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Entscheidung

III ZA 35/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:120117BIIIZA35
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:120117BIIIZA35.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 35/16 vom 12. Januar 2017 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters und Reiter sowie die Richterinnen Dr. Liebert und Pohl beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskosten- hilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivil- senats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. Januar 2015 - 4 W 69/14 - wird abgelehnt. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Soweit das Oberlandesgericht Stuttgart Prozesskostenhilfe für den An- trag zu 1 (Freistellung von Verfahrenskosten) versagt hat, ist die Rechtsbe- schwerde nicht statthaft, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen. Soweit Prozesskostenhilfe für den Antrag zu 2 (Unterlassung bzw. Wi- derruf amtlicher Äußerungen in Gerichtsbeschlüssen) mit der Begründung ab- gelehnt worden ist, der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten sei unzuläs- sig, hat das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zwar nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 ZPO zugelassen. Sie ist jedoch unzu- lässig, da das am 23. November 2016 beim Bundesgerichtshof eingegangene 1 2 3 - 3 - Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers erst nach Ablauf der Monatsfrist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingereicht worden ist. Ausweislich der Zustel- lungsurkunde ist der angefochtene Beschluss dem Antragsteller am 22. Januar 2015 in der Justizvollzugsanstalt Ulm durch persönliche Übergabe zugestellt worden. Die Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde hätte somit spätestens bis zum Ablauf des 23. Februar 2015 (Montag) beantragt wer- den müssen. Dies hat der Antragsteller unterlassen. Wiedereinsetzungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Antragsteller kann nicht mit der Bescheidung weiterer Anträge oder Eingaben in dieser Sache rechnen. Herrmann Reiter Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 12.02.2014 - 15 O 15/14 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 05.01.2015 - 4 W 69/14 - 4