Entscheidung
5 StR 552/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:100117B5STR552
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:100117B5STR552.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 552/16 vom 10. Januar 2017 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2017 beschlos- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Berlin vom 1. Juli 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend ist zu bemerken: Der Senat kann erneut dahingestellt lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. No- vember 2016 – 5 StR 487/16), ob er der Rechtsprechung folgen könnte, nach der ein „geringes“ Überschreiten der nicht geringen Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG (z. B. die dreifache Menge) einen Strafmilderungsgrund darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 10. August 2016 – 2 StR 22/16 Rn. 40 mwN; siehe auch BGH, Urteile vom 22. November 2016 – 1 StR 329/16 Rn 35; vom 13. Okto- ber 2016 – 4 StR 248/16 Rn. 31). Denn angesichts dessen, dass die Strafkam- mer im fraglichen Fall 12 der Urteilsgründe eine Freiheitsstrafe ausgesprochen hat, die mit einem Jahr und sechs Monaten trotz der bei weitem höheren Han- delsmenge nur wenig über den für die Taten des nicht qualifizierten Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln verhängten Freiheitsstrafen von einem Jahr und zwei Monaten (Fall 3 der Urteilsgründe) bzw. einem Jahr und drei Monaten (Fall 2 der Urteilsgründe) liegt, kann er ein Beruhen des Urteils (§ 337 Abs. 1 StPO) auf der strafschärfenden Heranziehung der ca. dreifachen Überschrei- tung des Grenzwerts ausschließen. Mutzbauer Schneider Dölp König Mosbacher