zu § 39 InsO Rn. 77) oder nehmen auf § 55 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 InsO (Thole, ZIP 2014, 293, 299; ders. in Schmidt, InsO, 19. Aufl., § 55 Rn. 18; Hofmann in FS Kübler, 2015, S. 265, 273) oder allgemein auf § 53 Fall 2 InsO Bezug (Theiselmann/Lürken, Praxishand- buch des Restrukturierungsrechts, 3. Aufl., Kap. 5 Rn. 169). bb) Nach einer anderen in der Literatur vertretenen Auffassung ist der Anspruch gegen den Schuldner aus § 7 Abs. 6 SchVG keine Masseverbindlich- keit, sondern eine bloße Insolvenzforderung, die teilweise als nachrangig ge- 10 11 - 7 - mäß § 39 Abs. 1 Nr. 2 InsO beurteilt wird (FK-SchVG/Friedl, § 19 Rn. 49; Anto- niadis, NZI 2014, 785, 787 f; Cranshaw, juris-PR-InsR 18/2015 Anm. 3 unter C.II; Grub, ZInsO 2016, 897 ff; Scholz, jurisPR-InsR 3/2016 Anm. 3 unter C.; ders. DZWIR 2016, 451, 453 ff). Für eine solche Qualifikation haben sich auch die Landgerichte Düsseldorf (ZIP 2016, 1036, 1037 f; nicht tragend) und Saar- brücken (NZI 2016, 233; zur Vergütung eines vor Insolvenzeröffnung bestellten gemeinsamen Vertreters für Tätigkeiten nach dem Eröffnungsantrag und im Insolvenzverfahren) ausgesprochen. c) Der Senat entscheidet die Streitfrage im Sinne der zuletzt genannten Auffassung. Der Anspruch eines von den Anleihegläubigern im Insolvenzverfah- ren über das Vermögen des Emittenten nach § 19 Abs. 2 SchVG bestellten gemeinsamen Vertreters auf Vergütung für seine Tätigkeit zählt weder zu den Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 54 InsO noch stellt er eine sonstige Masseverbindlichkeit im Sinne von § 55 InsO dar, die gemäß § 53 InsO aus der Insolvenzmasse vorab zu berichtigen wäre. aa) Die Befürworter einer Masseverbindlichkeit verweisen darauf, dass der Gesetzgeber die Tätigkeit eines gemeinsamen Vertreters der Anleihegläu- biger im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Emittenten wegen seiner verfahrensfördernden Wirkung für wünschenswert gehalten (BT-Drucks. 16/12814, S. 25) und deshalb in § 19 Abs. 2 Satz 2 SchVG die Einberufung ei- ner Gläubigerversammlung durch das Insolvenzgericht zum Zwecke einer ent- sprechenden Beschlussfassung vorgeschrieben und in § 19 Abs. 3 SchVG eine gesetzliche Bestimmung über die Rechte und Pflichten des von den Gläubigern zu bestellenden Vertreters getroffen habe. In der Praxis lasse sich dieses An- liegen des Gesetzgebers nur verwirklichen, wenn der auch im Insolvenzverfah- ren nach § 7 Abs. 6 SchVG gegen den Schuldner gerichtete Vergütungsan- 12 13 - 8 - spruch des gemeinsamen Vertreters eine Masseverbindlichkeit und keine einfa- che Insolvenzforderung nach § 38 InsO oder gar eine nur nachrangige Insol- venzforderung nach § 39 Abs. 1 Nr. 2 InsO sei. Maßgebend für die Beurteilung, ob eine gegen den Schuldner gerichtete Forderung als Masseverbindlichkeit vorab aus der Masse zu berichtigen ist, sind jedoch nicht wirkliche oder vermeintliche praktische Bedürfnisse, sondern die Normen des Insolvenzrechts. Diese lassen eine Qualifizierung des Vergü- tungsanspruchs des im Insolvenzverfahren bestellten gemeinsamen Vertreters als Masseverbindlichkeit nicht zu. bb) Masseverbindlichkeiten sind zunächst die Kosten des Insolvenzver- fahrens (§ 53 Fall 1 InsO). Was Kosten des Insolvenzverfahrens sind, ist in § 54 InsO gesetzlich definiert. Der Vergütungsanspruch des gemeinsamen Vertre- ters von Anleihegläubigern, der sich direkt gegen den Schuldner richtet (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drucks. 16/12814, S. 20), ist dort nicht genannt. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt auch eine analoge An- wendung des § 54 InsO auf den Vergütungsanspruch des gemeinsamen Ver- treters nicht in Betracht. Die in § 54 InsO getroffene Bestimmung, welche Kos- ten als Kosten des Insolvenzverfahrens gelten und vorrangig aus der Masse zu berichtigen sind, ist grundsätzlich abschließend. Zudem ist die Funktion und Tätigkeit des gemeinsamen Vertreters von Anleihegläubigern nicht mit den Auf- gabenbereichen der in § 54 Nr. 2 InsO aufgeführten Personen vergleichbar (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 - IX ZB 46/15, WM 2016, 1547 Rn. 13, 21 ff). 14 15 16 - 9 - cc) Der Vergütungsanspruch des gemeinsamen Vertreters ist auch keine sonstige Masseverbindlichkeit im Sinne von § 53 Fall 2, § 55 InsO. (1) Der Anspruch des im Insolvenzverfahren bestellten gemeinsamen Vertreters aus § 7 Abs. 6 SchVG ist nicht durch eine Handlung des Insolvenz- verwalters im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 InsO begründet worden. Die Bestellung erfolgte durch einen Beschluss der Gläubiger ohne Mitwirkung des Insolvenzverwalters. (2) Die Begründung der Verbindlichkeit erfolgte auch nicht in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2 InsO). Zu dieser Art von Masseverbindlichkeiten kön- nen zwar auch Verbindlichkeiten aus gesetzlichen Schuldverhältnissen zählen, etwa Abgabenforderungen. Voraussetzung ist aber, dass die Verbindlichkeiten durch die Insolvenzverwaltung ausgelöst werden oder jedenfalls einen Bezug zur Insolvenzmasse aufweisen (vgl. BVerwG NJW 2010, 2152 Rn. 14; BFH ZIP 2011, 1728 Rn. 12). Daran fehlt es. Der Vergütungsanspruch des gemeinsamen Vertreters entsteht aufgrund seiner Bestellung durch die Gläubigerversammlung. Dabei handelt es sich um eine freie, privatautonome Entscheidung der Anleihegläubi- ger, auf die der Insolvenzverwalter ebenso wenig Einfluss hat wie auf die nach- folgende Tätigkeit des gemeinsamen Vertreters. Anders als etwa in den Fällen der Grund- oder Kraftfahrzeugsteuer, in denen der Verwalter eine Belastung der Masse durch Freigabe oder Veräußerung des von der Steuer betroffenen Ge- genstands vermeiden kann, hat der Insolvenzverwalter keine Möglichkeit, das Entstehen des Vergütungsanspruchs des gemeinsamen Vertreters zu verhin- dern. 17 18 19 20 - 10 - An dem erforderlichen Bezug des Vergütungsanspruchs zur Insolvenz- masse fehlt es auch deshalb, weil der gemeinsame Vertreter ausschließlich im Interesse der von ihm vertretenen Anleihegläubiger tätig wird. Zu einer Rück- sichtnahme auf die Interessen des Schuldners ist er nicht verpflichtet. Er haftet gemäß § 7 Abs. 3 SchVG nur den von ihm vertretenen Gläubigern. Diese er- langen in erster Linie die Vorteile aus seiner Tätigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 - IX ZB 46/15, WM 2016, 1547 Rn. 16). Dass die Tätigkeit des gemeinsamen Vertreters daneben mittelbar auch einen effektiven Ablauf des Insolvenzverfahrens fördert, stellt den Massebezug nicht her. Die Behandlung bestimmter Steuern oder etwa von Wohngeldansprüchen als Masseverbindlich- keiten rechtfertigt sich demgegenüber dadurch, dass diese Kosten an die Zu- gehörigkeit des betroffenen Vermögens zur verwalteten Masse anknüpfen. Ein solcher Bezug zur Insolvenzmasse besteht bei dem Vergütungsanspruch des gemeinsamen Vertreters von Anleihegläubigern nicht. Entgegen der vom Kläger in der Revisionsverhandlung vertretenen Auffassung genügt ein Bezug zur Schuldenmasse als der Gesamtheit der Verbindlichkeiten des Schuldners nicht. Der in § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO verwendete Begriff der Insolvenzmasse umfasst das Vermögen des Schuldners im Sinne der Aktiva, nicht seine Verbindlichkei- ten (§ 35 Abs. 1 InsO). Der Vergütungsanspruch des gemeinsamen Vertreters nach dem Schuldverschreibungsgesetz ist schließlich nicht mit anderen Kostenerstat- tungsansprüchen vergleichbar, die in der Rechtsprechung als Masseverbind- lichkeiten beurteilt worden sind. Die Rechtsstellung des gemeinsamen Vertre- ters nach § 6 des Spruchverfahrensgesetzes (vgl. dazu OLG Düsseldorf, ZIP 2016, 940, 942 mwN) weist wesentliche Unterschiede auf. Er wird vom Gericht bestellt; die Bestellung ist zwingend, weil die nach dem Spruchverfahrensge- 21 22 - 11 - setz ergehende Entscheidung auch gegenüber den nicht antragstellenden An- teilsinhabern wirkt und deren Rechte durch den gemeinsamen - gesetzlichen - Vertreter gewahrt werden sollen. Diesem besonderen Status entspricht es, dass seine Vergütung, die er ausschließlich vom Antragsgegner zu beanspruchen hat, vom Gericht festgesetzt wird (§ 6 Abs. 2 SpruchG). Ebenso wenig ver- gleichbar ist die vom Kläger angeführte Verpflichtung des Insolvenzverwalters, aus der Insolvenzmasse die Mittel bereit zu stellen, die erforderlich sind, um die Pflichten des Schuldners nach dem Wertpapierhandelsgesetz zu erfüllen (§ 11 WpHG; vgl. auch BVerwG NZI 2005, 510, 514). Eher sind die Kosten des ge- meinsamen Vertreters mit den durch die Tätigkeit eines Betriebsrats verursach- ten und nach § 40 Abs. 1 BetrVG vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten ver- gleichbar. Diese werden, soweit sie während des Insolvenzverfahrens entste- hen, in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung aber nur im Falle einer Veran- lassung durch den Insolvenzverwalter als Masseverbindlichkeit beurteilt (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 InsO, nicht Fall 2 dieser Norm; vgl. BAG ZIP 2006, 144 Rn. 13 f; ZIP 2010, 588 Rn. 20 ff). (3) Auch eine Analogie zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2 InsO kommt nicht in Betracht. Zweifelhaft ist bereits, ob es eine unbeabsichtigte, planwidrige Unvoll- ständigkeit des Gesetzes darstellt, dass weder im Schuldverschreibungsgesetz noch in der Insolvenzordnung geregelt ist, ob es sich bei dem Vergütungsan- spruch des im Insolvenzverfahren bestellten gemeinsamen Vertreters um eine Masseverbindlichkeit handelt. Möglicherweise hat der Gesetzgeber von einer diesbezüglichen Bestimmung bewusst abgesehen. Jedenfalls fehlt es an der weiteren Voraussetzung einer Analogie. Der zu beurteilende Sachverhalt ist mit dem in § 55 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2 InsO geregelten Sachverhalt nicht soweit vergleichbar, dass angenommen werden könnte, der 23 24 - 12 - Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den glei- chen Grundsätzen hätte leiten lassen wie beim Erlass der herangezogenen Ge- setzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2014 - IX ZB 16/14, WM 2015, 131 Rn. 19 mwN). Angesichts des Postulats einer Gleichbehandlung der Gläubiger im Insolvenz- verfahren, der fehlenden Regelung zur Bemessung der vom gemeinsamen Ver- treter nach dem Schuldverschreibungsgesetz zu beanspruchenden Vergütung und der damit verbundenen Gefahr einer Auszehrung der Masse erscheint es fraglich, ob der Gesetzgeber den Vergütungsanspruch uneingeschränkt als Masseverbindlichkeit qualifiziert hätte. (4) Der Vergütungsanspruch des gemeinsamen Vertreters kann schließ- lich auch nicht in direkter oder entsprechender Anwendung von § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO als Masseverbindlichkeit eingeordnet werden (vgl. dazu Thole, ZIP 2014, 293, 299). Die Pflicht des Schuldners, die Kosten des im Insolvenzverfah- ren bestellten gemeinsamen Vertreters zu tragen, beruht nicht auf einem zwi- schen den Gläubigern oder dem Vertreter einerseits und dem Schuldner ande- rerseits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zustande gekommenen ge- genseitigen Vertrag mit synallagmatischen Leistungspflichten, sondern ist eine Folge der gesetzlichen Regelung in § 7 Abs. 6 SchVG. Die Voraussetzungen einer Analogie liegen ebenfalls nicht vor. Zweck der Regelung in § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist der Schutz des Vertragspartners des Schuldners, der auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an die Masse leisten muss. Eine ver- gleichbare Lage besteht bei dem nur den Anleihegläubigern, nicht aber dem Schuldner verpflichteten gemeinsamen Vertreter nicht. dd) Der erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 19 Abs. 2 Satz 1 SchVG bestellte gemeinsame Vertreter kann den ihm selbst nach 25 26 - 13 - § 7 Abs. 6 SchVG gegen den Schuldner zustehenden Vergütungsanspruch im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners auch nicht als Insol- venzforderung geltend machen, denn sein Vergütungsanspruch war zum Zeit- punkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht begründet. Er ist mit seinem Anspruch Neugläubiger, dem der Schuldner nur nach Maßgabe des § 89 Abs. 2 InsO mit seinem insolvenzfreien Vermögen haftet (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 2013 - IX ZR 3/13, ZIP 2014, 137 Rn. 8). Eine Teilnahme am Insolvenzverfahren als Insolvenzgläubiger kommt für den gemeinsamen Vertreter lediglich insoweit in Betracht, als er einen an ihn abgetretenen, aus der Regelung in § 7 Abs. 6 SchVG abgeleiteten und auf- grund der Abtretung in einen Zahlungsanspruch übergegangenen Freistel- lungsanspruch der von ihm vertretenen Anleihegläubiger gegen den Schuldner geltend macht. Bei diesem abgetretenen Anspruch handelt es sich allerdings um eine Forderung, die im Nachrang des § 39 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu berichtigen ist, weil sie Kosten betrifft, die den Anleihegläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren erwachsen sind. Allein eine solche Zuordnung wird dem das Insol- venzverfahren beherrschenden Grundsatz der Gleichbehandlung der Insol- venzgläubiger gerecht. Es besteht kein Grund, die vom Schuldverschreibungs- gesetz erfassten Gläubiger gegenüber anderen Insolvenzgläubigern zu bevor- zugen und den Kosten, die sie zur Geltendmachung ihrer Forderungen aufwen- den müssen, einen besseren Rang einzuräumen als den Kostenerstattungsan- sprüchen anderer Gläubiger. Das Schuldverschreibungsgesetz eröffnet den Anleihegläubigern mit der Regelung in § 19 SchVG lediglich eine besondere Möglichkeit, sich für einen gemeinsamen Vertreter und damit für eine Bünde- lung ihrer Interessen zu entscheiden. Das Gesetz bietet jedoch keinen Anhalts- punkt dafür, dass die den Anleihegläubigern dadurch entstehenden Kosten im 27 - 14 - Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners vorrangig oder gar als Masseverbindlichkeit berichtigt werden sollten. ee) Dem gemeinsamen Vertreter bleibt die Möglichkeit, die Übernahme der Tätigkeit davon abhängig zu machen, dass die ihm zustehende Vergütung von den Anleihegläubigern direkt oder mittelbar aus der vom gemeinsamen Vertreter erzielten Befriedigungsquote aufgebracht wird (vgl. LG Düsseldorf, ZIP 2016, 1036, 1038; Antoniadis, NZI 2014, 785, 789; Scholz, DZWIR 2016, 451, 459). Im Einzelfall kann es auch zulässig sein, durch eine Vergütungsver- einbarung zwischen dem Insolvenzverwalter und dem gemeinsamen Vertreter eine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 InsO zu begründen, wenn die der Masse daraus entstehenden Kosten durch die aus der Tätigkeit des gemeinsamen Vertreters entstehenden Vorteile zumindest ausgeglichen werden. Im Übrigen obliegt es dem Gesetzgeber, die rechtlichen Voraussetzun- gen für eine bessere Absicherung des Vergütungsanspruchs des gemeinsamen Vertreters im Insolvenzverfahren zu schaffen. d) Die vorstehenden Erwägungen gelten entsprechend für den vom Klä- ger geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Auslagen, die er für die in dem Rechtsstreit mit einem gemeinsamen Vertreter von Orderschuldverschrei- bungsgläubigern angefallenen Gerichtskosten getätigt hat. Ein solcher Erstat- tungsanspruch scheidet im Übrigen bereits deshalb aus, weil Kosten, die einem gemeinsamen Vertreter für Prozesse entstehen, die er zur Durchsetzung von Ansprüchen der von ihm vertretenen Gläubiger aus den Schuldverschreibungen führt, nicht zu den vom Schuldner nach § 7 Abs. 6 SchVG zu ersetzenden Auf- 28 29 30 - 15 - wendungen gehören (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 - IX ZA 9/16, WM 2016, 1589 Rn. 15). 3. Die Klage könnte auch dann keinen Erfolg haben, wenn sich die Rechtsstellung des Klägers nicht nach dem Schuldverschreibungsgesetz vom 31. Juli 2009, sondern nach dem Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen vom 4. Dezember 1899 (SchVG 1899) richten sollte. Dies wäre der Fall, soweit der Bestellung des Klägers Schuldver- schreibungen zugrunde liegen, die vor dem 5. August 2009 ausgegeben wur- den (§ 24 Abs. 1 SchVG 2009), und die Gläubiger nicht nach § 24 Abs. 2 SchVG 2009 die Anwendbarkeit des neuen Rechts wirksam beschlossen ha- ben. Das Landgericht hat hierzu keine Feststellungen getroffen. a) Die hier maßgeblichen Rechtsfragen sind für das Schuldverschrei- bungsgesetz vom 4. Dezember 1899 nicht anders zu beantworten als für das Schuldverschreibungsgesetz vom 31. Juli 2009. Auch nach dem früheren Recht sind die durch die Tätigkeit eines von der Gläubigerversammlung bestellten gemeinsamen Vertreters entstehenden Aufwendungen und eine angemessene Vergütung vom Schuldner zu tragen (§ 14a Abs. 3 SchVG 1899). Der gemein- same Vertreter kann von den Gläubigern auch noch nach der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Emittenten bestellt werden (§ 18 Abs. 3 SchVG 1899). Sein Anspruch gegen den Schuldner auf Vergütung ist jedoch keine Masseverbindlichkeit. Insoweit gelten die für den Vergütungsan- spruch des nach dem Schuldverschreibungsgesetz vom 31. Juli 2009 bestellten Vertreters angeführten Gründe entsprechend. b) Auch bei dem geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der in ei- nem Rechtsstreit mit Orderschuldverschreibungsgläubigern verauslagten Ge- 31 32 33 - 16 - richtskosten handelt es sich nicht um eine Masseverbindlichkeit. Es kann des- halb offen bleiben, ob der Schuldner für solche Kosten nach altem Recht (§ 14 Abs. 4 Satz 2 SchVG 1899) haftet. Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanz: LG Dresden, Entscheidung vom 24.03.2016 - 9 O 2259/15 -