OffeneUrteileSuche
Urteil

IX ZR 130/16

BGH, Entscheidung vom

5mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Kündigung, die nach Einreichung des Eröffnungsantrags in einem Insolvenzverfahren ausgesprochen wird, kann nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO angefochten werden, wenn sie dem kündigenden Gläubiger die Möglichkeit einer Befriedigung verschafft. • Wird die Anfechtung gemäß §§ 130, 143 InsO erfolgreich geltend gemacht, ist die durch die Rechtshandlung herbeigeführte Fälligkeit außer Betracht zu lassen. • Nicht fällige, unverzinsliche Forderungen sind nach § 41 Abs. 2 InsO abzuzinsen; eine Abzinsung entfällt nur, wenn die Forderung bereits vor Verfahrenseröffnung wirksam und unanfechtbar fällig gestellt worden ist. • Die Tatbestandsalternative des 'Ermöglichens' einer Befriedigung nach §§ 130, 131 InsO erfordert nicht, dass die Befriedigung tatsächlich eintrat; es genügt, dass die angefochtene Handlung die Möglichkeit einer Deckung schuf.
Entscheidungsgründe
Anfechtbarkeit nachträglicher Darlehenskündigung und Abzinsung nach § 41 InsO • Eine Kündigung, die nach Einreichung des Eröffnungsantrags in einem Insolvenzverfahren ausgesprochen wird, kann nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO angefochten werden, wenn sie dem kündigenden Gläubiger die Möglichkeit einer Befriedigung verschafft. • Wird die Anfechtung gemäß §§ 130, 143 InsO erfolgreich geltend gemacht, ist die durch die Rechtshandlung herbeigeführte Fälligkeit außer Betracht zu lassen. • Nicht fällige, unverzinsliche Forderungen sind nach § 41 Abs. 2 InsO abzuzinsen; eine Abzinsung entfällt nur, wenn die Forderung bereits vor Verfahrenseröffnung wirksam und unanfechtbar fällig gestellt worden ist. • Die Tatbestandsalternative des 'Ermöglichens' einer Befriedigung nach §§ 130, 131 InsO erfordert nicht, dass die Befriedigung tatsächlich eintrat; es genügt, dass die angefochtene Handlung die Möglichkeit einer Deckung schuf. Die Klägerin hatte der später insolvent gewordenen Schuldnerin 1994 ein Wohnungsbauförderungsdarlehen gewährt, das erst nach Tilgung von Fremdmitteln bzw. spätestens nach 30 Jahren fällig zu werden und größtenteils unverzinslich zu sein schien. Am 8. August 2012 kündigte die Klägerin das Darlehen mit Wirkung zum 31. August 2012; zuvor war ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden. Nach Eröffnung meldete die Klägerin die volle Restforderung zur Insolvenztabelle an. Der beklagte Insolvenzverwalter focht die Kündigung an, zog die Forderung nach § 41 Abs. 2 InsO ab und stellte einen geringeren Betrag zur Tabelle fest. Die Klägerin verlangte die Feststellung der vollen Forderung; die Vorinstanzen gaben ihr statt. Der Beklagte reichte Revision ein, mit dem Ziel, die Klage abzuweisen. • § 41 InsO: Nicht fällige Forderungen gelten als fällig; unverzinsliche Forderungen sind mit dem gesetzlichen Zinssatz abzuzinsen. Zweck der Abzinsung ist die Beseitigung insolvenzbedingter Werterhöhungen nicht fälliger Forderungen. • Die Kündigung des Darlehens war eine Rechtshandlung im Sinne des Insolvenzanfechtungsrechts und benachteiligte die Insolvenzgläubiger mittelbar, weil die durch die Kündigung zur Tabelle gemeldete volle Forderung die Masse erhöhte und damit die Quote der übrigen Gläubiger verringerte. • Die Klägerin konnte die Kündigung nicht zugunsten der Fälligstellung in Anspruch nehmen, weil der Beklagte die Kündigung nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO anfechtete. Die Kündigung erfolgte nach dem Eröffnungsantrag und die Klägerin kannte diesen Antrag. • Die Tatbestandsvariante des 'Ermöglichens' einer Befriedigung erfordert nicht, dass tatsächlich eine Zahlung erfolgte; es genügt, dass durch die Kündigung die Möglichkeit geschaffen wurde, die Deckung früher zu erlangen als ohne Kündigung. • Die Rechtsfolge der erfolgreichen Anfechtung ist, dass die durch die Kündigung herbeigeführte Fälligkeit außer Betracht bleibt; die Forderung ist daher wie eine nicht fällige Forderung gemäß § 41 Abs. 2 InsO abzuzinsen. • Sachlich war das Darlehen für den maßgeblichen Zeitraum unverzinslich; daher war die Abzinsung vorzunehmen und die vom Beklagten vorgenommene Abzinsung rechtmäßig. Die Revision des Beklagten war begründet; die angefochtenen Entscheidungen wurden aufgehoben und die Klage der Klägerin abgewiesen. Der Insolvenzverwalter durfte die Kündigung nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechten, wodurch die durch die Kündigung bewirkte Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs nicht zu beachten ist. Folglich gilt die Forderung erst kraft Eröffnung als fällig und ist nach § 41 Abs. 2 InsO abzuzinsen. Die Feststellung zur Insolvenztabelle in abgezinstem Umfang war daher zutreffend; die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.