Beschluss
5 StR 164/16
BGH, Entscheidung vom
2mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 2 Normen
Leitsätze
• Das Betreiben und Gestalten von Linkportalen, die systematisch Raubkopien zugänglich machen, kann als (arbeitsteilige) gemeinschaftliche Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke strafbar sein.
• Wer durch IT-Unterstützung Sicherheitslücken schließt, Server aktualisiert und Sicherungskonzepte erstellt und damit das Geschäftsmodell rechtswidriger Streaming‑/Linkplattformen fördert, kann sich der Beihilfe zur gewerbsmäßigen unerlaubten Verwertung nach § 106 UrhG schuldig machen.
• Angriffe auf konkurrierende Internetplattformen (z. B. DRDoS) erfüllen den Tatbestand der Computersabotage (§ 303b StGB) unabhängig davon, ob die angegriffenen Systeme rechtswidrige Inhalte verbreiten.
Entscheidungsgründe
Strafbarkeit von Portalbetrieb, IT‑Unterstützung und Angriffen auf Konkurrenz (Urheber‑ und IT‑Strafrecht) • Das Betreiben und Gestalten von Linkportalen, die systematisch Raubkopien zugänglich machen, kann als (arbeitsteilige) gemeinschaftliche Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke strafbar sein. • Wer durch IT-Unterstützung Sicherheitslücken schließt, Server aktualisiert und Sicherungskonzepte erstellt und damit das Geschäftsmodell rechtswidriger Streaming‑/Linkplattformen fördert, kann sich der Beihilfe zur gewerbsmäßigen unerlaubten Verwertung nach § 106 UrhG schuldig machen. • Angriffe auf konkurrierende Internetplattformen (z. B. DRDoS) erfüllen den Tatbestand der Computersabotage (§ 303b StGB) unabhängig davon, ob die angegriffenen Systeme rechtswidrige Inhalte verbreiten. Der Angeklagte wirkte an zwei Internetportalen mit, die zahlreiche Links zu im Internet bereitgestellten Raubkopien von Kinofilmen und Serien bündelten; Nutzer konnten nach Registrierung Links einstellen, die nach Prüfung freigeschaltet wurden. Bei Portal k. unterstützte der Angeklagte ab März 2009 die Betreiber in 601 Fällen durch Schließen von Sicherheitslücken, Einspielen von Updates und Erstellung von Sicherungskopien. Nach Abschaltung von k. schufen er und Mitbeschuldigte das ähnliche Nachfolgeportal ki., ebenfalls mit dem Ziel erhebliche Werbeeinnahmen zu erzielen. Weiter verschaffte sich der Angeklagte Zugangsdaten eines Konkurrenzportals m. und gab diese weiter, wodurch dieses an besucherstarken Tagen nicht erreichbar war. Außerdem führte er gemeinsam Angriffe (DRDoS) gegen ein weiteres Konkurrenzportal v. durch, das dadurch zeitweise ausfiel. Das Landgericht verurteilte ihn wegen (Beihilfe zur) gewerbsmäßigen unerlaubten Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken, Computersabotage, Beihilfe zur Computersabotage und Nötigung; der BGH wies die Revision größtenteils zurück und nahm eine Punktabänderung vor. • Die Portale ermöglichten, dass Uploader durch Upload Vervielfältigungen bewerkstelligten und die Betreiber durch Veröffentlichung der Links diese Handlungen erst effektiv für die Öffentlichkeit nutzbar machten; dies begründet arbeitsteilige Verantwortlichkeit (vgl. § 106 Abs.1 UrhG, § 25 Abs.2 StGB). • Mittäterschaft setzt voraus, dass der eigene Tatbeitrag so in das Gesamthandeln eingefügt ist, dass er Teil der Handlung der anderen und umgekehrt ist; Kriterien sind Interesse, Umfang der Beteiligung und Tatherrschaft oder Wille hierzu. Auch vorbereitende oder unterstützende Beiträge können ausreichend sein. • Die Unterstützungshandlungen des Angeklagten bei k. (IT‑Knowhow, Schließen von Sicherheitslücken, Updates, Sicherungskonzepte) waren rechtlich zu Recht als Beihilfe zur gewerbsmäßigen unerlaubten Verwertung (§ 106 Abs.1 UrhG) gewürdigt worden; die Betreiber waren als Mittäter zu qualifizieren. • Die Computerangriffe (Manipulation der IP‑Adresse, DRDoS) erfüllen die Tatbestände des § 303b Abs.1 Nr.2, Abs.2 StGB bzw. der Beihilfe hierzu; für § 303b StGB ist unbeachtlich, ob die angegriffenen Systeme rechtmäßige oder rechtswidrige Zwecke verfolgten. • Aus Gesetzeswortlaut, Gesetzeszweck und einschlägigen europäischen Übereinkommen und Richtlinien ergibt sich keine Begrenzung des Schutzbereichs des § 303b StGB auf rechtmäßige Datenverarbeitung; unbefugte Eingriffe in Informationssysteme sind grundsätzlich strafbar. • Mangels Rechtfertigungs‑ oder Schuldausschließungsgründen war die Verurteilung wegen Computersabotage und Beihilfe dazu rechtlich tragfähig. • Der Senat hat die Verurteilung in einem Punkt entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts geändert; dies ändert am Gesamtergebnis und an der zu erwartenden Strafhöhe angesichts der Vielzahl tateinheitlich begangener Taten nichts. Die Revision des Angeklagten wurde überwiegend verworfen; teilweise wurde der Schuldspruch modifiziert. Der Angeklagte bleibt wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in 601 tateinheitlichen Fällen schuldig und ferner wegen weiterer Urheberrechtsverletzungen sowie Computersabotage und Beihilfe hierzu. Die Feststellungen rechtfertigen die Qualifikation der Portalbetreiber als Mittäter und die Einstufung seiner IT‑Unterstützung als Beihilfe; die Computerangriffe sind strafbar unabhängig von der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Plattformen. Das Urteil des Landgerichts wurde insoweit bestätigt, die Revision insoweit zurückgewiesen und die Kosten des Rechtsmittels dem Beschwerdeführer auferlegt.