Urteil
X ZR 17/13
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine teilweise Nichtigerklärung eines Klagepatents kann die Grundlage eines rechtskräftigen Verletzungsurteils entfallen lassen und damit Restitutionsansprüche begründen.
• Die Restitutionsklage ist ausgeschlossen, wenn der Kläger den Restitutionsgrund schuldhaft nicht bereits im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision geltend gemacht hat.
• Lag die teilweise Nichtigerklärung nach Ablauf der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, muss der Beschwerdeführer diese Änderung gegebenenfalls mittels Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist geltend machen; hiervon gibt es jedoch Ausnahmen, wenn die Partei ohne ihr Verschulden annehmen durfte, sie sei nicht gehalten oder nicht in der Lage, den Grund im früheren Verfahren vorzutragen.
Entscheidungsgründe
Restitution nach teilweiser Patentnichtigkeit; Obliegenheit zur Geltendmachung im Nichtzulassungsverfahren • Eine teilweise Nichtigerklärung eines Klagepatents kann die Grundlage eines rechtskräftigen Verletzungsurteils entfallen lassen und damit Restitutionsansprüche begründen. • Die Restitutionsklage ist ausgeschlossen, wenn der Kläger den Restitutionsgrund schuldhaft nicht bereits im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision geltend gemacht hat. • Lag die teilweise Nichtigerklärung nach Ablauf der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, muss der Beschwerdeführer diese Änderung gegebenenfalls mittels Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist geltend machen; hiervon gibt es jedoch Ausnahmen, wenn die Partei ohne ihr Verschulden annehmen durfte, sie sei nicht gehalten oder nicht in der Lage, den Grund im früheren Verfahren vorzutragen. Die Beklagte war Inhaberin eines europäischen Patents für ein Vakuum-Abwassersystem. Die Klägerin hatte während der Patentlaufzeit Vakuumpumpen hergestellt und wurde wegen mittelbarer Patentverletzung verurteilt. Nachträglich erklärte das Bundespatentgericht das Klagepatent teilweise für nichtig; Anspruch 1 wurde eingeschränkt. Die Klägerin erhob daraufhin eine Restitutionsklage mit der Begründung, die verurteilten Ausführungsformen träfen die nunmehr beschränkten Patentmerkmale nicht mehr. Das Berufungsgericht wies die Restitutionsklage ab; die Klägerin legte Revision ein. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf und verwies zur neuen Verhandlung an das Oberlandesgericht zurück. • Grundsatz: Eine teilweisen Nichtigerklärung kann die Grundlage eines rechtskräftigen Verletzungsurteils entfallen lassen und damit Restitutionsgrund darstellen (§ 580 Nr. 6 ZPO entsprechend anzuwenden). • Ausschluss der Restitutionsklage: Nach § 582 ZPO ist die Restitutionsklage unzulässig, wenn der Restitutionskläger vor Ablauf der relevanten Rechtsmittelfrist positive Kenntnis vom Restitutionsgrund hatte und diesen ohne Fristüberschreitung hätte vorbringen können. • Pflicht zur Geltendmachung im Nichtzulassungsverfahren: Wenn die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision anhängig ist oder die Begründungsfrist noch nicht abgelaufen war, muss der durch die Nichtigerklärung begünstigte Beschwerdeführer diese Nichtigerklärung als Zulassungsgrund vorbringen; ist die Frist bereits abgelaufen, ist insoweit ein Wiedereinsetzungsantrag geboten. • Rechtsprechungslage: Frühere Entscheidungen (z. B. Druckmaschinen-Temperierungssystem I, Crimpwerkzeug III) begründen, dass nachträgliche Änderungen der Patentlage die Revision tragen können; Crimpwerkzeug III eröffnete die Möglichkeit, einen nachfolgenden Zulassungsgrund per Wiedereinsetzung geltend zu machen. • Ausnahme bei fehlendem Verschulden: Eine Partei ist ohne ihr Verschulden außerstande, den Restitutionsgrund im früheren Verfahren geltend zu machen, wenn sie annehmen durfte, rechtlich nicht gehalten oder nicht in der Lage zu sein, den Grund dort vorzutragen. Vorliegend durfte die Klägerin darauf vertrauen, dass die Änderung des Patentbestands im Revisionsverfahren Berücksichtigung finden würde, und konnte ihr daher kein Verschulden vorgeworfen werden. • Anwendung auf den Streitfall: Wegen der komplizierten Entwicklung der Rechtsprechung und der Besonderheiten des Parallelverlaufs von Nichtigkeits- und Verletzungsverfahren war der Klägerin nicht vorwerfbar, den teilweisen Wegfall des Patents nicht bereits in der Nichtzulassungsbeschwerde mit Wiedereinsetzungsantrag geltend gemacht zu haben. • Prozessfolge: Die Revision hatte Erfolg; das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung über die Verletzungsklage an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Der Bundesgerichtshof gibt der Revision der Restitutionsklägerin statt, hebt das angefochtene Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an das Oberlandesgericht. Die Klage war hinsichtlich der Restitution zulässig, weil die Klägerin ohne ihr Verschulden außerstande war, den nachträglich durch das Nichtigkeitsverfahren entstandenen Restitutionsgrund bereits im Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision geltend zu machen. Insbesondere konnten ihr wegen der komplexen und nicht eindeutig zusammenhängenden Rechtsprechungsentwicklungen keine schuldhaften Versäumnisse vorgeworfen werden. Das Oberlandesgericht hat daher über die Berufung gegen das ursprüngliche Verletzungsurteil nochmals zu entscheiden; dabei ist die nunmehr beschränkte, rechtskräftige Fassung des Klagepatents zu berücksichtigen. Die Kostenentscheidung über das Revisionsverfahren ist dem zurückverwiesenen Verfahren vorzubehalten.