Entscheidung
X ZR 94/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:110117BXZR94
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:110117BXZR94.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 94/16 vom 11. Januar 2017 in dem Patentnichtigkeitsverfahren - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning, Hoffmann, die Richterin Schuster und den Richter Dr. Deichfuß beschlossen: Der Klägerin wird nach Versäumung der Berufungsfrist Wiederein- setzung in den vorigen Stand gewährt. Gründe: I. Das teilweise klageabweisende Urteil des Patentgerichts ist der Klä- gerin am 23. September 2016 zugestellt worden. Am Montag, dem 24. Oktober 2016, hat die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Klägerin um 15:26 Uhr begonnen, eine Berufungsschrift per Telefax an das unter der Rufnummer 0721-159-5705 im Bundesgerichtshof in der Funktionseinheit "Entscheidungs- versand" angeschlossene Telefaxgerät zu übersenden. Der Sendevorgang ist im sendenden Gerät mit einem einen OK-Vermerk enthaltenden Sendeprotokoll für die Übermittlung von drei Seiten abgeschlossen worden. Auf Seiten des Empfangsgeräts sind lediglich die ersten beiden Seiten ausgedruckt worden, nicht die das Wort "Berufung" enthaltende und die Unterschrift tragende dritte und letzte Seite der Berufungsschrift. Der Übertragungsvorgang wird auf einem Netzausfallbericht des Empfangsgeräts als eine abgebrochene Übertragung gelistet, bei der die Verbindung wegen Netzausfalls abgebrochen worden ist. Das Original der Berufungsschrift ist vollständig am 27. Oktober 2016 beim Bundesgerichtshof eingegangen. 1 - 3 - Die Klägerin hat Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt. Sie macht geltend, sie treffe kein Verschulden daran, dass die Berufungsschrift als Telefax nicht vollständig von dem Empfangsgerät am letzten Tag der Frist ausgedruckt worden sei. Aufgrund des einen OK-Vermerk tragenden Sendepro- tokolls habe ihr Prozessbevollmächtigter keinen Anlass gehabt, die vollständige Übermittlung der Berufungsschrift in Zweifel zu ziehen oder sich eine solche Übertragung telefonisch bestätigen zu lassen. II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist begründet. Die Klägerin hat die Berufungsfrist nicht schuldhaft versäumt. 1. Dass sie für die Übermittlung der Berufungsschrift das Telefaxgerät der zum Bundesgerichtshof gehörenden Funktionseinheit "Entscheidungsver- sand" angewählt hat, gereicht ihr nicht zum Nachteil. Auf den Internetseiten des Bundesgerichtshofs ist die Rufnummer dieses Telefaxgeräts auf der Seite "Im- pressum" in dem Abschnitt "Inhalt und Richtigkeit der mitgeteilten Entscheidun- gen des Bundesgerichtshofs" mitgeteilt worden. Eine allgemeine Telefaxnum- mer für die Übermittlung von Schriftstücken ist auf dieser Seite nicht angege- ben. Insbesondere nennt diese Seite keine Telefaxnummer, die ausschließlich für die Übersendung von fristwahrenden Schriftsätzen zu verwenden wäre. Auch der Seite "Kontakte" oder einer anderen Seite des Internetauftritts des Bundesgerichtshofs ist eine solche, für fristwahrende Schriftsätze ausschließ- lich zu verwendende Telefaxnummer nicht ausdrücklich zu entnehmen. Eine für die Übermittlung von fristwahrenden Schriftsätzen ausschließlich zu verwen- dende Telefaxnummer war damit - anders als in demjenigen Fall, der dem Be- schluss des Bundesgerichtshofs vom 1. Juni 2016 (XII ZB 382/15, NJW-RR 2016, 1199) zugrunde lag - nicht, jedenfalls nicht mit der gebotenen Eindeutig- keit vorgegeben. Unter diesen Umständen durfte die Klägerin den Inhalt der Seite "Impressum" dahin verstehen, dass sie die Berufungsschrift auch an die 2 3 4 - 4 - für die Funktionseinheit "Entscheidungsversand" angegebene Telefaxnummer wirksam senden konnte. 2. Dass die Berufungsschrift von diesem Empfangsgerät nicht vollstän- dig empfangen und ausgedruckt worden ist und erst mit dem Eingang des Ori- ginals eine vollständige Berufungsschrift beim Berufungsgericht eingegangen ist, liegt nicht im Verantwortungsbereich der Klägerin. Sie trifft aus den von ihr geltend gemachten Gründen auch insoweit kein Verschulden. Meier-Beck Gröning Hoffmann Schuster Deichfuß Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 23.09.2016 - 2 Ni 48/11 - 5