Urteil
I ZR 253/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Vertrieb von Bot‑Software, die automatisierte Spielzüge in einem Multiplayer‑Onlinespiel ermöglicht und dessen Spielregeln unterläuft, kann eine gezielte, unlautere Wettbewerbsbehinderung des Spiele‑Veranstalters darstellen (§ 4 Nr. 4 UWG).
• Formularmäßige Nutzungs‑ und Lizenzbedingungen eines Spielveranstalters sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen einzubeziehen, wenn der Spieler bei Einrichtung eines Accounts ausdrücklich zustimmt; insoweit unterliegen sie der Inhaltskontrolle (§§ 305 ff. BGB).
• Die Benutzung der Zeichen »World of Warcraft Bot« und »WOW Bot« durch Anbieter von Bot‑Software ist markenmäßig und kann wegen Verwechslungsgefahr die Unionsmarkeninhaberin zur Unterlassung und zu Auskunfts‑ und Schadensersatzansprüchen berechtigen (Art. 9 GMV/UMV), soweit Schäden im jeweiligen Mitgliedstaat entstanden sind.
• Ansprüche auf Auskunft und Schadensfeststellung wegen Verletzung einer Unionsmarke sind für die jeweiligen Mitgliedstaaten gesondert zu prüfen; Feststellungen zu Schäden außerhalb des Staatssitzes des Beklagten bedürfen konkreten Vortrags und ggf. Zurückverweisung.
• Geschäftsführer haften persönlich, wenn sie das rechtsverletzende Geschäftsmodell veranlasst haben oder eine Garantenstellung zur Verhinderung hatten.
Entscheidungsgründe
Vertrieb von Bot‑Software für Online‑Spiel kann unlautere Behinderung und Markenverletzung begründen • Der Vertrieb von Bot‑Software, die automatisierte Spielzüge in einem Multiplayer‑Onlinespiel ermöglicht und dessen Spielregeln unterläuft, kann eine gezielte, unlautere Wettbewerbsbehinderung des Spiele‑Veranstalters darstellen (§ 4 Nr. 4 UWG). • Formularmäßige Nutzungs‑ und Lizenzbedingungen eines Spielveranstalters sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen einzubeziehen, wenn der Spieler bei Einrichtung eines Accounts ausdrücklich zustimmt; insoweit unterliegen sie der Inhaltskontrolle (§§ 305 ff. BGB). • Die Benutzung der Zeichen »World of Warcraft Bot« und »WOW Bot« durch Anbieter von Bot‑Software ist markenmäßig und kann wegen Verwechslungsgefahr die Unionsmarkeninhaberin zur Unterlassung und zu Auskunfts‑ und Schadensersatzansprüchen berechtigen (Art. 9 GMV/UMV), soweit Schäden im jeweiligen Mitgliedstaat entstanden sind. • Ansprüche auf Auskunft und Schadensfeststellung wegen Verletzung einer Unionsmarke sind für die jeweiligen Mitgliedstaaten gesondert zu prüfen; Feststellungen zu Schäden außerhalb des Staatssitzes des Beklagten bedürfen konkreten Vortrags und ggf. Zurückverweisung. • Geschäftsführer haften persönlich, wenn sie das rechtsverletzende Geschäftsmodell veranlasst haben oder eine Garantenstellung zur Verhinderung hatten. Klägerin ist Inhaberin der Unionswortmarken »WORLD OF WARCRAFT« und »WOW«; das Spiel wird in Europa von ihrer mittelbaren Tochter B. vertrieben. Beklagte vertreiben im Internet seit 2009 Bot‑Programme (Honorbuddy, Gatherbuddy), die Automatisierung von Spielhandlungen in World of Warcraft ermöglichen. Die Bot‑Anbieter warben auf ihren Seiten mit Bezeichnungen wie »World of Warcraft Bot« und »WOW Bot« und verwendeten die Begriffe als Metatags. Die Spielbetreiberin hatte in ihren Nutzungs‑ und Lizenzbedingungen den Einsatz von Cheats/Bots untersagt und setzt zur Aufdeckung die Komponente »Warden« ein; die Bots enthielten technische Mittel (»TripWire«) zur Umgehung dieser Aufdeckung. Die Klägerin klagte u. a. auf Unterlassung wettbewerbswidriger Behinderung der B., markenrechtliche Unterlassung, Auskunft und Feststellung von Schadensersatz sowie auf Haftung des geschäftsführenden Beklagten. Landgericht und Berufungsgericht gaben der Klage weitgehend statt; die Revision der Beklagten war teilweise erfolgreich und führte zur Zurückverweisung hinsichtlich unionsweiten Auskunfts‑ und Schadensermittlungsansprüchen. • Anwendbares Recht: Für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung ist deutsches Recht anwendbar (Art. 6 Rom II / EGBGB), da die Wettbewerbsinteressen auf dem deutschen Markt kollidieren; § 3 TMG enthält keine eigene Kollisionsnorm. • Gewillkürte Prozessstandschaft: Klägerin ist zur Prozessstandschaft befugt; B. hat die Klägerin ermächtigt und die Klägerin hat eigenes wirtschaftliches Interesse an Rechtsverfolgung. • Allgemeine Geschäftsbedingungen: Die Regelwerke der B. sind als AGB einzustufen; sie wurden wirksam bei Einrichtung des Battle.net‑Accounts einbezogen (§§ 305, 307 BGB) und enthalten ein transparentes Verbot der Verwendung von Automatisierungssoftware. • Gezielte Behinderung (§ 4 Nr. 4 UWG): Vertrieb der Bots stellt unlautere, gezielte Behinderung dar, weil er das auf Chancengleichheit beruhende Spielkonzept verfälscht, Schutzvorkehrungen (Warden) unterlaufen werden und die Attraktivität des Spiels für regelkonforme Nutzer beeinträchtigt wird; das Verhalten ist geeignet, Absatz bzw. Abonnemente zu beeinträchtigen. • Schutz des Geschäftsmodells: Lauterkeitsrechtlicher Schutz setzt voraus, dass verbindliche Spielregeln bestehen, die in Verträge einbezogen wurden und einer Inhaltskontrolle standhalten; dies ist hier der Fall. • Markenrecht: Die Benennung »World of Warcraft Bot« / »WOW Bot« ist markenmäßig verwendet; wegen Identität/Ähnlichkeit der Waren und gesteigerter Kennzeichnungskraft der Klagemarken besteht Verwechslungsgefahr; die Schutzschranke (Art.12 GMV/UMV) greift nicht, weil die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten widerspricht. • Ansprüche auf Auskunft/Schadensersatz: Diese stehen der Klägerin nach deutschem Recht zu (§§ 14, 19 MarkenG i.V.m. § 242 BGB), die Haftung kann auch wegen Fahrlässigkeit bejaht werden; unionsweite Geltendmachung der Auskunfts‑ und Schadenstatbestände bedarf konkreter Feststellungen zu Schäden in den jeweiligen Mitgliedstaaten. • Geschäftsführerhaftung: Beklagter zu 1 haftet, weil er als Geschäftsführer in das Geschäftsmodell eingebunden war, sich als inhaltlich Verantwortlicher zeigte und Rechtsrat eingeholt hatte; damit lag Teilnahme/Veranlassung oder Garantenpflicht vor. • Verfahrensrechtliches Ergebnis der Revision: Das Berufungsurteil wurde im Wesentlichen bestätigt, aber hinsichtlich der unionsweit geltend gemachten Auskunfts‑ und Schadensfeststellungsanträge aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen, weil das Berufungsgericht keine Feststellungen zu Schäden in anderen Mitgliedstaaten getroffen hatte. Die Klage hatte im Wesentlichen Erfolg: Die Beklagten wurden gehalten, den Vertrieb der Bot‑Software zu unterlassen; die Verwendung der Zeichen »World of Warcraft Bot« und »WOW Bot« wurde als markenrechtswidrig festgestellt; Auskunfts‑ und Schadensersatzansprüche stehen der Klägerin zu, soweit Schäden in Deutschland entstanden sind. Hinsichtlich Geltendmachung von Auskünften und Schadensfeststellungen für andere Mitgliedstaaten der EU bedarf es weiterer Feststellungen; das Verfahren wurde in diesem Umfang an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dort konkreter Sachvortrag zu möglichen Schäden in den betroffenen Mitgliedstaaten erhoben und neu entschieden werden kann. Der geschäftsführende Beklagte haftet persönlich für die Rechtsverstöße, weil er das streitgegenständliche Geschäftsmodell veranlasst und in die Vermarktung eingebunden war.