Leitsatz
XII ZB 565/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:110117BXIIZB565
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:110117BXIIZB565.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 565/15 Verkündet am: 11. Januar 2017 Fahrner, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 1606 Abs. 3, 1610, 1612, 1612 b Abs. 1 BGB a) Im Fall des Wechselmodells haben grundsätzlich beide Elternteile für den Barunterhalt des Kindes einzustehen. Der Unterhaltsbedarf bemisst sich nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasst außerdem die infolge des Wechselmodells entstehenden Mehrkosten (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. November 2014 - XII ZB 599/13 - FamRZ 2015, 236). b) Der dem Kind von einem Elternteil während dessen Betreuungszeiten im Wechselmodell geleistete Naturalunterhalt führt nicht dazu, dass ein Barunterhaltsanspruch nicht geltend gemacht werden kann. Der geleistete Naturalunterhalt ist vielmehr nur als (teilweise) Erfül- lung des Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen. c) Der Unterhaltsanspruch kann in zulässiger Weise vom Kind gegen den besser verdienenden Elternteil geltend gemacht werden. Dass er sich auf den Ausgleich der nach Abzug von den Eltern erbrachter Leistungen verbleibenden Unterhaltsspitze richtet, macht ihn nicht zu ei- nem - nur zwischen den Eltern bestehenden - familienrechtlichen Ausgleichsanspruch. d) Das Kindergeld ist auch im Fall des Wechselmodells zur Hälfte auf den Barbedarf des Kin- des anzurechnen. Der auf die Betreuung entfallende Anteil ist zwischen den Eltern hälftig auszugleichen. Der Ausgleich kann in Form der Verrechnung mit dem Kindesunterhalt erfol- gen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 20. April 2016 - XII ZB 45/15 - FamRZ 2016, 1053). BGH, Beschluss vom 11. Januar 2017 - XII ZB 565/15 - OLG Dresden AG Grimma - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger und die Richterin Dr. Krüger für Recht erkannt: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Be- schluss des 20. Familiensenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. Oktober 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: I. Der Antragsgegner ist der Vater der im April 2001 und im Februar 2007 geborenen Antragsteller. Diese machen rückständigen und laufenden Kindes- unterhalt für die Zeit ab September 2012 geltend. Die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern, die in nichtehelicher Lebens- gemeinschaft zusammengelebt hatten, vereinbarten anlässlich ihrer Trennung für die Zeit ab August 2012 die Betreuung der Kinder im paritätischen Wech- 1 2 - 3 - selmodell. Das Amtsgericht hat in einem anderen Verfahren die Entscheidungs- kompetenz zur Geltendmachung des Kindesunterhalts der Mutter übertragen, die die Antragsteller im vorliegenden Verfahren gesetzlich vertritt. Der Antragsgegner erzielt als leitender Angestellter ein monatliches Net- toeinkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit von 3.564,14 € und ist privat kranken- und pflegeversichert. Er wohnt im kreditfinanzierten Eigenheim. Die Mutter der Antragsteller ist als Optikermeisterin mit 30 Wochenstun- den beschäftigt und erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von 1.211,82 €. Bis zur Trennung der Eltern übte sie zudem beim Arbeitgeber des Antragsgeg- ners eine zusätzliche Geringverdienertätigkeit aus. Sie bezieht das Kindergeld für beide Antragsteller. Die Kindergartenbeiträge (bis 2013), Hortkosten, Beträge für Musikschu- le und Tanzkurse sowie Fahrtkosten für den Transport zum Kindergarten und zur Schule werden von den Eltern mit wechselnden Anteilen getragen. Die Beteiligten streiten über die Höhe der Unterhaltsbeteiligung des An- tragsgegners. Das Amtsgericht hat den Antragsgegner für die Zeit ab Juni 2015 zur Zahlung laufenden Unterhalts von jeweils monatlich 166 € für den Antrag- steller zu 1 und 158 € für die Antragstellerin zu 2 sowie rückständigen Unter- halts verpflichtet. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlan- desgericht dessen Verpflichtung zu laufendem Unterhalt im wesentlichen bestä- tigt und den rückständigen Unterhalt (für September 2012 bis Mai 2015) auf 1.633,50 € (Antragsteller zu 1) und 2.081,84 € (Antragstellerin zu 2) festgesetzt. Dagegen wendet sich der Antragsgegner mit der zugelassenen Rechts- beschwerde, mit welcher er weiterhin die Abweisung der Unterhaltsanträge er- strebt. 3 4 5 6 7 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entschei- dung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts, dessen Entscheidung in FamRZ 2016, 470 veröffentlicht ist, ist der Antragsgegner auch im Wechselmo- dell zum Kindesunterhalt verpflichtet und nicht nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB vom Unterhalt befreit. Die gesetzliche Regelung betreffe das sogenannte Resi- denzmodell und die damit verbundene herkömmliche Aufteilung von Erwerbstä- tigkeit und Kinderbetreuung. Im Wechselmodell könne die Kinderbetreuung nicht zur (vollständigen) Befreiung von der Barunterhaltspflicht führen. Der Unterhaltsbedarf bemesse sich in diesem Fall nach dem beiderseiti- gen Einkommen der Eltern und umfasse neben dem sich daraus ergebenden - erhöhten - Bedarf insbesondere die Mehrkosten des Wechselmodells, so dass der von den Eltern zu tragende Bedarf regelmäßig deutlich höher liege als beim herkömmlichen Residenzmodell. Der Antragsgegner mache zu Recht geltend, dass nicht lediglich das Ein- kommen der Mutter aus einer Teilzeitstelle heranzuziehen sei. Allerdings sei der Mutter nach Vereinbarung des Wechselmodells im August 2012 eine Über- gangszeit bis einschließlich Dezember 2012 zuzubilligen, um ihre Arbeitszeit auf die neue Situation einzustellen. Der Mutter sei zwar nicht zuzumuten gewesen, ihre frühere Geringverdienertätigkeit bei dem Arbeitgeber fortzuset- zen, dessen Geschäftsführer der Antragsgegner sei. Sie habe jedoch nicht dargelegt, dass die Ausweitung ihrer Tätigkeit in ihrem Beruf unmöglich sei, so dass ihr ab Januar 2013 ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen von 1.407,07 € zuzurechnen sei. Ein Wechsel des Arbeitsplatzes sei ihr dagegen nicht abzuverlangen. 8 9 10 11 - 5 - Der aus den beiderseitigen Einkommen zu berechnende Regelbedarf sei um den Mehrbedarf der Kinder zu erhöhen. Hierbei handele es sich um den Teil des angemessenen Lebensbedarfs eines Kindes, der von den pauschalierten Regelsätzen der Unterhaltsleitlinien nicht erfasst werde. Er sei wie der Regel- bedarf nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB zwischen den Eltern aufzuteilen. Aller- dings seien nur solche Mehrkosten beim Kindesunterhalt zu berücksichtigen, die dem Unterhaltsbedarf des Kindes und nicht der Lebensführung des Betreu- enden zugerechnet werden könnten. Mehrbedarf des Kindes liege insbesonde- re in Wohnmehrkosten, Fahrtkosten und dem doppelten Erwerb persönlicher Gegenstände, nicht aber in den Kosten der Nachmittagsbetreuung, die es dem Betreuenden ermögliche, seiner Erwerbstätigkeit nachzugehen. Diese Kosten hätten nur für einen Ehegattenunterhalt Bedeutung. Berücksichtigungsfähig seien zudem nur solche Mehrkosten, deren An- satz und Erstattung unter den gegebenen Umständen angemessen sei. Mit ei- ner dem Kind geschuldeten Betreuung seien üblicherweise Naturalleistungen (z.B. Eintrittsgelder, Fahrten zum Kindergarten, zur Schule und zu Sportveran- staltungen etc.) verbunden, bei denen vom betreuenden Elternteil nach Treu und Glauben erwartet werden könne, für sie aufgrund der übernommenen Be- treuungsverantwortung allein aufzukommen. Mit Rücksicht darauf könnten die monatlichen Fahrtkosten, die dem Großvater für die Kinder entstünden, durch den mitbetreuenden Vater nicht gegenüber der Mutter abgerechnet werden. Bei dem Mehrbedarf durch erhöhte Wohnkosten sei eine pauschalierte Berechnung durch einen Vergleich zwischen den Wohnkosten zulässig, die bei jedem Elternteil im Tabellenunterhalt nach seinem Einkommen anteilig enthal- ten seien und den im Tabellenunterhalt aufgrund der zusammengerechneten Einkommen anfallenden Wohnkosten. Der Wohnbedarf sei mit 20 % des jewei- 12 13 14 - 6 - ligen Tabellenbetrags anzusetzen, bei jedem Elternteil sei ein Verbrauchskos- tenanteil von rund 10 % in Abzug zu bringen. Sonstiger Mehrbedarf falle durch den Transport der Kinder zu Kindergar- ten und Schule sowie in Form von Kindergarten- und Hortbeiträgen an. Tanz- kurs und Musikschule seien durch den Regelbedarf nach dem Regelbedarfs- Ermittlungsgesetz teilweise abgedeckt und nur mit dem übersteigenden Betrag zu berücksichtigen. Von dem sich aus Regel- und Mehrbedarf ergebenden Gesamtbedarf sei nur das hälftige Kindergeld abzuziehen. Die zum Teil vertretene Anrechnung des vollen Kindergelds würde voraussetzen, dass kein Elternteil seine Unter- haltspflicht durch Betreuung des Kindes erfülle. Dagegen trage die hälftige An- rechnung der in § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB ausdrücklich angeordneten Gleich- wertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt beim minderjährigen Kind Rech- nung. Der auf den Barunterhalt entfallende Anteil werde nach der Beteiligungs- quote beider Elternteile ausgeglichen, der auf die Betreuung entfallende Anteil hälftig. Das Oberlandesgericht hat das Einkommen des Antragsgegners nach Abzug von Beiträgen für die private Kranken- und Pflegeversicherung, berufs- bedingter Aufwendungen sowie - von den Antragstellern anerkannter - Kinder- betreuungskosten zugrunde gelegt und ferner einen Wohnvorteil abzüglich Zins- und Tilgungsleistungen berücksichtigt. Auf Seiten der Mutter hat es ab Januar 2013 ein - teils fiktives - Einkommen aus vollschichtiger Tätigkeit zu- grunde gelegt. Für den Unterhalt hat es den jeweiligen Tabellenbetrag aus dem zu- sammengerechneten Einkommen der Eltern ermittelt und das hälftige Kinder- geld abgezogen. Dem hat es den Mehrbedarf, bestehend aus den Mehrkosten 15 16 17 18 - 7 - des Wechselmodells (erhöhte Wohnkosten, Fahrtkosten), Kindergarten- und Hortbeiträgen sowie einem restlichen Betrag für "Kultur" (Musikschule, Tanzen) hinzugerechnet. Die Unterhaltsanteile der Eltern sind nach Abzug des ange- messenen Selbstbehalts aus dem verbleibenden "vergleichbaren Einkommen" berechnet. Davon sind die von den Eltern bereits getragenen Kosten abgezo- gen und auf Seiten der Mutter das hälftige Kindergeld hinzugerechnet. Als vom Antragsgegner zu leistende "Ausgleichszahlung" hat das Oberlandesgericht sodann die hälftige Differenz der verbleibenden Beträge abzüglich des hälftigen auf die Betreuung entfallenden Kindergeldanteils festgesetzt. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand. a) Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsgegner nicht schon wegen der von ihm geleisteten hälftigen Kinderbe- treuung nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB vom Barunterhalt befreit ist. Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass diese gesetzliche Regelung das sogenannte Residenzmodell und die damit verbundene herkömmliche Aufteilung von Er- werbstätigkeit und Kinderbetreuung betrifft. Sie stellt den kinderbetreuenden Elternteil in solchen Fällen vom Barunterhalt frei. Dagegen kann die im Rahmen eines Wechselmodells geleistete Kinderbetreuung nicht zur Befreiung von seiner Barunterhaltspflicht führen. Dies muss schon deshalb gelten, weil ande- renfalls beide Elternteile vom Barunterhalt befreit wären, obwohl nur der Be- treuungsbedarf des Kindes gedeckt wäre. Demgegenüber bliebe der in § 1612 a Abs. 1 BGB und den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesene sächliche (Regel-)Bedarf offen (Senatsbeschluss vom 5. November 2014 - XII ZB 599/13 - FamRZ 2015, 236 Rn. 17). Die dagegen vorgebrachte Argumentation der Rechtsbeschwerde, dass beide Elternteile eine Erwerbsobliegenheit hätten und jeder Elternteil gehalten 19 20 21 - 8 - sei, den während seiner Betreuungszeiten anfallenden Barunterhalt zu erbrin- gen, vermag einen Unterhaltsanspruch nicht zu ersetzen, sondern setzt einen solchen gerade voraus. Dieser beschränkt sich indessen nicht auf die Zeiten eigener Kinderbetreuung, sondern besteht kontinuierlich, solange das Kind un- terhaltsbedürftig ist. Die Annahme der Rechtsbeschwerde, dass der Kindesun- terhalt im Rahmen des Wechselmodells stets durch den von beiden Eltern ge- leisteten Naturalunterhalt gedeckt wäre, betrifft der Sache nach nicht die Be- messung des Unterhaltsanspruchs, sondern vielmehr dessen Erfüllung. Die Frage der Erfüllung ist aber gesondert zu beantworten und setzt neben der Be- darfsermittlung insbesondere eine vorherige Festlegung der von den Eltern ge- schuldeten Unterhaltsanteile gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB voraus. Eine vollständige Befreiung vom Barunterhalt tritt dagegen nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB nur für den Elternteil ein, der das Kind voll betreut. Ähnliches gilt für die Auffassung, mit der Vereinbarung eines Wechsel- modells werde zugleich die gemeinsame Bestimmung der Eltern nach § 1612 Abs. 2 BGB getroffen, den Unterhalt wie vor der Trennung insgesamt in Natura- lien zu leisten, so dass eine Barunterhaltspflicht von vornherein nicht bestehe (so Maaß FamRZ 2016, 603, 605 f.; FamRZ 2016, 1428 ff.). Ein solcher Inhalt kann der Vereinbarung regelmäßig nicht beigemessen werden. Denn die von den Eltern getroffene Vereinbarung des Wechselmodells betrifft lediglich die Ausübung der elterlichen Sorge in Bezug auf die Betreuung und den Aufenthalt des Kindes. Eine zusätzliche Regelung auch bezüglich des Unterhalts bedürfte hingegen einer gesonderten Abrede. Insbesondere der wirtschaftlich schlechter gestellte Elternteil wird für eine solche Abrede regelmäßig keinen Anlass haben, so dass seine entsprechende Zustimmung auch nicht unterstellt werden kann. Denn diesem Elternteil würde insbesondere drohen, dass ihm wegen mangeln- der oder eingeschränkter Leistungsfähigkeit von vornherein die erforderlichen Mittel fehlen, um die für den Naturalunterhalt im Wechselmodell einzusetzenden 22 - 9 - Güter, etwa eine ausreichend große Wohnung, zu beschaffen. Die Annahme einer mit der Vereinbarung des Wechselmodells - konkludent - getroffenen Ab- rede über einen ausschließlich und zudem nur nach Zeitabschnitten geschulde- ten Naturalunterhalt sowie die damit verbundene Abweichung von der Auftei- lung des Unterhalts nach dem Maßstab des § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB entbehrt demnach - abgesehen von einem möglichen Verstoß gegen § 1614 BGB - einer Grundlage. b) Das Oberlandesgericht hat den Bedarf der Antragsteller methodisch zutreffend ermittelt. Nach der Rechtsprechung des Senats bemisst sich der Un- terhaltsbedarf beim Wechselmodell nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasst neben dem sich daraus ergebenden Bedarf (Regelbedarf) insbesondere die Mehrkosten des Wechselmodells (Senatsbeschluss vom 5. November 2014 - XII ZB 599/13 - FamRZ 2015, 236 Rn. 18; Senatsurteil vom 21. Dezember 2005 - XII ZR 126/03 - FamRZ 2006, 1015, 1017). aa) Dass zur Ermittlung des Bedarfs nach der Düsseldorfer Tabelle die Einkommen beider Elternteile einbezogen werden müssen, folgt beim Wech- selmodell bereits zwingend daraus, dass kein Elternteil von der Barunterhalts- pflicht befreit ist. Der Bedarf lässt sich entgegen der Auffassung der Rechtsbe- schwerde nicht in zwei gesondert zu ermittelnde Beträge aufspalten, die für je- den Elternteil nach dessen jeweiliger alleiniger Unterhaltspflicht zu berechnen wären. Dadurch würde verkannt, dass der Unterhaltsbedarf des Kindes ein ein- heitlicher ist und sich grundsätzlich von beiden Elternteilen ableitet. Unter- schiedliche Anteile der Eltern ergeben sich nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB erst aus deren individueller Leistungsfähigkeit und der daran orientierten Beteili- gungsquote sowie daraus, dass die Unterhaltspflicht auf den Betrag begrenzt ist, den der Unterhaltspflichtige bei alleiniger Unterhaltshaftung auf der Grund- lage seines Einkommens zu zahlen hätte (vgl. Senatsurteile BGHZ 164, 375 = 23 24 - 10 - FamRZ 2006, 99, 100 und vom 30. Juli 2008 - XII ZR 126/06 - FamRZ 2008, 2104 Rn. 31). Der von der Rechtsbeschwerde erhobene Einwand, dass im Wechsel- modell betreuten Kindern ein gegenüber im Residenzmodell betreuten Kindern überhöhter Unterhaltsbedarf zugesprochen würde (ebenso Spangenberg FamRZ 2014, 88, 89), verfängt nicht. Dass sich die Lebensstellung des Kindes von beiden Eltern ableitet, gilt auch beim Residenzmodell. Denn auch ein im Residenzmodell betreutes Kind genießt, wenn der allein oder überwiegend betreuende Elternteil ebenfalls Einkommen erzielt, regelmäßig einen höheren Lebensstandard als bei einem alleinverdienenden Elternteil (vgl. Wendl/ Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 2 Rn. 206 mwN). Zwar hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung wie- derholt ausgesprochen, dass sich der Bedarf des minderjährigen Kindes vom barunterhaltspflichtigen Elternteil ableitet (Senatsbeschluss vom 9. Juli 2014 - XII ZB 661/12 - FamRZ 2014, 1536 Rn. 37; Senatsurteile vom 28. Februar 2007 - XII ZR 161/04 - FamRZ 2007, 707, 708 f. und vom 9. Juli 2003 - XII ZR 83/00 - FamRZ 2003, 1471, 1472 f.). Dies steht aber vor dem Hinter- grund, dass nur dieser Elternteil für den Barunterhalt aufzukommen hat. Da dessen Haftung aber ohnedies auf den sich aus seinem Einkommen ermittelten Tabellenbedarf begrenzt ist, stellt die Bemessung des Unterhalts der Sache nach eine abgekürzte Unterhaltsermittlung dar, indem der geschuldete Unter- halt sogleich nach der individuellen Leistungsfähigkeit des Barunterhaltspflichti- gen festgesetzt wird. bb) Dass das Oberlandesgericht der Kindesmutter - für den Antragsgeg- ner als Rechtsbeschwerdeführer günstig - aufgrund einer über die von ihr ge- leistete Tätigkeit hinausgehenden Erwerbsobliegenheit ein teilweise fiktives 25 26 - 11 - Einkommen aus insgesamt vollschichtiger Tätigkeit zugerechnet hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. (1) Grundsätzlich bestimmt auch das einem Elternteil anrechenbare fikti- ve Einkommen den Bedarf des Kindes. Denn die Erwerbsmöglichkeiten gehö- ren zur Lebensstellung des Elternteils, von dem das Kind seine Lebensstellung ableitet (vgl. Senatsurteile vom 30. Juli 2008 - XII ZR 126/06 - FamRZ 2008, 2104 Rn. 32; vom 9. Juli 2003 - XII ZR 83/00 - FamRZ 2003, 1471, 1473 und vom 31. Mai 2000 - XII ZR 119/98 - FamRZ 2000, 1358, 1359). (2) Hier kommt es nicht darauf an, ob der in Anspruch genommene Un- terhaltspflichtige sich zum Nachteil des Kindes auf die Haftung eines weiteren Unterhaltspflichtigen aus fiktivem Einkommen berufen kann, wenn und soweit das Kind damit auf einen nicht realisierbaren Unterhaltsanspruch verwiesen wird und somit Gefahr läuft, nicht den vollen ihm zustehenden Unterhalt zu er- halten. In diesen Fällen legt der Rechtsgedanke des § 1607 Abs. 2 BGB eine volle Haftung des in Anspruch genommenen Elternteils nahe, der wegen des Anteils des anderen Elternteils auf einen Rückgriff gegen diesen verwiesen ist (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2015, 1505; KG NJW-RR 2010, 879, 880; OLG Köln FamRZ 2010, 382; OLG Frankfurt FamRZ 1993, 231; Palandt/Brudermüller BGB 76. Aufl. § 1606 Rn. 17; jurisPK-BGB/Viefhues [Stand: 8. Dezember 2016] § 1606 Rn. 87 ff.; Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrich- terlichen Praxis 9. Aufl. § 2 Rn. 567). Dessen bedarf es indessen nicht, wenn der teils aus fiktivem Einkommen haftende Elternteil tatsächlich Naturalunterhalt gewährt und jedenfalls einen Unterhalt in Höhe seines Haftungsanteils an das Kind erbringt (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2010, 737 [LS] juris; Wendl/ Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 2 Rn. 567, 562). 27 28 - 12 - Das ist im vorliegenden Fall gegeben. Die Mutter hat nach den Berech- nungen im angefochtenen Beschluss Monatsbeträge zwischen rund 40 € und 160 € für beide Kinder aufzubringen, so dass der von ihr geschuldete Unter- haltsanteil - abgesehen vom Kindergeld - durch den von ihr den Kindern er- brachten Naturalunterhalt sowie die von ihr übernommenen Kosten abgedeckt ist. Da den Kindern insoweit kein Unterhaltsausfall droht, ist das Abstellen auf das teils fiktive Einkommen der Mutter hier mithin unbedenklich. (3) Dass das Oberlandesgericht der Mutter nach der Vereinbarung des Wechselmodells zur gebotenen Aufstockung ihrer Erwerbstätigkeit eine Über- gangszeit zugebilligt und ihr erst ab Januar 2013 ein Einkommen aus voll- schichtiger Tätigkeit angerechnet hat, bewegt sich im Rahmen zulässiger tat- richterlicher Würdigung und ist daher rechtsbeschwerderechtlich nicht zu bean- standen. Das gleiche gilt für den Umstand, dass das Einkommen der Mutter aufgrund ihrer aktuellen Tätigkeit berechnet worden ist und von ihr insbesonde- re ein Arbeitgeberwechsel zum Zweck der Gehaltssteigerung nicht verlangt worden ist. cc) Das Oberlandesgericht hat dem einkommensabhängig ermittelten Regelbedarf dem Grunde nach zutreffend einen Mehrbedarf der Kinder zuge- rechnet. (1) Es hat die Fahrtkosten für den Schul- und Kindergartentransfer der Kinder zutreffend als Mehrbedarf berücksichtigt. Ob es sich hierbei um Mehr- kosten des Wechselmodells oder allgemeinen Mehrbedarf der Kinder handelt (vgl. Senatsurteil vom 26. November 2008 - XII ZR 65/07 - FamRZ 2009, 962 Rn. 17 ff.), kann offenbleiben. Dass die Kosten entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde Bedarf der Kinder darstellen, folgt daraus, dass es sich um mit dem Schul- bzw. Kindergartenbesuch verbundene Kosten handelt. Die Not- 29 30 31 32 - 13 - wendigkeit der Kosten steht zwischen den Beteiligten außer Streit. Dass das Entstehen der Kosten etwa den Kindern als Obliegenheitsverstoß zuzurechnen wäre, wird von der Rechtsbeschwerde nicht geltend gemacht. Umstände dafür, dass die Kindesmutter, die jetzt am Ort ihres schon zu Zeiten des Zusammen- lebens der Eltern innegehabten Arbeitsplatzes wohnt, nach Trennung der Eltern gehalten gewesen wäre, sich zum Zwecke der Kostenersparnis eine Wohnung im näheren Umkreis der ursprünglich gemeinsamen Wohnung zu suchen, was zudem entsprechende berufsbedingte Fahrtkosten nach sich gezogen hätte, hat der Antragsgegner nicht dargetan. Die vom Antragsgegner geltend gemachten Kosten von monatlich 350 € für Fahrtkosten des Großvaters väterlicherseits (150 € Benzinkosten und 200 € für den Zeitaufwand) sind vom Oberlandesgericht entgegen der Annahme der Rechtsbeschwerde hinsichtlich der Fahrtkosten berücksichtigt worden, indem es dem Antragsgegner ab September 2013 Fahrtkosten von monatlich 150 € als Leistung angerechnet hat, der Kindesmutter hingegen nur für die Zeit bis einschließlich August 2013. Eine Vergütung für den Zeitaufwand des Großvaters wäre hingegen nur gerechtfertigt, wenn es sich dabei um vom Antragsgegner aufzuwendende not- wendige und angemessene Kosten handeln würde. Wenn ein Elternteil Kosten für Betreuungsleistungen geltend macht, die in seine Betreuungszeiten fallen, scheidet eine gesonderte Abzugsfähigkeit indessen grundsätzlich aus. Denn das Wechselmodell bringt es mit sich, dass die persönlich zu erbringenden Be- treuungsleistungen der Eltern sich in etwa entsprechen, so dass die Notwen- digkeit einer - über die übliche pädagogisch veranlasste Betreuung etwa in Kin- dergarten und Schule hinausgehenden - Fremdbetreuung und die Aufteilung dadurch verursachter Kosten zwischen den Eltern nur bei Vorliegen besonderer Gründe in Betracht kommt (vgl. Seiler FamRZ 2015, 1845, 1848). Dem genügt 33 34 - 14 - das Vorbringen des Antragsgegners nicht. Dem Antragsgegner ist überdies - ab Januar 2013 - von den Vorinstanzen bereits ein monatlicher Abzug von 228,88 € für Betreuungskosten zugebilligt worden. Die Rechtsbeschwerdeerwi- derung weist mit Recht darauf hin, dass von der Kindesmutter eine vollschichti- ge Erwerbstätigkeit sogar ohne einen entsprechenden Kostenabzug erwartet worden ist. (2) Die vom Oberlandesgericht vorgenommene vereinfachende Schät- zung der auf das jeweilige Kind entfallenden Wohnmehrkosten (vgl. FAKomm- FamR/Müting 5. Aufl. § 1606 BGB Rn. 34; Scheiwe FF 2013, 280, 284; Jokisch FuR 2014, 28; aA Wohlgemuth FamRZ 2014, 84, 85; FPR 2013, 157, 158) stößt hingegen auf durchgreifende Bedenken. Ob und in welchem Umfang wechselmodellbedingte Mehrkosten auftreten, beurteilt sich aus einem Ver- gleich der auf das Kind entfallenden tatsächlichen mit den in den Tabellenbe- darf einkalkulierten Wohnkosten, welche üblicherweise mit jeweils 20 % des Tabellenbetrags pauschaliert werden. Zieht man für den Vergleich hingegen die kalkulatorischen Wohnkosten aus den sich nach den Einzeleinkommen erge- benden Tabellenbeträgen heran, so orientiert sich die Bemessung am Einkom- men der Eltern, ohne dass geprüft wird, ob ein entsprechender Einkommensteil auch für die Wohnkosten verwendet wird. Auch besteht die Gefahr widersprüch- licher Ermittlung, wenn etwa - wie im vorliegenden Fall - der Unterhaltspflichtige im Eigenheim lebt und Wohnkosten bereits bei der Ermittlung des Wohnvorteils als Einkommensbestandteil Berücksichtigung gefunden haben. Der Senat hat dementsprechend bereits in anderen Zusammenhängen eine allein am Ein- kommen orientierte Bemessung des Wohnwerts abgelehnt (vgl. Senatsurteil vom 22. April 1998 - XII ZR 161/96 - FamRZ 1998, 899, 902 zur sog. Drittel- obergrenze). Ein konkreter Vortrag der Beteiligten zu den Wohnmehrkosten ist daher unerlässlich. 35 - 15 - Zutreffend weist die Rechtsbeschwerde insoweit ferner darauf hin, dass dem Mehrbedarf korrespondierende Leistungen des Antragsgegners nicht be- rücksichtigt worden sind. Das gilt allerdings auch für die Kindesmutter, bei der solche bislang ebenfalls nicht angerechnet worden sind. (3) Dass das Oberlandesgericht die Kindergarten- und Hortkosten als Mehrbedarf der Kinder anerkannt hat, entspricht der Rechtsprechung des Se- nats (Senatsurteil vom 26. November 2008 - XII ZR 65/07 - FamRZ 2009, 962 Rn. 17 ff.) und wird von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen. Die vom Se- nat für Kindergartenkosten aufgestellten Grundsätze gelten auch hinsichtlich der Hortkosten, zumal diese ebenfalls regelmäßig pädagogisch bedingt sind. (4) Dass das Oberlandesgericht Kosten für Musikschule und Tanzunter- richt eingeschränkt als Mehrbedarf angesehen hat, begegnet Bedenken. Zwar hat das Oberlandesgericht die betreffenden Kosten im Ausgangs- punkt zutreffend dem Regelbedarf nach § 6 Abs. 1 RBEG (Abteilung 9: Freizeit, Unterhaltung, Kultur) zugeordnet, so dass diese dem Grunde nach auch im Mindestunterhalt gemäß § 1612 a Abs. 1 BGB und in den Bedarfsbeträgen der Düsseldorfer Tabelle enthalten sind. Indessen hat es ohne nähere Begründung den gesamten für diesen Kostentitel vorgesehenen Betrag veranschlagt, ob- wohl mit diesem ein wesentlich umfangreicherer Bereich (z.B. Tonwiedergabe- geräte, Spielzeuge, Bücher sowie Schreibwaren und Zeichenmaterialien) abge- deckt werden muss. Für vom Regelbedarf nicht gedeckte Kosten sieht dement- sprechend § 34 Abs. 7 SGB XII die gesonderte Berücksichtigung weiterer Kos- ten unter anderem für Sport und Musikunterricht im Rahmen der Bedarfe für Bildung und Teilhabe vor, welche auch unterhaltsrechtlich gegenüber dem Min- destunterhalt einen Mehrbedarf darstellen würden. Auf der anderen Seite hat das Oberlandesgericht zu Unrecht nur auf den am Regelbedarf orientierten 36 37 38 39 - 16 - Mindestunterhalt nach § 1612 a Abs. 1 BGB abgestellt, welcher der Einkom- mensgruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle entspricht, während die Tabellenbeträ- ge im vorliegenden Fall den Einkommensgruppen 8 und 9 der Düsseldorfer Ta- belle entnommen worden sind. Die Kosten für Musik- und Tanzunterricht neh- men indessen als Bestandteil des Regelbedarfs auch an den mit den höheren Einkommensgruppen verbundenen Steigerungen teil, so dass - vom Oberlan- desgericht noch nicht berücksichtigt - auch für die hier in Rede stehenden Kos- ten erhöhte Beträge zur Verfügung stehen. Auch wenn es sich hier um eine tatrichterliche Beurteilung handelt, hat die vom Oberlandesgericht vorgenommene Würdigung den vorgegebenen Rah- men nicht hinreichend beachtet und stellt sich mithin in diesem Punkt als rechtsfehlerhaft dar. Demnach lässt sich noch nicht beurteilen, ob insoweit überhaupt und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Mehrbedarf anzuerkennen ist. dd) Das Oberlandesgericht hat die Anteile der Eltern, mit denen diese sich am Kindesunterhalt zu beteiligen haben, unter Vorwegabzug des soge- nannten angemessenen Selbstbehalts ermittelt. Das entspricht der Rechtspre- chung des Senats (Senatsurteile BGHZ 188, 50 = FamRZ 2011, 454 Rn. 34 ff. mwN und vom 26. November 2008 - XII ZR 65/07 - FamRZ 2009, 962 Rn. 32). Die von der Rechtsbeschwerde befürwortete Quotierung allein aufgrund des Verhältnisses der Nettoeinkommen (ebenso jurisPR-FamR/Maes 10/2016 Anm. 2) ist verfehlt. Eine solche Quotierung würde die Leistungsfähigkeit der Eltern, die sich aus dem für den Unterhalt verfügbaren Einkommen oberhalb des Selbstbehalts ergibt, nicht widerspiegeln. Bei einer Quotierung nach dem gesamten Einkommen würden auch solche Einkommensteile in die Anteilsbe- 40 41 42 - 17 - rechnung einbezogen, die von Gesetzes wegen für den Unterhalt nicht zur Ver- fügung stehen. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist auch nicht nur der not- wendige Selbstbehalt abzuziehen. Dies wäre nur bei Eingreifen der gesteiger- ten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB gerechtfertigt. Ein solcher Fall liegt aber nicht vor, weil der Bedarf der Kinder von den beiderseitig barunter- haltspflichtigen Eltern aufgebracht werden kann, ohne dass deren angemesse- ner Selbstbehalt berührt wird (vgl. Senatsurteil BGHZ 188, 50 = FamRZ 2011, 454 Rn. 34 ff. mwN). ee) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde führt die Unter- haltsberechnung des Oberlandesgerichts nicht zu einem - vom Unterhalt ver- schiedenen - Ausgleichsanspruch der am vorliegenden Verfahren nicht beteilig- ten Mutter gegen den Antragsgegner. Die Rechtsbeschwerde beruft sich da- rauf, dass die der Mutter angerechneten Leistungen für einzelne Zeitabschnitte den von ihr zu tragenden Unterhaltsanteil überstiegen und zu negativen Beträ- gen führen. Dadurch verändert sich indessen nicht der Charakter des An- spruchs als Unterhaltsanspruch. Zwar ist der zuerkannte Anspruch vom Ober- landesgericht als Ausgleichsanspruch bezeichnet worden (vgl. auch Bausch/ Gutdeutsch/Seiler FamRZ 2012, 258, 260; zum Ausgleich des Kindergelds vgl. Senatsbeschluss vom 20. April 2016 - XII ZB 45/15 - FamRZ 2016, 1053 Rn. 12). Der Anspruch wird aber im vorliegenden Verfahren von den durch die Mutter vertretenen Kindern in zulässiger Weise als Unterhaltsanspruch geltend gemacht. Dass der Anspruch nicht auf den vollen und nicht durch eigene bezif- ferte Leistungen des Antragsgegners gedeckten Unterhalt, sondern nur auf die hälftige Differenz der von den Eltern nicht gedeckten Anteile gerichtet ist, stellt sich als Begrenzung des Anspruchs dar und erklärt sich aus der Annahme, dass jeder Elternteil neben den bezifferten Leistungen vor allem durch Natural- 43 44 - 18 - unterhalt auch die Hälfte des weiteren Bedarfs abdeckt. Der Anspruch dient dann vor allem noch dem Zweck, eine angemessene, an der jeweiligen Leis- tungsfähigkeit orientierte Beteiligung der Eltern am Kindesunterhalt zu erzielen, und richtet sich auf die durch die Leistungen des besser verdienenden Eltern- teils noch nicht gedeckte Unterhaltsspitze. Der Anspruch ist - wie ausgeführt - mangels einer anderweitigen Be- stimmung der Eltern nach § 1612 Abs. 2 BGB auf Geld gerichtet. Der Anspruch ist auch nicht durch die Leistungen des anderen Elternteils (hier der Mutter) ge- deckt, denn diese haben - mangels Anrechnungsbestimmung des Leistenden - als insoweit freiwillige Leistungen Dritter, insoweit nicht Unterhaltspflichtiger, keine Erfüllungswirkung. Auch eine Haushaltsaufnahme nach § 1612 Abs. 2 Satz 2 BGB liegt nicht vor. Die Vorschrift ist auf den Fall zugeschnitten, dass der Unterhaltsbedarf des Kindes in vollem Umfang und kontinuierlich im Haus- halt des Barunterhaltspflichtigen erbracht wird. Dass der Anspruch seiner Natur nach einen Ausgleichsanspruch dar- stellt, könnte sich mithin nur dann ergeben, wenn der Antragsgegner eine über den geschuldeten Unterhalt hinausgehende Leistung zu erbringen hätte, was hier aber nicht der Fall ist. ff) Die vom Oberlandesgericht vorgenommene Kindergeldanrechnung ist nicht zu beanstanden. Wie der Senat inzwischen entschieden hat (Senatsbe- schluss vom 20. April 2016 - XII ZB 45/15 - FamRZ 2016, 1053 Rn. 12 mwN), liegt auch im Fall des Wechselmodells ein Anwendungsfall des § 1612 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB vor, so dass die Hälfte des Kindergelds gemäß § 1612 b Abs. 1 Satz 2 BGB den Barbedarf mindert. Der Anspruch eines Elternteils auf Ausgleich des dem anderen Elternteil gezahlten Kindergelds ist ein Unterfall des familienrechtlichen Ausgleichsan- 45 46 47 48 - 19 - spruchs (Senatsbeschluss vom 20. April 2016 - XII ZB 45/15 - FamRZ 2016, 1053 Rn. 12 mwN), der im Regelfall gemäß § 1612 b BGB durch eine Anrech- nung des hälftigen Kindergelds auf den Barbedarf des minderjährigen Kindes, die den das Kindergeld nicht beziehenden Elternteil entlastet, erfüllt wird. Die auf den sächlichen Bedarf entfallende Kindergeldhälfte ist folglich auch im vor- liegenden Fall auf den Barbedarf anzurechnen. Der in § 1612 b BGB vorgesehene Mechanismus führt indessen im Fall des Wechselmodells nicht zum vollständigen Ausgleich des Kindergelds. Zwar wird die auf den sächlichen (Bar-)Bedarf des Kindes entfallende Kindergeldhälf- te regulär auf den Barbedarf angerechnet und kommt damit den Eltern im Er- gebnis entsprechend ihren Beteiligungsquoten zugute. Die auf die Betreuung entfallende Kindergeldhälfte verbleibt hingegen zunächst beim das Kindergeld beziehenden Elternteil und bedarf wegen der gleichwertigen Betreuungsleistun- gen der Eltern eines gesonderten Ausgleichs. Der Senat hat einen entspre- chenden familienrechtlichen Ausgleichsanspruch gegen den das Kindergeld beziehenden Elternteil anerkannt (Senatsbeschluss vom 20. April 2016 - XII ZB 45/15 - FamRZ 2016, 1053 Rn. 34). Dass auch dieser Anspruch mit dem Kindesunterhalt ausgeglichen werden kann, ist im Grundsatz ebenfalls anerkannt. Schon vor der zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Unterhalts- rechtsreform entsprach es gefestigter Praxis, dass der in vollem Umfang barun- terhaltspflichtige Elternteil, wenn dieser das Kindergeld bezieht, die auf die Be- treuung entfallende Kindergeldhälfte zusätzlich zum Kindesunterhalt zu entrich- ten hat. Das gilt für die seit 1. Januar 2008 geltende Rechtslage unverändert (vgl. Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 2 Rn. 781 mwN). Um nichts anderes handelt es sich für den das Kindergeld im Fall des Wechselmodells beziehenden Elternteil. Diesem steht wegen der paritätischen 49 50 - 20 - Betreuung der auf die Betreuung entfallende Kindergeldanteil nur zur Hälfte zu (Senatsbeschluss vom 20. April 2016 - XII ZB 45/15 - FamRZ 2016, 1053 Rn. 31), so dass er die weitere Hälfte an den anderen, das Kind ebenfalls be- treuenden Elternteil auszukehren hat. Dies kann zur Vereinfachung auch in Form der Verrechnung der beiderseitigen Leistungen verwirklicht werden, die zu dem Zweck erfolgt, dass ein Elternteil nur noch die nach Abzug der Hälfte des auf die Betreuung entfallenden Kindergeldanteils verbleibende Unterhalts- spitze zu zahlen hat. 3. Der angefochtene Beschluss kann im Ergebnis somit keinen Bestand haben, weil die Ermittlung des Mehrbedarfs der Kinder im Hinblick auf den Wohnbedarf und die Anrechnung entsprechender Naturalleistungen zum Nach- teil des Antragsgegners fehlerhaft sind. Ebenfalls korrekturbedürftig ist die Er- mittlung des Mehrbedarfs wegen Musikschule und Tanzunterricht. Wenn es sich hierbei auch im Ergebnis nur um kleinere Korrekturen handelt und die vom Oberlandesgericht zugesprochenen Unterhaltsansprüche dessen ungeachtet 51 - 21 - weit überwiegend begründet sind, ist dem Senat eine eigene abschließende Entscheidung verwehrt, weil eine weitere tatrichterliche Würdigung erforderlich ist und auch die verlässliche Berechnung eines zumindest geschuldeten Unter- halts nicht möglich ist. Bei der erneuten Ermittlung wird das Oberlandesgericht auch die weite- ren korrekturbedürftigen Positionen (etwa Mehraufwand für Wohnung auf Sei- ten der Mutter) zu berücksichtigen haben. Dose Klinkhammer Günter Nedden-Boeger Krüger Vorinstanzen: AG Grimma, Entscheidung vom 09.06.2015 - 2 F 233/13 - OLG Dresden, Entscheidung vom 29.10.2015 - 20 UF 851/15 - 52