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Entscheidung

XII ZB 373/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:110117BXIIZB373
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:110117BXIIZB373.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 373/16 vom 11. Januar 2017 in der Sache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Der Wert für das Rechtsbeschwerdeverfahren und das Beschwer- deverfahren wird jeweils auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe: 1. Der Verfahrenswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gemäß § 33 Abs. 3 GNotKG auf 5.000 € festzusetzen. a) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts kann für die Be- stimmung des Geschäftswerts im vorliegenden Fall nicht auf § 63 Satz 1 GNotKG abgestellt werden. Diese Vorschrift betrifft in Betreuungssachen (§ 271 FamFG) die Wertermittlung nur in den Fällen, in denen sich die Betreuung auf eine einzelne Rechtshandlung bezieht. Dabei ist die Abgrenzung zur Dauerbe- treuung anhand der übertragenen Aufgabenkreise vorzunehmen (vgl. Klahr in BeckOK Kostenrecht [Stand: 16. August 2016] § 63 GNotKG Rn. 10). Eine Kon- trollbetreuung ist, auch wenn sie zusätzlich die Ermächtigung des Betreuers zum Widerruf erteilter Vollmachten beinhaltet, lediglich insoweit eine besondere Form der Betreuung als in § 1896 Abs. 3 BGB mit der Wahrnehmung der Rech- 1 2 - 3 - te des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten ein gesetzlich definierter Aufgabenkreis besteht. Sie ist aber - wie die Betreuung für andere Aufgaben- kreise - grundsätzlich auf Dauer angelegt und bezieht sich damit nicht auf ein- zelne Rechtshandlungen i.S.v. § 63 Satz 1 GNotKG. b) Für die Bestimmung des Geschäftswerts kann im vorliegenden Fall auch nicht auf § 36 Abs. 1 GNotKG abgestellt werden. Denn das Rechtsbe- schwerdeverfahren betrifft keine vermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne die- ser Vorschrift. Vermögensrechtlichen Charakter besitzen alle Angelegenheiten, die - zumindest auch - unmittelbar materielle Auswirkungen haben, also insbeson- dere auf Geld oder Geldeswert zielen (Bormann in Korintenberg GNotKG 19. Aufl. § 36 Rn. 10). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Das Rechtsbe- schwerdeverfahren betrifft allein die im Hinblick auf die maßgebliche Recht- sprechung des Senats (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 206, 321 = FamRZ 2015, 1702 Rn. 18) notwendige betreuungsgerichtliche Entscheidung, einem bereits bestellten Kontrollbetreuer zusätzlich zu dem Aufgabenkreis der Geltendma- chung von Rechten gegenüber dem Bevollmächtigten auch die Befugnis zum Widerruf erteilter Vollmachten als eigenständigen Aufgabenkreis besonders zuzuweisen. Damit ist eine unmittelbare vermögensrechtliche Wirkung nicht verbunden. Dass die Rechtsbeschwerdeführer, nachdem auf der Grundlage der angegriffenen Entscheidung die ihnen erteilten Vollmachten widerrufen worden sind, nicht mehr über das Vermögen des Betreuten verfügen können, stellt sich lediglich als mittelbare Folge der betreuungsgerichtlichen Entscheidung dar. c) Die Wertfestsetzung bestimmt sich daher vorliegend nach § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Dabei hält der Senat auch unter Berücksichtigung des erhebli- 3 4 5 - 4 - chen Vermögens des Betreuten einen Geschäftswert von 5.000 € für angemes- sen, aber auch ausreichend. 2. Im Hinblick auf diese Erwägungen macht der Senat von der Möglich- keit des § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GNotKG Gebrauch und setzt den Geschäfts- wert für das Beschwerdeverfahren in Abänderung des Beschlusses des Be- schwerdegerichts vom 1. August 2016 ebenfalls auf 5.000 € fest. Dose Klinkhammer Günter RiBGH Dr. Nedden-Boeger Krüger hat Urlaub und kann des- wegen nicht unterschreiben. Dose Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 25.02.2016 - 706 XVII 5853/13 - LG München I, Entscheidung vom 18.07.2016 - 13 T 5973/16 - 6