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Beschluss

XII ZB 329/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Erweiterung einer Kontrollbetreuung darf nicht ohne erneute persönliche Anhörung des Betroffenen entschieden werden, wenn die für die Erweiterung maßgeblichen Erkenntnisse erst nach der vorherigen Anhörung erlangt wurden. • Die Erweiterung um die Regelung des Postverkehrs stellt eine wesentliche Änderung des Aufgabenkreises dar und erfordert daher eine besondere Rechtfertigung sowie ggf. erneute Anhörung. • Die Bestellung eines Betreuers zur Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern bedarf regelmäßig eines konkreten Bezuges zu bestimmten Angelegenheiten oder Verfahren, es sei denn, der Betroffene neigt krankheitsbedingt zu einer Vielzahl sinnloser Verfahren. • Die Zurückweisung der Beschwerde durch das Landgericht war aufzuheben, weil prozessuale Anforderungen an die erneute Anhörung und an tragfähige Feststellungen nicht erfüllt wurden.
Entscheidungsgründe
Erneute Anhörung erforderlich bei Erweiterung der Kontrollbetreuung • Die Erweiterung einer Kontrollbetreuung darf nicht ohne erneute persönliche Anhörung des Betroffenen entschieden werden, wenn die für die Erweiterung maßgeblichen Erkenntnisse erst nach der vorherigen Anhörung erlangt wurden. • Die Erweiterung um die Regelung des Postverkehrs stellt eine wesentliche Änderung des Aufgabenkreises dar und erfordert daher eine besondere Rechtfertigung sowie ggf. erneute Anhörung. • Die Bestellung eines Betreuers zur Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern bedarf regelmäßig eines konkreten Bezuges zu bestimmten Angelegenheiten oder Verfahren, es sei denn, der Betroffene neigt krankheitsbedingt zu einer Vielzahl sinnloser Verfahren. • Die Zurückweisung der Beschwerde durch das Landgericht war aufzuheben, weil prozessuale Anforderungen an die erneute Anhörung und an tragfähige Feststellungen nicht erfüllt wurden. Der Betroffene hatte im August 2014 einer Beteiligten umfassende Vorsorgevollmacht erteilt. Wegen festgestellter mittelschwerer seniler Demenz wurde ein Kontrollbetreuer bestellt, zunächst mit dem Aufgabenkreis der Geltendmachung von Rechten gegenüber der Bevollmächtigten. Später regte der Kontrollbetreuer die Umwandlung in eine reguläre Betreuung und die Erweiterung des Aufgabenkreises an; das Amtsgericht erweiterte die Kontrollbetreuung im Dezember 2015 um Postregelung, Vermögensangelegenheiten und Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern. Der Betroffene legte Beschwerde ein; das Landgericht wies die Beschwerde zurück. Dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit dem Ergebnis, dass der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Landgerichts aufhob und die Sache zurückverwies. • Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und begründet; das Landgericht hat prozessuale Fehler gemacht. • Wesentlich ist, dass die für die Erweiterung maßgeblichen neuen Erkenntnisse (z. B. Bericht des Kontrollbetreuers, Stellungnahme der Stadt) erst nach der letzten persönlichen Anhörung des Betroffenen gewonnen wurden; nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG und § 293 FamFG durfte das Beschwerdegericht nicht ohne erneute persönliche Anhörung entscheiden. • Die Erweiterung um die Regelung des Postverkehrs stellt eine wesentliche Ausweitung des Aufgabenkreises i. V. m. §§ 293 Abs. 2 Satz 2 FamFG, 1896 Abs. 4 BGB dar; dafür fehlen tragfähige Feststellungen im angefochtenen Beschluss. • Zur Einräumung der Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern sind regelmäßig konkrete Bezüge zu bestimmten Angelegenheiten oder Verfahren erforderlich; das Beschwerdegericht hat hierzu keine Feststellungen getroffen und auch keine Ausnahme (z. B. Neigung zu sinnlosen Verfahren) belegt. • Da der Betroffene nach der früheren Anhörung erstmals seine Zustimmung zur Erweiterung verweigerte, war eine erneute Anhörung zwingend (vgl. § 293 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG). • Mangels dieser Verfahrens- und Feststellungslage kann der angefochtene Beschluss nicht bestehen bleiben; das Landgericht ist zur erneuten persönlichen Anhörung und zu tragfähigen Feststellungen über die Erforderlichkeit der angeordneten Aufgabenkreise zurückzuverweisen. Der Bundesgerichtshof hebt den Beschluss des Landgerichts Krefeld vom 20.06.2016 auf und verweist die Sache zur erneuten Behandlung zurück. Die Aufhebung beruht darauf, dass wesentliche neue Erkenntnisse, die die Erweiterung der Kontrollbetreuung rechtfertigen sollen, erst nach der letzten Anhörung gewonnen wurden, sodass eine erneute persönliche Anhörung des Betroffenen erforderlich gewesen wäre. Zudem fehlen tragfähige Feststellungen zur Notwendigkeit der Regelung des Postverkehrs und zur generellen Vertretungsbefugnis gegenüber Behörden; für Letzteres wäre ein konkreter Bezug zu bestimmten Angelegenheiten oder eine besondere Krankheitsneigung nachzuweisen gewesen. Das Landgericht hat nun die Aufgabe, den Betroffenen erneut persönlich anzuhören und belastbare Feststellungen zur Erforderlichkeit der einzelnen Aufgabenkreise zu treffen; erst danach kann über die Erweiterung der Betreuung rechtsfehlerfrei entschieden werden.