Urteil
I ZR 198/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Angebot in einem Internetinserat mit ausdrücklichem Provisionshinweis kann gegenüber dem Interessenten ein Angebot auf Abschluss eines Maklervertrags darstellen.
• Ein Maklervertrag kann durch konkludentes Verhalten zustande kommen, wenn der Interessent das Provisionsverlangen kennt und auf dieser Grundlage Leistungen des Maklers in Anspruch nimmt.
• Bei Fernabsatzverträgen über Maklerleistungen nach BGB aF steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu; eine Anfechtungserklärung kann als Widerruf auszulegen sein.
• Fehlt eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung, erlischt das Widerrufsrecht nicht und besteht kein Anspruch des Unternehmers auf Wertersatz nach § 312e Abs. 2 BGB aF.
Entscheidungsgründe
Widerruf eines per Fernkommunikation geschlossenen Maklervertrags bei Internetangebot mit Provisionshinweis • Ein Angebot in einem Internetinserat mit ausdrücklichem Provisionshinweis kann gegenüber dem Interessenten ein Angebot auf Abschluss eines Maklervertrags darstellen. • Ein Maklervertrag kann durch konkludentes Verhalten zustande kommen, wenn der Interessent das Provisionsverlangen kennt und auf dieser Grundlage Leistungen des Maklers in Anspruch nimmt. • Bei Fernabsatzverträgen über Maklerleistungen nach BGB aF steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu; eine Anfechtungserklärung kann als Widerruf auszulegen sein. • Fehlt eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung, erlischt das Widerrufsrecht nicht und besteht kein Anspruch des Unternehmers auf Wertersatz nach § 312e Abs. 2 BGB aF. Der Beklagte zu 2 sah sich eine Internetimmobilienanzeige an, auf die ihn die Klägerin per E-Mail hinwies. Die Anzeige nannte die Klägerin als Ansprechpartnerin und wies auf eine Käuferprovision von 5,95% hin. Der Beklagte zu 2 bat daraufhin per E-Mail um einen Besichtigungstermin, den die Klägerin bestätigte und ihm die Adresse mitteilte. Die Beklagten kauften das Objekt später notariell. Die Klägerin stellte daraufhin Provision in Rechnung; die Beklagten verweigerten Zahlung und rügten mangelhafte Beratung. Die Klägerin behauptete, die Beklagten hätten eine Reservierungsvereinbarung unterschrieben; die Beklagten bestritten dies und erklärten vorsorglich Anfechtung. Das Landgericht gab der Klage statt, das Berufungsgericht bestätigte den Provisionsanspruch gegen den Beklagten zu 2. Der Beklagte zu 2 rief das Revisionsgericht an, das die Berufung zuließ und seine Revision erfolgreich führte. • Zustandekommen Maklervertrag: Der Bundesgerichtshof bestätigt, dass die Klägerin durch Hinweis auf ihre Internetanzeige und die Vereinbarung eines Besichtigungstermins einen Maklervertrag mit dem Beklagten zu 2 geschlossen hat. Die Anzeige enthielt ein eindeutiges, an den Käufer gerichtetes Provisionsverlangen (5,95%), das bei Kenntnisnahme als Angebot zum Abschluss eines Maklervertrags gelten kann. Die Anfrage des Interessenten per E-Mail und die darauf erfolgte Mitteilung der Objektadresse und Terminvereinbarung durch die Klägerin waren konkludente Annahmeerklärungen. • Widerrufsrecht/Fernabsatz: Der Vertrag wurde am 14.09.2012 per E-Mail geschlossen und ist daher nach der bis 12.06.2014 geltenden Fassung des BGB (BGB aF) ein Fernabsatzvertrag über Dienstleistungen (§§ 312b, 312d BGB aF). Als Verbraucher stand dem Beklagten zu 2 ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB aF zu. Der BGH schließt an seine Rechtsprechung an, dass Nachweis- oder Vermittlungsmaklerverträge Dienstleistungen i.S.d. Vorschriften sind. • Ausübung des Widerrufs durch Anfechtung: Die Klageerwiderung des Beklagten zu 2 enthielt eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Der Senat wertet diese Anfechtungserklärung dahin aus, dass der Beklagte einen etwa geschlossenen Maklervertrag von Anfang an nicht gelten lassen will; damit ist sie als Ausübung des Widerrufsrechts zu verstehen. • Fehlende Widerrufsbelehrung und Wertersatz: Die Klägerin hatte den Beklagten zu 2 nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt. Mangels Belehrung war das Widerrufsrecht nicht erloschen; folglich greift die Wertersatzregelung des § 312e Abs. 2 BGB aF (Anspruch auf Wertersatz bei ausdrücklicher Zustimmung zur vorzeitigen Leistungsausführung) nicht ein. Die Klägerin kann deshalb keinen Wertersatz in Höhe der Provision verlangen. • Verfahrensrechtlicher Hinweis: Das Revisionsgericht überprüfte die Zulässigkeit der Berufung; es stellte Beweisfragen zum fristgerechten Faxeingang fest, ließ jedoch Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist zu, sodass die Berufung wirksam wurde. Die Revision des Beklagten zu 2 hatte Erfolg. Die Klage der Klägerin gegen den Beklagten zu 2 wurde abgewiesen, weil kein durchsetzbarer Provisionsanspruch besteht: Zwar ist zwischen den Parteien ein Maklervertrag zustande gekommen und die Klägerin hat die nachweisbare Leistung erbracht, jedoch stand dem Beklagten als Verbraucher ein Widerrufsrecht nach den Vorschriften des Fernabsatzrechts zu, das er durch seine Anfechtungserklärung ausgeübt hat. Weil der Beklagte nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden war, ist das Widerrufsrecht nicht erloschen und die Klägerin kann keinen Wertersatz für die erbrachte Leistung verlangen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.